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Bußgeldbescheid: Gebühren

Übersicht

Die Kosten bestehen bei einem Bußgeldbescheid aus Gebühren und Auslagen. Diese treten neben das Bußgeld. Hingegen wird bei einer sog. Verwarnung, die in bestimmten Fällen anstelle eines Bußgeldbescheids ergehen kann, ein Verwarngeld fällig. In diesem Beitrag beantworten wir Ihre typischen zu diesen Themen.

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Wie hoch sind die Kosten bei einem Bußgeldbescheid?

Die Kosten aus einem Bußgeldbescheid betragen in der Regel 28,50 Euro. Sie setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen. Die Gebühren betragen meist 25 Euro, die Auslagen meist 3,50 Euro.

Wie hoch sind die Gebühren bei einem Bußgeldbescheid?

Die Gebühren beim Bußgeldbescheid betragen nach § 107 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG, amtlich: „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“) 5 % der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 25 Euro, höchstens 7.500 Euro.

Es richtet sich also die Gebühr nach der Geldbuße. Sieht der Bußgeldbescheid eine Geldbuße von bis zu 500 Euro vor, müssen Sie Gebühren zahlen in Höhe von 25 Euro. Denn 5 % von 500 Euro sind 25 Euro (und es werden mindestens 25 Euro erhoben). Mehr als die 25-Euro-Gebühr wird demnach nur bei einer Geldbuße von über 500 Euro in Rechnung gestellt.

Beispiele:

  • Eine Geldbuße (umgangssprachlich auch als „Strafe“ bezeichnet) beträgt 200 Euro. Davon 5 % sind 10 Euro. Die (Bußgeldbescheid-)Gebühr beträgt aber mindestens 25 Euro. Hier betragen die Gebühren daher nicht 10 Euro, sondern 25 Euro.
  • Eine Geldbuße im Bußgeldbescheid beträgt 1.000 Euro, davon 5 % sind 50 Euro. Die Gebühren im Bußgeldbescheid betragen daher 50 Euro.
  • Ist die Geldbuße im Bußgeldbescheid dagegen 2.000 Euro, betragen die Gebühren im Bußgeldbescheid 100 Euro.
  • Bei einer Geldbuße von 1.500 Euro im Bußgeldbescheid sind die Gebühren vom Bußgeldbescheid 75 Euro usw.

Wie hoch sind die Auslagen bei einem Bußgeldbescheid?

Die Auslagen richten sich nach § 107 Abs. 3 OWiG und betragen in der Regel 3,50 Euro pauschal für eine Zustellung. Insgesamt werden in Bußgeldbescheid Kosten in Höhe von 28,50 Euro erhoben. Im Volksmund spricht man hier auch von „Blitzer-Gebühr“ oder „Blitzer-Gebühren“.

Ein wichtiger und praktisch bedeutsamer Auslagentatbestand ist die Versendung der Ermittlungsakten. So ordnet § 107 Abs. 5 OWiG an, dass von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden.

Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben. Das bedeutet, dass ein Anwalt, der für Sie vor Erlass des Bußgeldbescheids Akteneinsicht beantragt, bei nicht elektronisch geführten Akten 12 Euro als Pauschale für die Versendung der Akten zahlen muss. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Auslage, die nicht im Bußgeldbescheid festgesetzt wird, sondern gesondert von der Person, die die Versendung begehrt hat, erhoben wird.

Halten Sie Ihren Bußgeldbescheid für fehlerhaft, prüfen Sie stets den gesamten Bußgeldbescheid, also auch die Gebühren auf ihre Richtigkeit. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Sie enthalten Formfehler, Tatsachenfehler, fehlende Angaben zum Täter, Messfehler, Rechtsfehler usw. Ein Einspruch lohnt oft.

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Wofür sind die Gebühren in Höhe von mindestens 25 Euro bzw. was genau kostet 25 Euro?

Meist entstehen beim Bußgeldbescheid Gebühren in Höhe von 25 Euro, § 107 OWiG. Diese (mindestens) 25 Euro der Gebühren aus dem Bußgeldbescheid sollen alle Kosten der Behörde abdecken.

