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Bußgeldkatalog

Übersicht

Ein Bußgeldkatalog ist ein Gesetz (im materiellen Sinne), das regelt, welche Sanktionen für bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Regelfall zu verhängen sind. Bußgeldkataloge dienen dazu, Verstöße einheitlich zu ahnden. Der bekannteste Bußgeldkatalog ist der Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten wie zu schnelles Fahren, Handy am Steuer oder Rotlichtverstöße. Er setzt fest, in welcher Höhe Bußgeld sowie Punkte in Flensburg und Fahrverbote bei Taten im Straßenverkehr zu verhängen sind.

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Drohen Ihnen Punkte oder ein Fahrverbot?
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Was ist der Bußgeldkatalog?

Der bedeutendste Bußgeldkatalog ist der für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie zu schnelles Fahren, Handy am Steuer und Rotlichtverstöße.

Dieser Bußgeldkatalog ist Teil einer Verordnung, die aufgrund § 26a StVG vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (das bis 2013 „Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ hieß) erlassen wurde. In unregelmäßigen Abständen wird der Bußgeldkatalog angepasst.

Der volle Name der Verordnung, die den Bußgeldkatalog enthält, lautet „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr“. Sie wird kurz als Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) bezeichnet und enthält in ihrer Anlage 1 den berühmten Bußgeldkatalog.

Aktueller Bußgeldkatalog 2023 – Auszug

Anbei ist ein Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog 2023 wiedergegeben.

Informationen zu weiteren Verstoßarten und den Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog 2023 erhalten Sie in unserem ausführlichen Bußgeldkatalog.

TatvorwurfBußgeldPunkte und Probezeit (A oder B-Verstoß)FahrverbotLohnt ein Einspruch?
Als Kraftfahrzeugführer Handy u.a. verbotswidrig benutzt100 €A – 1Hier prüfen
Als Radfahrer Handy u. a. verbotswidrig benutzt55 €Eher nicht
An einem Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“), den jemand erkennbar benutzen wollte, einen Bevorrechtigten nicht überqueren gelassen oder
ein Fahrzeug überholt
80 €A -1 Hier prüfen
Kraftfahrzeug geführt mit – Blutalkohol von mindestens 0,5 Promille oder
unter Wirkung eines berauschenden Mittels („Drogen“)
500 €A -21 MonatHier prüfen
… beim zweiten Mal1.000 €A -22 MonateHier prüfen
… beim mindestens dritten Mal1.500 €A -23 MonateHier prüfen
Zu schnell gefahren mit LKW um 16 bis 20 km/h innerorts160 €A – 1Hier prüfen
… um 26 bis 30 km/h innerorts235 €A – 21 MonatHier prüfen
… um 16 bis 20 km/h außerorts140 €A – 1Hier prüfen
… um 31 bis 40 km/h außerorts255 €A – 21 MonatHier prüfen
Zu schnell gefahren mit PKW oder Motorrad innerorts um 21 bis 25 km/h115 €A – 1Hier prüfen
… um 31 bis 40 km/h260 €A – 21 MonatHier prüfen
… außerorts um 41 bis 50 km/h320 €A – 21 MonatHier prüfen
Nicht angeschnallt gefahren (Gurtverstoß, Anschnallpflicht verletzt)30 €Eher nicht
Im Kraftfahrzeug ein Kind nicht angeschnallt (ohne jede Sicherung)60 €B – 1Hier prüfen
Rote Ampel als Fußgänger missachtet5 €Eher nicht
Rote Ampel überfahren („Rotlichtverstoß“)90 €A – 1Hier prüfen
… mit Gefährdung anderer oder bei Rotlicht bereits über einer Sekunde200 €A – 21 MonatHier prüfen

Fahrverbote wegen einer Ordnungswidrigkeit können nur bis zu drei Monaten dauern. Fahrverbote bis zu sechs Monaten sind dagegen nach § 44 StGB bei Straftaten möglich.

Zu den Verkehrsverstößen erfolgten die Angaben ohne Gewähr.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist unser Tipp: Der kostenfreie anwaltliche Service von Openright zur Abwehr fehlerhafter Bußgeldbescheide im Straßenverkehr.

Die Funktion des Bußgeldkatalogs?

Der Bußgeldkatalog will ermöglichen, massenhaft vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeiten einheitlich zu ahnden. Es sollen nicht verschiedene Sanktionen für den gleichen Verstoß verhängt werden. Wenn also beispielsweise zwei Personen mit einem Handy am Steuer erwischt werden, sollen sie im Ansatz beide dasselbe Bußgeld zahlen müssen (derzeit 100 Euro).

