Bußgeldbescheid? Einspruch prüfen!

Kostenloser Schutz
gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Unabhängige Sachverständige haben mehrfach belegt:

Über 50 % der Bußgeldbescheide sind falsch.

Doch Fakt ist:

Trotz dieser hohen Fehlerquote akzeptieren viele Bürger ihre Bußgeldbescheide ungeprüft.

Sie scheuen den Gang zum Anwalt.
Sie fürchten hohe Kosten.
So einfach geht´s

Openright ermöglicht die kostenlose anwaltliche Anfechtung
von fehlerhaften Bußgeldbescheiden. Unkompliziert, smart, online.

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Einfach online Unterlagen einreichen

Wir benötigen den Anhörungsbogen bzw. Bußgeldbescheid und eine Vollmacht. Dann kümmern wir uns um alles. Sie können sich zurücklehnen.
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Prüfung des Vorwurfs

Die Openright-Rechtsanwälte prüfen
Ihren Bußgeldbescheid und teilen Ihnen
Ihre Erfolgsaussichten mit. Schnell,
kostenfrei und unkompliziert.

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Rechtsdurchsetzung

Wenn Ihr Bescheid fehlerhaft erscheint,
gehen die Openright-Rechtsanwälte für Sie kostenlos gegen Ihren Bescheid vor.
Bundesweit vor allen Behörden und Gerichten.

Hierbei helfen wir

Wir helfen bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtverstößen, Handyverstößen, Abstandsverstößen, Alkohol und vielem mehr.
Geschwindigkeits-
verstoß
Handyverstoß
Rotlichtverstoß
Abstandsverstoß
Sonstige Verstöße

Unser Versprechen an Sie

Die kostenfreie Prüfung Ihres Bußgeldbescheids
So geht es nach der Prüfung Ihres Bußgeldbescheids weiter
Immer

Die Openright-Rechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid und teilen Ihnen Ihre Erfolgsaussichten binnen 24 Stunden mit.
Schnell, kostenfrei und unkompliziert.

So geht es nach der Prüfung Ihres Bußgeldbescheids weiter
Ihr Einspruch verspricht Erfolg

Dann müssen Sie sich um nichts weiter kümmern.
Die Openright-Rechtsanwälte legen für Sie Einspruch ein, prüfen die gesamte Ermittlungsakte, greifen auf die Openright-Fehlerdatenbank zu und vertreten Sie auch vor Gericht. Ziel ist die Einstellung des Verfahrens. In jedem Fall greift die Openright-Kostenlosgarantie. Sie selbst haben keine Kosten zu tragen – auch nicht für das gerichtliche Verfahren.

Rechtsklarheit bei korrektem Bescheid

Verspricht Ihr Einspruch keinen Erfolg, raten wir Ihnen, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren. Sie haben in diesem Fall dank der Prüfung durch einen Rechtsanwalt Gewissheit, dass der Bußgeldbescheid korrekt ist. Ihr Vorteil: Rechtsklarheit.

Wir sind stolz, wenn Sie zufrieden sind

Ihre Vorteile mit BescheidCheck

Selbst Einspruch einlegen
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Einfach und unkompliziert
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Teuer und aufwendig

Unser Weg

Openright unterstützt Sie als Verbraucher bundesweit bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Wir entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Rechtsfragen, um die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher zu stärken. Verbraucher setzen oftmals ihre Rechte nicht durch, weil die nötigen Rechtskenntnisse fehlen und sie die hohen Kosten und den hohen Aufwand scheuen. So war es bisher beispielsweise aufwändig und kostspielig, sich gegen fehlerhafte Bußgeldbescheide zu wehren.

Openright schützt Sie vor fehlerhaften Bußgeldbescheiden – einfach online und kostenfrei. Wir finanzieren diesen Service durch Lizenzgebühren für eine hocheffektive Software, die unseren Partnerkanzleien die Arbeit stark erleichtert und die Fehlersuche durch Algorithmen und Datenmengen revolutioniert. Einfach wie Onlineshopping und kostenlos. Anmelden und zurücklehnen. Erfahren Sie hier, bei welchen anderen Fragen wir Ihnen helfen.

Kostenfrei vor allen deutschen Bußgeldbehörden
Kostenfrei vor allen deutschen Gerichten

Bundesweiter Service

Wir ermöglichen die Prüfung und Anfechtung Ihres
Bußgeldbescheids durch Openright-Rechtsanwälte
zur Abwehr von Bußgeld, Punkten und Fahrverboten.

Kostenfrei vor allen deutschen Bußgeldbehörden
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Mit Openright gegen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

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Verbindliche anwaltliche Auskunft über Ihre Möglichkeiten.
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Vertretung

Umfassende anwaltliche Vertretung. Nicht nur Erstberatung.

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Ohne Wartezeiten, ohne lästige Anwaltssuche und Termine.