Ob der Behörde tatsächlich höhere oder geringere Kosten entstanden sind, spielt keine Rolle. Aufwendige Bußgeldverfahren kosten Behörde oft erheblich mehr; diese weiteren Beträge können sie aber wegen der pauschalierenden Vorschrift des Abs. 1 nicht geltend machen. Weitere Gebühren kann die Behörde im Bußgeldbescheid nicht geltend machen.

Weitere Kosten (die nicht „Gebühren“ sind) kann die Behörde im Bußgeldbescheid nur über 107 Abs. 3 OWiG als Auslagen geltend machen und dies auch nur dann, wenn es einen entsprechenden Auslagentatbestand im Gesetz gibt (meist nur die Zustellungspauschale von 3,50 Euro). Die Kosten, die wie gesagt aus Gebühren und Auslagen bestehen, betragen daher insgesamt in der Regel 28,50 Euro, weil die Auslagentatbestände des Abs. 3 eben bei Verkehrsordnungswidrigkeiten keine weiteren Möglichkeiten bieten, weitere Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Auch insofern sollten Sie Ihren Bußgeldbescheid prüfen. Halten Sie den Bußgeldbescheid für fehlerhaft, prüfen Sie jetzt kostenlos Ihre Möglichkeiten mit Openright.

Wann wird ein Verwarngeld und wann ein Bußgeld erhoben?

Nach § 56 OWiG kann die Behörde den Betroffenen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nur verwarnen und ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro erheben. Es ist auch nur eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld möglich.

Ein Verwarnungsgeld kann gleich an Ort und Stelle angeboten werden oder auch schriftlich. Wenn der Betroffene damit einverstanden ist und das Verwarnungsgeld zahlt, werden keine weiteren Kosten (also keine Gebühren und Auslagen) fällig. Man hat allerdings keinen Anspruch auf eine Ahndung nur durch Verwarnungsgeld.

In der Praxis passiert es auch häufig, dass Betroffene bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten das Verwarnungsschreiben nicht erhalten und direkt ein Bußgeldbescheid ergeht. Dann muss man die vollen Kosten (also Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro) zusätzlich zum Bußgeld in Höhe von unter 60 Euro zahlen. Beim Bußgeldbescheid gibt es bei Festsetzung einer Geldbuße keine Möglichkeit auf Gebühren und Auslagen zu verzichten.

Was ist eine Verwarnung, die an der Stelle von einem Bußgeldbescheid ergehen kann?

Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist ein Akt der Verwaltung, der dem Bußgeldbescheid ähnlich ist. Denn beide stelle eine Reaktion der Verfolgungsbehörde auf eine Ordnungswidrigkeit dar, die darauf gerichtet ist, eine Tat zu ahnden.

Die Verwarnung ist aber gleich aus mehreren Gründen milder: der Betrag der Geldbuße ist in der Regel geringer als bei einem Bußgeldbescheid, es sind nie Punkte in Flensburg mit der Verwarnung verbunden und sie ist nicht einseitig obrigkeitlich, sondern bedarf der Zustimmung des Betroffenen.

Eine Verwarnung ist nicht nur als Abschluss des bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde zulässig, sondern die Behörde kann auch noch ins Verwarnungsverfahren wechseln, wenn sie zunächst einen Bußgeldbescheid erlassen hat, gegen den dann Einspruch eingelegt wurde.

Zeitlich gilt, dass die Behörde, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie die Akten auf einen Einspruch hin an die Staatsanwaltschaft sendet, den Bußgeldbescheid nach § 69 Abs. 3 OWiG zurücknehmen und ins Verwarnverfahren wechseln kann. Wenn dann der Betroffene die Verwarnung nicht annimmt, kann die Behörde einfach einen neuen Bußgeldbescheid erlassen.