Der Bußgeldkatalog regelt Verwarnungen (bis 55 Euro, kein Punkt in Flensburg im Fahreignungsregister, FAER), Bußgelder (hier spielen dann auch Punkte in Flensburg eine Rolle) und Fahrverbote.

Gäbe es ihn nicht, hätten die Behörde und Gerichte sonst einen zu großen Entscheidungsspielraum. Denn beispielsweise für einen Handyverstoß bestimmt § 24 Abs. 2 StVG, dass eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro verhängt werden kann. Es wäre aber ungerecht, wenn die eine Person für einen Handyverstoß 30 Euro, eine andere dagegen 1.000 Euro zahlen müsste.

Daher eben enthält der Bußgeldkatalog sogenannte Regelsätze. Dies ist wegen des Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich.

Auch der Bußgeldrechner geht bei der Bestimmung vom Bußgeld von gewöhnlichen Fällen aus. Bei besonders schwerwiegender oder weniger schwerwiegenden Verstößen kann sich der Betrag, den man durch den Bußgeldrechner ermittelt, ändern.

Für welche Ordnungswidrigkeiten gilt der Bußgeldkatalog?

Der Bußgeldkatalog gilt nach § 1 BKatV für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c StVG. Dies betrifft insbesondere Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) wie beispielsweise:

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 StVO (kurz: Geschwindigkeitsüberschreitung oder „zu schnelles Fahren“),
  • Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug nach § 4 StVO (kurz: „Abstandsverstoß“),
  • Missachtung der Vorfahrt nach § 8 StVO,
  • Verstoß gegen Halte- und Parkvorschriften nach § 12 StVO,
  • unzureichende Ladungssicherung nach § 22 StVO,
  • Benutzung eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a StVO (kurz: „Handyverstoß“ oder „Handy am Steuer“) und
  • Nichtbeachtung von Wechsellichtzeichen (also: rote Ampel überfahren oder „Rotlichtverstoß“) nach § 37 StVO.

Am Leichtesten lässt sich durch einen Blick in den Bußgeldkatalog feststellen, ob es zu einer bestimmten Frage eine Regelung gibt. Der Bußgeldkatalog ist dabei viel umfangreicher und genauer als die im Internet zu findenden Bußgeldrechner.

Der Katalog regelt Bußgeld, Punkte in Flensburg und Fahrverbote

Der Bußgeldkatalog enthält die regelmäßig zu verhängenden Sanktionen für bestimmte Ordnungswidrigkeiten, je nach Schwere des Verstoßes. Die Sanktionen sind insbesondere:

  • Bußgelder,
  • Punkte in Flensburg (wobei pro Tat ein oder zwei Punkte verhängt werden können),
  • Fahrverbote (die von einem bis drei Monate dauern können) sowie
  • ob ein Verstoß in der Probezeit vorliegt (A-Verstoß oder B-Verstoß).

Sehr übersichtlich sind die Sanktionen des Bußgeldkatalogs im für Praktiker bedeutsamen sogenannten bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten dargestellt. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog ist kein Gesetz, sondern eine schlichte Verwaltungsvorschrift. Er ist eine interne Anweisung für die Verwaltung des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg, also des KBA. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die Stelle, die auch das Fahreignungsregister (FAER) mit den „Punkten in Flensburg“ führt!

Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog enthält die Informationen des oben erwähnten Bußgeldkataloges (betreffend Bußgelder bzw. Geldbußen und Fahrverbot) sowie weitere interessante Informationen (Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg) in sehr übersichtlicher Form. Die Lektüre ist zu empfehlen. Das Dokument des Kraftfahrt-Bundesamtes finden Sie auf der Seite des KBA.

Was bei welchem Punktestand passiert, regelt nicht der Bußgeldkatalog, sondern § 4 StVG. Der Entzug der Fahrerlaubnis droht erst bei acht Punkten. Sehen Sie dazu den speziellen Beitrag zum Thema Punkte. Den Entzug der Fahrerlaubnis kann man in bestimmten Fällen trotz eines hohen Punktestandes verhindern. Wenn Sie bereits viele Punkte haben und wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit gegen Sie ermittelt werden sollte, ist anwaltlicher Rat unverzichtbar. Unser Tipp: Nutzen Sie den kostenfreien anwaltlichen Service von Openright!