Häufige Fragen

Fragen unserer Nutzer und Antworten 

Allgemein

Openright übernimmt Verfahren jeder Art, die Ordnungswidrigkeiten im Verkehr betreffen. Es handelt sich häufig um den Vorwurf von Geschwindigkeitsverstößen (zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten innerhalb geschlossener Ortschaften oder außerhalb geschlossener Ortschaften). Aber auch in anderen Bußgeldsachen, etwa bei Handyverstößen, Rotlichtverstößen ("rote Ampel") oder Abstandsverstößen oder bei einem vorwerfbaren Unfall, können Sie den Service in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass eine deutsche Behörde gegen den Verstoß in Deutschland ermittelt. Wird Ihnen z.B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung in den Niederlanden zur Last gelegt, können wir unseren Service nicht anbieten.
Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen lohnt sich daher in jedem Fall, insbesondere dann, wenn mit dem Bußgeldbescheid Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot verbunden sind. Doch auch in anderen Fällen (kein Fahrverbot und keine Punkte) lohnt sich der kostenfreie Service von Openright. Sie haben schließlich kein Risiko. Eine Überprüfung lohnt sich in vielen Verfahren. Allein in Fällen von Parkverstößen, die mit sehr geringen Geldbußen belegt sind, mag man im Einzelfall einfach bezahlen, um sich nicht weiter zu ärgern.
Nicht nur viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen lassen sollten Sie auch Verwarnungen. Die Prüfung durch die Openright-Rechtsanwälte verschafft Ihnen kostenlos Klarheit, ob ein Einspruch lohnt oder ob Sie das Verwarnungsgeld akzeptieren sollten. Achten Sie bei schriftlichen Verwarnungen allerdings darauf, schnell mit uns in Kontakt zu treten. So halten Sie sich die Möglichkeit offen, das Verwarngeld noch innerhalb der Zahlungsfrist zu akzeptieren, wenn dieses sich als rechtmäßig erweist. Denn sollte unsere Prüfung die Rechtmäßigkeit einer Ahndung zeigen, ist es günstiger, das Verwarnungsgeld innerhalb der Frist zu zahlen. Reagieren Sie nämlich auf ein Verwarnungsschreiben nicht rechtzeitig, ergeht in der Regel ein Bußgeldbescheid. Zum ursprünglichen Betrag kommen dann 28,50 Euro hinzu (25 Euro zuzüglich Zustellungskosten). Auf Punkte hat dies alles übrigens keinen Einfluss, da Verwarnungen keine Punkte mit sich bringen. Sie werden also nicht ins Fahreignungsregister eingetragen.
Nein. Wenn Sie noch keine Post bekommen haben, gibt es möglicherweise auch noch kein Bußgeldverfahren gegen Sie. Warten Sie daher einfach ab, ob Sie Post erhalten. Wenn Sie dann ein an Sie adressiertes Schreiben zu Anhörung oder einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie sich gerne melden und Ihre Angelegenheit prüfen lassen. Ob Sie tatsächlich gefahren sind, spielt keine Rolle. Es geht nur darum, an wen das behördliche Schreiben gerichtet ist.
Ja. Wenn an einen Betroffenen ein Anhörungsschreiben ergeht, sollte er sich umgehend melden. Alles Weitere kann dann von den Openright-Rechtsanwälten veranlasst werden.
Nein. Verpflichtet sind die Betroffenen dazu nicht. Bedenken Sie aber, dass Sie hier bereits Fehler begehen können, indem Sie beispielsweise zugeben, selbst gefahren zu sein, obwohl das Foto für eine Identifizierung nicht genügt. Unsere Empfehlung lautet daher: Wenden Sie sich an uns, wenn Sie ein Anhörungsschreiben erhalten.
Nein. Der Service von Openright schützt Betroffene in Bußgeldverfahren, die gegen sie gerichtet sind. Wenn lediglich ein Zeugenbefragungsbogen an Sie gerichtet ist, wird gerade nicht gegen Sie selbst ermittelt. In diesen Fällen brauchen Sie keinen Schutz durch Openright. Auf einen Zeugenbefragungsbogen müssen Sie mit ihren Personalien antworten. Wenn Sie oder eine mit Ihnen verwandte oder verschwägerte Person gefahren ist (siehe § 52 StPO), müssen Sie nicht sagen, wer gefahren ist. Ergeht gegen eine andere Person ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid, kann diese Person sich gerne bei Openright melden und die Vorwürfe prüfen lassen.