Wenig bekannt ist, dass die Verwaltungsbehörde, wenn ihr ein Verstoß bekannt wird, nicht in jedem Fall einen Bußgeldbescheid erlassen muss. Vielmehr steht es überhaupt im Ermessen der Behörde, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen (sog. Opportunitätsprinzip). Wenn die Behörde sich dazu entscheidet, tätig zu werden, hat sie bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit einen Bußgeldbescheid zu erlassen oder eben eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld oder sogar ohne Verwarnungsgeld auszusprechen.

Wie kann ich einfach meine Gebühren aus dem Bußgeldbescheid nicht bezahlen?

Der einfachste Weg, die Gebühren nicht zu zahlen ist es, wenn Sie auf einen fehlerhaften Bescheid Einspruch gegen den Bescheid einlegen und das Verfahren dann durch Freispruch oder Einstellung endet (beispielsweise weil drei Monate verstrichen sind und die Tat verjährt ist).

Denn bei einem Einspruch mit anschließendem Freispruch oder Einstellung entfällt nicht nur das Bußgeld, sondern auch die Gebühren und Auslagen müssen dann nicht bezahlt werden. Wenn Sie die Geldbuße oder Gebühren und Auslagen unter Vorbehalt bereits gezahlt haben, sind diese zu erstatten, so dass Sie dann insgesamt keine Kosten aus dem Bußgeldbescheid zu tragen haben. Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist wichtig, dass der Einspruch rechtlich gut begründet ist.

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Die Gebühren und Auslagen müssen Sie dagegen tragen, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Dies ist u.a. der Fall, wenn Sie keinen Einspruch einlegen, Ihr Einspruch unwirksam ist oder Sie Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid später wieder zurücknehmen.

Sofern Sie über genügend Vermögen verfügen, werden das Bußgeld und die Kosten notfalls „beigetrieben“. Es kommt zur Vollstreckung. Beachten Sie übrigens, dass bei Nichtzahlung einer Geldbuße nach § 96 OWiG Erzwingungshaft verhängt werden kann. Bei Nichtzahlung der Kosten ist dies hingegen nicht möglich

Zahlt bei einem Bußgeldbescheid meine Rechtsschutzversicherung die Gebühren?

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, zahlt diese unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Bußgeldbescheid Gebühren und Auslagen (also die Kosten). Erste Voraussetzung ist, dass sich Ihre Versicherung überhaupt auf Verkehrsordnungswidrigkeiten erstreckt und grundsätzlich Versicherungsschutz bei Verfahren gegen Bußgeldbescheide gegeben ist.

Zudem zahlt die Versicherung die Gebühren in der Regel nur dann, wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid (Zeit für den Einspruch: 14 Tage) Einspruch einlegen. Wenn Sie Ihren Bußgeldbescheid einfach akzeptieren, tritt nämlich kein Rechtsschutzfall ein.

Wenn das Verfahren im Ergebnis mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache endet, entfallen die Gebühren und Auslagen aus dem Bußgeldbescheid. Sie bekommen dann (wenn Sie verurteilt wurden) nur eine Kostenrechnung durch das Gericht, die eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt.

Beachten sollten Sie vor allem, dass bei Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung anfällt, die meist sogar höher ist als das verhängte Bußgeld.

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Wo kann ich mein Bußgeld und die Gebühren aus dem Bescheid bezahlen?

An wen beim Bußgeldbescheid Gebühren und Auslagen zu zahlen sind, steht im Bußgeldbescheid. Daher sollten Sie den Bußgeldbescheid gründlich lesen und den auf dem Bußgeldbescheid angegebenen Verwendungszweck angeben.

Wenn das Verfahren auf Ihren Einspruch hin durch eine Sachentscheidung durch das Gericht endet, die nicht Einstellung oder Freispruch ist, bekommen Sie eine separate Kostenrechnung des Gerichts, die Gebühren und Auslagen enthält. Auf dieser Rechnung des Gerichts steht dann auch, wohin Sie Ihre Zahlungen leisten müssen. Bei Einstellung oder Freispruch durch das Gericht fallen für Sie ohnehin keine Kosten und damit auch keine Gebühren für das Gericht an.