Wie setzen die Behörden und Gerichte die Rechtsfolgen für eine Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht fest?

Wird im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit (wie zu schnelles Fahren, Rotlichtverstoß oder Handy am Steuer) begangen, schaut die Behörde zunächst, welche Sanktion (Bußgeld usw.) laut Bußgeldkatalog droht.

Dann schaut sie, ob das Bußgeld wegen Voreintragungen im Fahreignungsregister (FAER) zu erhöhen ist. Wenn der Betroffene bereits Punkte hat, insbesondere wegen ähnlicher Taten, kann das Bußgeld, das der Bußgeldkatalog vorsieht, leicht erhöht werden.

Sodann schaut die Behörde oder später das Gericht, ob man dem Betroffenen sogar Vorsatz nachweisen kann. Wenn keine Tat vorliegt, die ohnehin nur vorsätzlich begangen werden kann, wird das Bußgeld bei Vorsatz in der Regel verdoppelt.

Auch können die Behörde oder das Gericht das Bußgeld verringern, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Fall als weniger schwerwiegend im Vergleich zum Regelfall erscheinen lassen. Eine solche Reduzierung kommt etwa bei hohem Eigenschaden in Betracht.

Die Rechtsanwender orientieren sich also nicht direkt am Bußgeldrahmen des Gesetzes. Dieses gibt nur den Gesamtrahmen des möglichen Bußgelds vor. So ordnet beispielsweise § 24 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an, dass eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet werden „kann“. Ebenso bestimmt § 25 StVG, dass Fahrverbote verhängt werden „können“. Kurz: Die Behörden richten sich nach dem Bußgeldkatalog.

Gleichwohl können die Behörde Verstöße nach „pflichtgemäßem Ermessen“ verfolgen, wie es § 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) anordnet. Pflichtgemäß bedeutet dabei, dass jedenfalls kleinere Verstöße auf sich beruhen können. Ist die Sache bei Gericht, kann auch das Gericht sie gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einstellen.

Punkte in Flensburg gemäß Bußgeldkatalog 2023

Im Bußgeldkatalog steht auch, wie viele Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg eine Tat in der Regel nach sich zieht. Je nach Schwere der Tat werden ein bis drei Punkte eingetragen.

Im Einzelnen werden eingetragen:

  • 3 Punkte werden nur bei Straftaten (also nicht bei Ordnungswidrigkeiten) eingetragen. Voraussetzung für die 3 Punkte ist, dass die Straftat rechtskräftig feststeht und mit einer Maßnahme nach § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) oder § 69a StGB (isolierte Sperre, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis mangels derselben nicht möglich ist) geahndet wurde.
  • 2 Punkte werden bei Straftaten ohne Folgen nach § 69, 69a Abs. 1 S. 3 StGB eingetragen (beispielsweise eine „Unfallflucht“, also ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei geringem Sachschaden).
  • 2 Punkte gibt es auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sogenannte besonders schwere Verstöße darstellen. Diese Taten, für die es 2 Punkte gibt, sind solche mit Regelfahrverbot (auch wenn von der Verhängung eines Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen wird).
  • 1 Punkt schließlich gibt es bei Ordnungswidrigkeiten, die schwere Verstöße darstellen. Unter diese Taten, die mit 1 Punkt geahndet werden, fällt zum Beispiel ein Handyverstoß oder ein einfacher Rotlichtverstoß.

Bei Ordnungswidrigkeiten wird dennoch kein Punkt eingetragen, wenn das Gericht den Verstoß zwar feststellt, die Geldbuße aber unter 60 Euro reduziert. Diese Reduzierung oder Verringerung der Geldbuße auf unter 60 Euro ist oftmals Ziel der Verteidigung.

Umgekehrt wird jedoch nicht immer ein Punkt fällig, wenn die Geldbuße über 60 Euro beträgt (zum Beispiel bei einem Verstoß gegen die Pflicht der Anbringung einer Umweltplakette oder bei Sozialvorschriften im Verkehr).

Das dargestellte Punktesystem ist seit dem 1. Mai 2014 gültig. Obwohl schon Jahre verstrichen sind, spricht man noch immer vom „neuen“ Punktesystem. Vor dem 1. Mai 2014 galt ein erheblich anderes Punktesystem, das für die Verkehrsteilnehmer deutlich nachteiliger war.