Nein. Die Bußgeldverfahren aufgrund von Verkehrsverstößen richten sich nur gegen natürliche Personen (also Menschen). Da gegen das Unternehmen kein Bescheid ergehen kann, kann es den Service von Openright auch nicht in Anspruch nehmen. Wenn ein Fahrer dann einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten hat, kann er gerne über Openright die gegen ihn erhobenen Vorwürfe prüfen lassen. Achtung: Wenn Sie an der Ermittlung des Fahrers nicht mitwirken, droht (jedenfalls bei Bußgeldern mit Punkt in Flensburg) eine Fahrtenbuchauflage. Wenn Sie Unternehmer sind und ein Mitarbeiter einen Bußgeldbescheid erhalten hat, können Sie den kostenfreien Service von Openright auch für Ihren Mitarbeiter in Anspruch nehmen.
Selbstverständlich können Betroffene sich auch an einen Anwalt vor Ort wenden. Openright übernimmt allerdings dann keine Kosten. Betroffene sollten beachten, dass dieser Anwalt vor Ort qualifiziert ist und Erfahrung in Bußgeldsachen hat. Nachteile des Anwalts vor Ort können die hohen Gebühren (bei Rechtsschutz jedenfalls die Selbstbeteiligung), die unklare Qualifikation und der Aufwand (Anwaltssuche, Besprechungstermine etc.) sein. Die Openright-Rechtsanwälte sind bundesweit tätig und pflegen engen Mandantenkontakt. Betroffene werden immer über den Gang des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten.
Selbstverständlich können Betroffene sich auch direkt an einen Internetanwalt wenden. Openright übernimmt dann keine Kosten. Sind Betroffene nicht rechtsschutzversichert, müssen sie den gesamten Betrag tragen. Für Rechtsschutzversicherte fällt dann jedenfalls die Selbstbeteiligung an. Der Service von Openright ist für Betroffene kostenlos. Dieser Service wird aus Lizenzgebühren finanziert.
Ja. Die Vollmacht für einen Openright-Rechtsanwalt können Sie jederzeit widerrufen. Sie können auch den Vertrag mit Openright bezüglich der Übernahme Ihrer Kosten für Einspruch und Klage widerrufen. Die Widerrufsbelehrung nebst einem Muster einer Widerrufsbelehrung finden Sie hier.
Wir sind sehr bemüht, Ihre Fragen schnell zu beantworten und Ihnen eine persönliche Rückmeldung zu geben. Am besten erreichbar sind wir wegen des hohen Arbeitsaufkommens über E-Mail.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, müssen Sie beachten, dass Sie innerhalb der Frist von (ab Zustellung des Bußgeldbescheids) zwei Wochen Einspruch einlegen. Wenn Sie in dieser Zeit nicht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Sie haben ihn dann in der Regel akzeptiert und müssen die Geldbuße zahlen. Auch werden dann Punkte in Flensburg und ggf. ein Fahrverbot rechtskräftig. Sie sollten sich, um hier keine Fehler zu machen, zügig an Openright wenden und ihren Bescheid durch die Openright-Rechtsanwälte überprüfen lassen. Diese können dann fristwahrend für Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Die Prüfung Ihrer Vorwürfe kann kostenlos nur erfolgen, wenn unsere ausgewählten Openright-Rechtsanwälte Ihre Sache übernehmen.
Verkehrsverstöße können Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer bedeuten. Daher hat auch der Staat ein legitimes Interesse daran, Verkehrsverstößen durch Geldbußen entgegenzuwirken. Da die Verfolgung der Geldbußen einen gewissen Aufwand erfordert, ist es auch völlig in Ordnung, wenn der Staat dafür Gebühren erhebt. Problematisch wird es aber dann, wenn eine Vielzahl fehlerhafter Bescheide versendet wird und wenn der Staat zumindest auch finanzielle Zwecke verfolgt.
Es besteht kein Anwaltszwang in Bußgeldsachen. Wenn Sie den Punkt oder das Fahrverbot nicht einfach akzeptieren wollen, können Sie durch Erklärung gegenüber der Bußgeldstelle Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Besser aufgestellt sind Sie natürlich, wenn Sie sich professionelle Hilfe holen und Ihren Rechtsbehelf nicht selbst einlegen. Wenn man auf eigene Faust vorgeht oder den Anwalt zu spät einschaltet, können einem leicht Fehler unterlaufen, die sich später nicht mehr ausbügeln lassen. Es ist für den Bürger schwer oder sogar unmöglich, die Fehler im Bußgeldverfahren ausfindig zu machen. Die Prüfung ist für Sie kostenfrei. Das Bußgeld akzeptieren können Sie immer noch. Ein Einspruch lohnt sich in vielen Verfahren. Bedenken Sie jedenfalls, dass Sie zügig handeln müssen, wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen wollen, da die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zwei Wochen beträgt!