Wer darf Gebühren für Verfahren um Bußgelder erheben?

Es gilt im Bußgeldverfahren wie im Strafverfahren der Grundsatz der einheitlichen Kostenrechnung.

Wenn Ihr Bußgeldbescheid rechtskräftig wird, erhebt die Verwaltungsbehörde nach § 107 OWiG die Gebühren und Auslagen. Die Rechtskraft des Bescheids kann dadurch eintreten, dass Sie nicht innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen Einspruch gegen den Bescheid einlegen, Sie den Einspruch zurücknehmen oder Ihr Einspruch zum Beispiel wegen Nichtwahrung der Einspruchsfrist unwirksam ist und verworfen wird. Wohin Sie die Geldbuße zahlen müssen, entnehmen Sie einfach dem Bußgeldbescheid.

Wenn das Gericht dagegen die abschließende Sachentscheidung trifft, erhebt immer erst das Gericht die Gebühren. Wohin Sie zahlen müssen, steht dann in einem separaten Schreiben, das Sie vom Gericht erhalten. Zusätzliche Gebühren der Behörde dürfen dann nicht erhoben werden.

Wenn Sie wissen möchten, wie hoch die Gerichtsgebühren genau sind und welche Rechtsgrundlagen dafür gelten, möchten wir auf den entsprechenden Artikel in unserem Ratgeber zum Thema Kosten verweisen. Kurz kann man sagen, dass in dem Fall, in dem das gerichtliche Verfahren dadurch endet, dass gegen den Betroffenen in Verkehrsordnungswidrigkeiten durch gerichtlichen Beschluss oder Urteil ein Bußgeld festgesetzt wird, die Gerichtsgebühren 50 Euro betragen. Einzelheiten finden Sie im KV GKG. Dieses „Kostenverzeichnis“ ist die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz.

Auch in dem Fall, in dem das Gericht durch Beschluss oder Urteil auf eine Geldbuße erkennt, kommen jedoch Auslagen hinzu, die die Auslagen aus dem Verwaltungsverfahren unter Umständen bei weiterem übersteigen können.

Beispiele für Auslagen:

Besonders kostspielig wird es, wenn ein oder mehr Gutachter an dem Verfahren beteiligt werden müssen (Gutachten zu Rekonstruktion eines Unfalls, Gutachten zur Erkennung eines Gesichtes als Fahrer eines Fahrzeugs, technisches Sachverständigengutachten zur Messung, technische Gutachten zur Ampelschaltung, zu einem Fahrtenschreiber usw.).

Weiter können Auslagen dadurch entstehen, dass Zeugen vernommen werden, die Fahrkosten, Verdienstausfall usw. geltend machen. Schnell kommen Beträge von über 1.000 Euro zusammen, die die eigentlichen Bußgelder bei Weitem übersteigen können.

Das Gute aber ist: Bei einem Freispruch oder bei Einstellungen des Verfahrens haben Sie nicht nur keine Geldbuße zu zahlen, es kommen auch keine Kosten auf Sie zu. Denn, wenn der Staat einen fehlerhaften Bußgeldbescheid erlässt, muss er auch die Kosten selbst tragen.

Zu bedenken ist weiter, dass Rechtsanwaltskosten auf Sie zukommen können. Einzelheiten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Geldbuße. In der Praxis fällt oft die Mittelgebühr an, da es meist in Rechtsstreitigkeiten um Bußgeldbescheide um einen Punkt in Flensburg geht. Um die exakten Anwaltsgebühren zu errechnen, muss man die konkrete Angelegenheit nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit kennen. Halten Sie Ihren Bescheid für fehlerhaft, prüfen Sie ihn durch kundige Rechtsanwälte. Werden Sie freigesprochen, zahlt der Staat auch Ihre Rechtsanwaltskosten.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Bescheid anwaltlich überprüfen, da viele Bescheide fehlerhaft sind. Nutzen Sie den kostenfreien anwaltlichen Service von Openright.

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