Einspruch

Sie können selbst Einspruch einlegen oder ein Anwalt kann für Sie Einspruch einlegen (die Formulierung Einspruch erheben ist übrigens unüblich). An wen der Einspruch zu richten ist, können Sie den Angaben (Rechtsbehelfsbelehrung) auf Ihrem Bußgeldbescheid entnehmen. Die Frist für den Einspruch beträgt 14 Tage. Wenn Sie Openright nach Erhalt des Bußgeldbescheids beauftragen, können die Openright-Rechtsanwälte für Sie Einspruch einlegen. Sie müssen dann nichts weiter machen. Achten Sie darauf, dass Sie alle Unterlagen, insbesondere den Bußgeldbescheid – wenn noch Zeit genug ist – einreichen, damit bei uns ein Rechtsanwalt binnen der Frist von 14 Tagen ab Zustellung gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen kann. Einspruch einzulegen lohnt sich in vielen Verfahren. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie daher Ihren Bescheid über den kostenfreien Service von Openright.
Der Einspruch muss spätestens innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden. Maßgeblich ist die Zustellung des Bußgeldbescheides, nicht das Datum seines Erlasses. Vor Erhalt des Bußgeldbescheids können Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch noch nicht einlegen. Wer also zum Beispiel im Auto oder einem anderen Fahrzeug geblitzt wurde, muss erst abwarten, bis ein Bußgeldbescheid wegen der Ordnungswidrigkeit ergeht. Ist ein Bescheid noch gar nicht erlassen, können Ihre Ausführungen als Stellungnahme auf einen Anhörungsbogen gewertet werden. Daher gilt: Sie müssen dann innerhalb der Frist von zwei Wochen, nachdem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wird, erneut Einspruch einlegen. Wenn Sie innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Einspruch eingelegt haben, müssen Sie den Bußgeldbescheid in der Regel akzeptieren. Der Einspruch ist dann nur möglich, wenn Wiedereinsetzung in die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewährt wird.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Danach ist ein Einspruch in der Regel (Ausnahme: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) nicht mehr möglich. Hier kann – wie bei der Verjährung – nach einem bestimmten Zeitpunkt ein Recht nicht mehr ausgeübt werden. Strenggenommen jedoch geht es hier aber nicht um die Verjährung des Einspruchs, sondern den Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist.
Wenn Sie es versäumen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, ist das aus juristischer Sicht vor allem aus dem folgenden Grund problematisch: Der Bußgeldbescheid ist dann unanfechtbar (rechtskräftig). Legen Sie keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, müssen Sie das Bußgeld (im Volksmund oft "Strafe") und die Verwaltungskosten von in der Regel 28,50 Euro (25 Euro zuzüglich Zustellungskosten) zahlen. Daneben können durch den Bußgeldbescheid Punkte in Flensburg ins Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden und ein ggf. im Bußgeldbescheid verhängtes Fahrverbot ist anzutreten (bei Anordnung eines Fahrverbots gibt es übrigens oft auch direkt zwei Punkte). Bei einem Fahrverbot liegt der dabei für Sie eintretende Schaden auf der Hand: Sie dürfen ein, zwei oder drei Monate im Straßenverkehr kein Kraftfahrzeug führen. Auch bei einem drohenden Punkt, sollten Sie den Bußgeldbescheid nicht einfach hinnehmen, sondern Ihre Möglichkeiten für einen Einspruch genau ausloten. Ein unter Verkehrsjuristen verbreiteter Spruch lautet: Jeder Punkt schadet! – Das sogenannte neue Punktesystem ist zwar wegen der neuen Verjährungsregeln großzügiger als das alte System. Dennoch können Punkte schnell zusammenkommen und, wenn es dann eng wird, kann man gegen ältere Bescheide nicht mehr vorgehen. Bei acht Punkten ist dann der Führerschein weg (es droht die Entziehung der Fahrerlaubnis). Außerdem ist es eminent wichtig, keine Punkte in Flensburg zu haben, wenn man einen schwereren Verstoß begeht und ein Fahrverbot verhängt wird. Hat man keine Punkte, stehen die Chancen nicht schlecht, dass man das Fahrverbot umgehen kann. Punkte sind also sehr wichtig bei der Frage, ob bei einem ja möglichen weiteren Verstoß ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Denn bei einem weiteren Verstoß mit Regelfahrverbot ist das Fehlen von Voreintragungen sehr wichtig, um den Richter dazu zu bewegen, vom Fahrverbot abzusehen. Ein Fahrverbot kann existenzgefährdend sein.
Die Sanktionen, die drohen, wenn man geblitzt worden ist, ergeben sich aus dem Bußgeldkatalog. Ist man geblitzt worden, sollte man direkt auf den Tacho schauen, um einen groben Anhaltspunkt zu haben, was einem drohen könnte. Dann kann man, nachdem man geblitzt worden ist, nochmals zurückfahren und sich vergewissern, ob ein Schild vor dem Blitzer aufgestellt und welche Höchstgeschwindigkeit zulässig war (30er Zone usw.). Der Bußgeldkatalog enthält hier ein abgestuftes Sanktionssystem und unterscheidet danach, ob man bis zu 10 km/h zu schnell gefahren ist, 11 bis 15 km/h zu schnell gefahren, 16 km/h bis 20 km/h zu schnell gefahren ist, 21 km/h bis 25 km/h, 26 km/h bis 30 km/h, 31 km/h bis 40 km/h, 41 km/h bis 50 km/h, 51 km/h bis 60 km/h oder schließlich mit über 60 km/h zu schnell geblitzt wurde. Je höher die Überschreitung war, mit der Sie geblitzt worden sind, desto höher kann das Bußgeld ausfallen, mit dem zu rechnen ist, und desto mehr lohnt es sich, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie diesen selbst anfechten. Dies führt in der Regel dazu, dass Ihre Sache vor Gericht verhandelt wird. Um beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aber keine Fehler zu machen, empfiehlt es sich, die Sache mit dem Bußgeldbescheid einem Anwalt zu überlassen. Gerade dann, wenn Ihnen zu schnelles Fahren (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) vorgeworfen wird, ist anwaltlicher Rat oftmals unverzichtbar. Denn bei den sogenannten standardisierten Messverfahren muss man selbst einen Messfehler vortragen, um vor Gericht im Rahmen des Einspruchs gehört zu werden. Dies ist ohne einen Anwalt für Verkehrsrecht oftmals nicht möglich. Wenn Sie also per Post einen Bußgeldbescheid bekommen haben und gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen vorgehen möchten, kann sich anwaltlicher Rat lohnen.
Wenn Sie – schriftlich oder zur Niederschrift bei der Erlassbehörde (§ 67 Abs. 1 S. 1 OWiG) – selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchten, müssen Sie vor allem die Frist beachten. Sie müssen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen innerhalb von 14 Tagen, also innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt. Legen Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, müssen Sie dagegen keine bestimmte Formulierung beachten. Sie können schreiben: "Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 4.3.2020 ein.", "Hiermit möchte ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 4.3.2020 einlegen." oder "Gegen den Bußgeldbescheid wird hiermit Einspruch eingelegt." Sie können auch juristisch unpräzise Formulierungen verwenden. In der Praxis hört man dann mitunter Wendungen wie: "Ich möchte gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einlegen." oder "Bußgeldbescheid: Ich möchte Einspruch erheben." (die Formulierung "Einspruch erheben" kennt man vor allem aus dem Fernsehen) oder "Ich akzeptiere die Blitzer Strafe nicht." oder "Bußgeld: Blitzer funktioniert nicht". Es muss auch kein vollständiger Satz formuliert werden, so dass auch "Bußgeldbescheid Einspruch", "Einspruch Bußgeldbescheid", "Einspruch erheben", "Möchte Widerspruch einlegen" oder auch "Widerspruch einlegen" oder "Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid" möglich ist. Wichtig ist nur, dass aus der Formulierung kenntlich wird, dass Sie den Bußgeldbescheid nicht gelten lassen wollen und möchten, dass der Bußgeldbescheid überprüft wird. Einspruch einzulegen lohnt sich in vielen Verfahren.
Nach § 67 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (oft hört man auch die (falsche) Formulierung "Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid") einlegen. Er kann den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid dabei schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Behörde einlegen. Zuständige Behörde ist die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. "Schriftlich" bedeutet dabei nicht unbedingt per Brief. Viele werden es dennoch bevorzugen, bei der Behörde per Brief den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Darin ist der Bußgeldbescheid zu bezeichnen, außerdem sind Angaben zur Person, Angaben zum Bescheid und Angaben zur zuständigen Behörde nötig. Ein Einspruch per unterschriebenem Brief oder Fax ist am sichersten und daher zu empfehlen. Ob man den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auch per E-Mail einlegen kann, ist umstritten. Jedenfalls muss man auch in diesem Fall den Bußgeldbescheid bezeichnen, Angaben zur Person machen und die zuständige Behörde benennen. Weil die Einlegung per E-Mail allerdings teilweise von Behörden und Gerichten als unzulässig bewertet wird, empfiehlt es sich unseres Erachtens generell nicht, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per E-Mail einzulegen.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sollten Sie gerade dann einlegen, wenn Sie den Bußgeldbescheid für rechtswidrig halten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Bußgeldbescheid ergeht, obwohl die Tat bereits verjährt war. Auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin kann der Bußgeldbescheid dann keinen Bestand haben.
Ja, Betroffenen steht das frei. Wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt haben, können Sie diesen auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung noch zurücknehmen.
Wenn Sie den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknehmen, sind neben dem Bußgeld die schon im Bußgeldbescheid festgesetzten Verwaltungskosten zu zahlen. Nehmen Sie den Einspruch noch gegenüber der Behörde zurück, bleibt es in der Regel bei dem ursprünglichen Betrag. Wenn Sie den Einspruch dem Gericht gegenüber zurücknehmen, fallen für die Rücknahme vor Beginn der Hauptverhandlung in der Regel 15 Euro, nach Beginn der Hauptverhandlung 25 Euro an (Nr. 4111, 4112 KV GKG – Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz, Anlage 1). Wenn Sie den kostenfreien Service von Openright in Anspruch nehmen, übernimmt Openright Ihre Gerichtskosten.

Anmeldung bei Openright

Die Anmeldung ist kinderleicht. Klicken Sie einfach auf einen der Prüfbuttons („Jetzt kostenlos prüfen“) oder gleich hier. Sie werden dann Schritt für Schritt durch den Anmeldeprozess geleitet. Die Anmeldung dauert nur wenige Minuten. Danach können Sie sich zurücklehnen. Ein Openright-Rechtsanwalt meldet sich zeitnah, binnen 24 Stunden, bei Ihnen und teilt Ihnen Ihre Erfolgsaussichten und das weitere Vorgehen mit.
Benötigt werden von den Betroffenen die Behördenschreiben (Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid) sowie eine Vollmacht.
Nein. Eine Kopie genügt. Am besten laden Sie Ihre Unterlagen einfach über unsere Seite hoch. Das Original ist für Ihre Unterlagen bestimmt und kann dort verbleiben.
Wir teilen Ihnen per E-Mail mit, ob Ihre Sache übernommen wurde. Sie werden spätestens binnen 24 Stunden, in der Regel aber schon früher benachrichtigt. Achten Sie bitte auch auf Ihren Spam-Ordner. Gelegentlich kommt es vor, dass Nachrichten fälschlicherweise dorthin zugeordnet werden. Wenn Sie keine E-Mail erhalten, melden Sie sich bitte erneut an (wenn noch Zeit bis zum Einspruch verbleibt). Ansonsten können Sie uns auch direkt per E-Mail kontaktieren.
Nein. Wird Ihre Angelegenheit übernommen, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Die Openright-Rechtsanwälte übernehmen dann alle Schritte für Sie (Antwort auf Anhörungsschreiben, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung, Nachforderung von Unterlagen und Messdaten usw.). Sie werden dann natürlich zu jeder Zeit über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert. Es ist nicht nötig, dass Sie selbst zusätzlich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Wenn wir Ihren Fall nicht übernehmen können, teilen wir Ihnen die Ablehnungsgründe per E-Mail mit. Schreiben Sie uns, wenn Sie weitere Informationen wünschen, gerne an. Geben Sie dabei bitte immer Ihr Aktenzeichen an. Telefonisch können wir leider aus Datenschutzgründen keine Auskünfte zu Ablehnungsgründen geben.
Für die kostenfreie Prüfung von Ihrem Bußgeldbescheid werden nur wenige persönliche Angaben benötigt. Dies sind Ihr Name, Ihre E-Mail-Adresse sowie Angaben zu Ihrer Rechtsschutzversicherung, sofern Sie eine solche abgeschlossen haben. Die Angabe Ihrer Telefonnummer ist freiwillig, kann sich aber angesichts der kurzen Einspruchsfrist empfehlen, damit Rückfragen zügig erklärt werden können.
Nein. Der Service ist nicht daran gebunden, ob sie rechtsschutzversichert sind oder nicht. Bei einem Freispruch oder ggf. einer Einstellung des Verfahrens wegen Fehlerhaftigkeit des Bescheids hat die Kostenlast ohnehin die Staatskasse zu tragen. In anderen Fällen übernimmt Openright die Kostenlast, wobei eine etwaig vorhandene Rechtsschutzversicherung ebenfalls in Anspruch zu nehmen wäre. Wir finanzieren uns aus Lizenzgebühren und können nur durch diese Mischkalkulation diesen kostenlosen Service anbieten. Doch lohnt sich Openright auch für Rechtsschutzversicherte. Denn fällt eine Selbstbeteiligung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, zahlen wir diese. Sie müssen nichts zahlen.
Wenn Sie Fehler bei der Anmeldung gemacht haben (etwa weil Ihr Browser automatisch Daten einer anderen Person eingesetzt hat), melden Sie sich bitte einfach ohne Begründung erneut an. Sie erhalten dann ein neues Aktenzeichen. Ihre alten Angaben können Sie so korrigieren.
Datenschutz liegt uns am Herzen. Wir stellen Ihre Daten nur den Openright-Rechtsanwälten zur Verfügung, damit diese Ihren Bescheid prüfen und mit Ihnen in Kontakt treten können. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt im Übrigen nicht. Einzelheiten können Sie den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung entnehmen.
Ihre Fallnummer finden Sie in der Bestätigungs-E-Mail nach Ihrer Anmeldung und in jeder weiteren Nachricht von Openright. Bitte geben Sie diese Nummer bei jeder Anfrage an, damit wir schnell Ihre Akte finden können.
Ja. Es handelt sich nicht um eine Kundennummer, sondern nur um eine Fallnummer für jeweils eine Angelegenheit. Bei einer weiteren Mandatierung erhalten Sie eine neue Fallnummer.
Die Nutzungsbedingungen werden Ihnen in der Bestätigungs-E-Mail während des Anmeldevorgangs zugesendet. Sie können die Nutzungsbedingungen auch hier abrufen.

Kostenfrei

Ja. Sowohl bei Übernahme als auch bei Ablehnung Ihres Falls erhalten Sie eine profunde kostenfreie Rechtsberatung. Die Openright-Rechtsanwälte übernehmen etwa jede zweite Sache sogar vollständig, wenn nötig auch vor Gericht. Bei Freispruch oder ggf. einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht trägt die Staatskasse die anfallende Kostenlast. Ansonsten tragen wir die Kostenlast. Weil wir uns über Lizenzgebühren finanzieren und um möglichst viele Fälle kostenlos übernehmen zu können, ist dabei eine etwaig vorhandene Rechtsschutzversicherung ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Doch lohnt sich Openright auch für Rechtsschutzversicherte. Denn fällt eine Selbstbeteiligung bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, zahlen wir diese. Sie müssen nichts zahlen.
Nein. Es gibt auch keine Folgekosten. Wird Ihre Angelegenheit von Openright übernommen, ist der Service kostenfrei.
Wir finanzieren uns aus Lizenzgebühren für Rechtsanwaltssoftware, die wir selbst entwickelt haben. Die Software prüft nicht Ihren Bußgeldfall, vielmehr erfolgt die Prüfung durch einen Openright-Rechtsanwalt persönlich. Die Software erleichtert nur das Wissensmanagement (fehlerhafte Anlagen, Messstellen usw.) und die administrativen Abläufe.
Wird der Betroffene auf einen Einspruch hin freigesprochen oder wird das Verfahren auf einen Einspruch hin mit Auslagenerstattung eingestellt, trägt der Staat die gesamte Kostenlast.
Ja. Openright übernimmt Ihren Fall nur bei relativ hoher Erfolgswahrscheinlichkeit, damit wir unseren kostenlosen Service dauerhaft für Sie anbieten können. In der Regel müssen Fehler oder Unregelmäßigkeiten Ihres Bescheids bereits aus diesem selbst oder aus Ihrer Akte ersichtlich sein. Eine Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid kann sich aus Ihrer Sicht aber durchaus auch in Fällen empfehlen, die Openright nicht übernehmen kann. Das gilt insbesondere, wenn Ihnen Punkte in Flensburg und/oder ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Die Openright-Rechtsanwälte beraten Sie auch hierzu gern umfassend. Selbstverständlich werden Sie vorab transparent über die Kosten informiert. Zur kostenpflichtigen Übernahme kommt es nur, wenn Sie sich dazu ausdrücklich entscheiden und gesondert Ihr Einverständnis erklären. Ein Vertrag besteht dann insoweit nur zwischen Ihnen und dem von Ihnen beauftragten Openright-Rechtsanwalt. An Openright müssen Sie auch in diesem Fall nichts zahlen.

Rechtliche Prüfung

Die rechtliche Prüfung und Bewertung erfolgen durch die Openright-Rechtsanwälte. Die Software prüft keine Rechtsfragen, sondern dient der Organisation. Die Verteidigung erfolgt ebenfalls durch Rechtsanwälte. Es sind auch Rechtsanwälte, die bei Übernahme des Falls den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und die Begründung anfertigen. Die Software und unsere ständig aktualisierte Fehlerdatenbank, in der Fälle anonymisiert gesammelt und geordnet werden, unterstützen die Rechtsanwälte bei der Entscheidung, ob sie Einspruch einlegen sollen und bei der Begründung des Einspruchs.
Die Gründe dafür, dass viele Bußgeldbescheide fehlerhaft sind, sind vielfältig. Mal sind die Messfotos zur Identifizierung nicht geeignet, mal war die Messung fehlerhaft, mal die Beschilderung, mal war bereits Verjährung eingetreten usw. Die Behörde hat wegen der zunächst sehr kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten auch oft nicht die Zeit, alle nötigen Beweismittel zu beschaffen. Wenn sie innerhalb der Frist, die zunächst eben nur drei Monate beträgt, keine Maßnahme nach § 33 OWiG ergreift, ist die Sache verjährt. Bußgeldbescheide sind oft aus formalen Gründen fehlerhaft; prüfen sollte man daher stets die Formalien. Bußgeldbescheide sind fehlerhaft, wenn die Tat schon verjährt war. Ebenso sind z.B. Bußgeldbescheide fehlerhaft, wenn tatsächlich die Tat durch eine andere Person begangen wurde. Wenn Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, sollten Sie immer auch sagen, wieso Sie Einspruch eingelegt haben, also aus welchen Gründen Sie annehmen, der Bußgeldbescheid sei fehlerhaft. Prüfen wird die Behörde nämlich insbesondere Ihre konkreten Einwendungen. Keinen Einspruch einzulegen, hat dabei zur Folge, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig (unangreifbar) ist. Wenn die Frist (zwei Wochen nach Erhalt, also nach Zustellung) für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid abgelaufen ist und Sie es versäumt haben, Einspruch einzulegen, müssen Sie den Inhalt des Bescheids akzeptieren. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie Einspruch einlegen sollten, ist es daher zu empfehlen, erst einmal Einspruch einzulegen und dann zu überlegen, ob man den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknimmt. Viele Bescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie mit Openright Ihre Möglichkeiten.
Bußgeldbescheide sind häufig aus technischen Gründen (zum Beispiel: unrichtige Messung) oder aber aus rechtlichen Gründen (zum Beispiel: Erlass durch nicht zuständige Behörde; Erlass zwar durch zuständige Behörde, aber Unverwertbarkeit bestimmter Beweismittel) fehlerhaft. Prüfen sollten Sie daher in beide Richtungen. Die Fehlerarten sind sehr vielfältig und können hier nicht abschließend aufgezählt werden. Im Einspruch sollten Sie die Fehler benennen. Wenn Sie bei Ihrem Einspruch mögliche Fehler nicht benennen, kann es sich empfehlen, dies nach dem Einspruch nachzuholen. Wenn eine Begründung zum Einspruch nicht erfolgt, wird die Behörde ihre Entscheidung nach einem Einspruch nur selten abändern. Sparen Sie nicht an der Begründung.
Renommierte Verkehrsexperten gehen von Folgendem aus: Es sind etwa ein Drittel bis die Hälfte aller Bußgeldbescheide im Straßenverkehr fehlerhaft (prüfen Sie daher jeden Bescheid!) und damit zu Unrecht erlassen. Andere Experten schätzen die Zahl sogar noch höher ein. Fehler können in verschiedenen Bereichen vorkommen: Viele Blitzeranlagen haben technische Fehler, Beamte sind nicht geschult in ihrer Bedienung, Eichung und Wartung liegen lange zurück und sind unwirksam, die Geräte speichern nicht genug Daten, der Fahrer ist auf dem Messfoto nicht zu erkennen etc. Es ist eine unter Juristen allgemein bekannte Tatsache, dass in sehr vielen Fällen die Fakten keineswegs ausreichen, um einen Verkehrsverstoß gerichtsfest nachzuweisen. Die Behörden vertrauen aber darauf, dass Bürger das Bußgeld widerspruchslos hinnehmen. Einspruch einzulegen lohnt sich in vielen Verfahren. Einspruch müssten Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt (= Zustellung) einlegen.
Wie viele Punkte Ihnen drohen, können Sie dem Bußgeldbescheid entnehmen. Die Punkte sind Folge der Bußgelder und an die Rechtsfolge im Bescheid geknüpft (wenn sie auch nicht mit dem Bescheid festgesetzt werden). Werden Sie freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder die Geldbuße unter 60 Euro reduziert, erhalten Sie keinen Punkt. Ein Einspruch lohnt sich also nicht nur im Falle eines Freispruchs, sondern lohnt sich auch bei einer Einstellung und schließlich lohnt sich ein Einspruch auch bei einer Reduzierung der Geldbuße.
Ihren Punktestand können Sie kostenlos beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) erfragen. Senden Sie dazu ein Schreiben an Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg.

Ablauf

Wird Ihr Fall übernommen, müssen Sie weiter nichts veranlassen. Die Openright-Rechtsanwälte legen vorsorglich Einspruch für Sie ein und übernehmen die weitere Kommunikation mit der Behörde und wenn nötig dem Gericht. Sie müssen auch zum Gerichtstermin nicht erscheinen. Über den Stand des Verfahrens werden Sie selbstverständlich ständig auf dem Laufenden gehalten.
Sie müssen zur Gerichtsverhandlung in der Regel nicht erscheinen. Einziger Ausnahmefall ist, wenn Sie nicht gefahren sind, die Behörde oder das Gericht sich davon aber durch Fotos nicht überzeugen lassen. Dann müssen Sie erscheinen, damit sich das Gericht selbst ein Bild machen kann. Dieser Fall ist aber selten.
Nach Übernahme des Falls eintreffende Post senden Sie bitte direkt an die Openright-Rechtsanwälte nach (am besten unter Angabe der Fallnummer). In der Regel wird aber ab Bestellung des Rechtsanwalts die Behörde oder das Gericht die Post zumindest auch an den Openright-Rechtsanwalt versenden.
Die Dauer eines Bußgeldverfahrens hängt ganz von der Belastung der Behörde bzw. des Gerichts ab. Wird die Behörde auf Fehler hingewiesen, kann Ihr Verfahren mitunter in wenigen Wochen nach der Tat eingestellt sein. Andernfalls muss spätestens drei Monate nach dem Verstoß (bei den meisten Verstößen) der Bußgeldbescheid ergehen; sonst wäre die Sache verjährt. Weitere ein bis zwei Monate später ist die Sache dann beim Gericht. Dieses terminiert in der Regel in ein bis sechs Monaten. Der erste Gerichtstermin findet also frühestens ca. 4 Monate und spätestens etwa ein Jahr nach dem Verstoß statt. Ein Verfahren dauert in der Regel längstens 24 Monate, da es andernfalls wegen Verjährung eingestellt werden muss.
Sie werden laufend über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert.
Wie gesagt: Sachverständige schätzen, dass etwa die Hälfte der Bußgeldbescheide fehlerhaft ist. Nicht alle Fehler führen allerdings zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens. In manchen Fällen wird auch nur die Geldbuße reduziert oder ein Fahrverbot entfällt. Wie die Erfolgschancen bei Ihnen stehen, kann erst nach einer Prüfung durch einen Openright-Rechtsanwalt gesagt werden. Die Erfolgsaussichten können sich auch nach einem Einspruch im Laufe des Verfahrens ändern. Daher werden Sie, nachdem der Einspruch eingelegt ist, laufend informiert und können zu jeder Zeit frei entscheiden, den Einspruch aufrechtzuerhalten oder den Einspruch zurückzunehmen.

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