Nach dem neuen System gibt es auch neue Tilgungsfristen für die Punkte. Tilgung bedeutet dabei, dass ein Punkt bei einer erneuten Verurteilung nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die Fristen für die Tilgung sind nunmehr wie folgt:

  • Taten mit 1 Punkt werden nach zweieinhalb Jahren getilgt. Hierunter fallen wie gesagt ein einfacher Handyverstoß oder ein einfacher Rotlichtverstoß; ebenso ein Nichtanhalten an einem Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“).
  • Taten mit 2 Punkten werden nach fünf Jahren getilgt. Hierzu zählen wie gesagt Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot (wie ein „qualifizierter“ Rotlichtverstoß oder zu schnelles Fahren innerorts mit einem PKW um über 30 km/h) sowie Straftaten, die nicht nach § 69, 69a Abs. 1 S. 3 StGB sanktioniert werden (also ohne Fahrerlaubnisentziehung und ­– bei Fehlen einer Fahrerlaubnis – ohne isolierte Sperre).
  • Taten mit 3 Punkten schließlich werden erst nach zehn Jahren aus dem Register getilgt. Verkehrsordnungswidrigkeiten können wie gesagt nie 3 Punkte nach sich ziehen. Hierunter fallen daher nur Verkehrsstraftaten wie Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB (sog. „Unfallflucht“), gefährlicher Eingriff in der Straßenverkehr nach § 315b StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Weitere Voraussetzung ist hier, dass neben einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe § 69 StGB oder § 69a Abs. 1 S. 3 StGB angewendet wird.

Beachten Sie dabei, dass die Tilgung von der Löschung zu unterscheiden ist. Wenn Sie sieben Punkte haben und eine weitere Tat begehen, kommt Ihnen die Tilgung eines Punktes nicht ohne Weiteres zugute. Die Regelungen hierzu sind komplex. Es wird auf unseren Artikel zu den Punkten verwiesen.

Im Ernstfall sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Unser Tipp: Der kostenfreie anwaltliche Rechtsschutz von Openright.

Was passiert mit den Punkten in Flensburg bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Wenn Sie rechtzeitig Einspruch einlegen, werden zunächst keine Punkte eingetragen. Ihnen drohen Bußgelder und sonstige Sanktionen erst, wenn ein Verstoß rechtskräftig feststeht. Erst dann, wenn ein Einspruch später zurückgenommen wird oder man durch ein Gericht rechtskräftig verurteilt wird, wird ein Bußgeld fällig bzw. ein Punkt eingetragen.

Endet das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung, ist kein Bußgeld fällig und es werden auch keine Punkte eingetragen.

Weitere Fragen

Welcher ist der aktuelle Bußgeldkatalog?

In der Praxis gilt der zuletzt in diesem Jahr geänderte Bußgeldkatalog. Zwischenzeitlich hatte es um den Bußgeldkatalog Verwirrung gegeben: Die zum 28.04.2020 zusammen mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft getretenen Änderungen wurden wegen eines Formfehlers (Verstoß gegen das Zitiergebot) in der Praxis nicht angewendet. Der vorherige Bußgeldkatalog blieb also zunächst aktuell. Über die ursprünglich vorgesehenen drastischen Verschärfungen gab es zwischen Bund und Ländern Streit. Es kam zu einem zähen politischen Ringen. Auf Grundlage des im April 2021 erzielten Kompromisses der Verkehrsministerkonferenz trat dann aber am 09.11.2021 ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft. Unser Bußgeldrechner nutzt den aktuellen Bußgeldkatalog.

Dies alles hat folgenden Hintergrund:

Der aktuelle Bußgeldkatalog ergibt sich aus Anlage 1 der jeweils aktuellen Bußgeldkatalogverordnung (vollständiger Name: „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr“).

Bedeutsam sind folgende Bußgeldkataloge:

  • Zu größeren Änderungen kam es zuletzt durch den Bußgeldkatalog, der am 09.11.2021 in Kraft getreten ist: Eingeführt wurden u.a. höhere Geldbußen für Geschwindigkeitsverstöße (ohne Änderung im Bereich Punkte und Fahrverbote), ein Fahrverbot für das unberechtigte Benutzen einer Rettungsgasse z.B. auf der Autobahn und diverse Bußgelderhöhungen, die einen verbesserten Schutz des Rad- und Fußgängerverkehrs bezwecken.
  • Der Bußgeldkatalog, der ab 28.04.2020 gelten sollte, war wegen eines Formfehlers nichtig. Dieser Bußgeldkatalog war sehr streng. Er sah beispielsweise ein einmonatiges Fahrverbot und ein hohes Bußgeld bereits dann vor, wenn jemand mit einem PKW innerorts zu schnell gefahren ist um 21 km/h (zuvor waren es noch 31 km/h). Der Bußgeldkatalog ist jedoch unwirksam, weil er die Norm des § 25 StVG, die Fahrverbote betrifft, nicht zitiert hat.
  • Immer noch aktueller Bußgeldkatalog war bis zum 08.11.2021 der, der eigentlich nur vom 01.10.2019 bis zum 27.04.2020 gelten sollte. Dieser Bußgeldkatalog galt fort, da die Fassung, die ab dem 28.04.2020 gelten sollte, unwirksam war.
  • Zuvor galt der Bußgeldkatalog vom 15.06.2019 bis zum 30.09.2019.
  • Vor diesem gab es einen Bußgeldkatalog, der vom 19.10.2017 bis zum 14.06.2019 in Kraft war.
  • Noch ältere Fassungen waren vom 13.10.2017 bis zum 18.10.2017, vom 01.10.2017 bis zum 12.10.2017, vom 01.06.2017 bis zum 30.09.2017, vom 02.02.2017 bis zum 31.05.2017 und vom 01.02.2017 bis zum 01.02.2017 in Kraft.

Beachten Sie dabei: Möchte man einen Verstoß beurteilen, also ermitteln, ob ein Bußgeld oder Punkte und Fahrverbote drohen, muss man dabei immer auf den Zeitpunkt des Verstoßes abstellen. Eine Tat wird nach dem Gesetz beurteilt, das zur Tatzeit gültig war.

Gilt der Bußgeldkatalog bei Vorsatz und Fahrlässigkeit?

Laut Bußgeldkatalog gelten die Regelsätze nur für fahrlässige Verstöße. Auch unser Bußgeldrechner geht von fahrlässigen Verstößen aus.

Bei vorsätzlichen Verstößen sieht der Bußgeldkatalog vor, dass das Bußgeld in der Regel verdoppelt wird. Die übrigen Sanktionen bleiben bei einem vorsätzlichen Verstoß bestehen. Insbesondere erhöhen sich bei einem vorsätzlichen Verstoß die Punkte nicht.

Außerdem sieht der Bußgeldkatalog vor, dass es sich bei den Sanktionen darum handelt, was im Regelfall zu verhängen ist. Bei einer geringeren Vorwerfbarkeit etwa kann das Bußgeld auch geringer ausfallen, als es laut Bußgeldkatalog eigentlich sein müsste.

Gibt es Bußgeldkataloge der Bundesländer im Verkehrsrecht?

Ja, aber für andere Verstöße im Verkehrsrecht. Namentlich geht es hier um den Bußgeldkatalog für Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz. Darunter fallen etwa Verstöße gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten oder Fahrtenschreiber.

Damit eine Ordnungswidrigkeit bzw. ein Verstoß in den Bundesländern nicht unterschiedlich bewertet wird, haben die Länder hier die Sanktionen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vereinheitlicht.

Als Sanktionen drohen hier weder Punkte sowie Fahrverbot, sondern nur Bußgelder.

Ab wie viel km/h gibt es einen Monat Fahrverbot?

Laut Bußgeldkatalog 2023 drohen Fahrverbote bei Fahrten mit einem PKW oder Motorrad ab einer Überschreitung um 31 km/h innerorts oder 41 km/h außerorts. Für Wiederholungstäter sind Fahrverbote bereits ab einer Überschreitung um 26 km/h möglich. Bei einer höheren Überschreitung drohen laut Bußgeldkatalog Bußgelder bis drei Monate. Nutzen Sie auch hier unseren Bußgeldrechner.

Gemäß Bußgeldkatalog gibt es für eine Ordnungswidrigkeit durch Fahrer von LKW schärfere Sanktionen für Verstöße. Auch diese können Sie unserem Bußgeldrechner entnehmen.

Das Bußgeld ist zudem für manche Verstöße im Straßenverkehr mit Gefährdung oder Sachbeschädigung höher (so beispielsweise bei einem Rotlichtverstoß, bei Handy am Steuer, „Drogen am Steuer“ usw.).

Was passiert bei einer Überschreitung um 21 km/h?

Hier drohen 70 bis 95 Euro Bußgeld, je nach Art des Fahrzeugs und je nach Ort des Verstoßes (außerhalb geschlossener Ortschaften oder innerhalb geschlossener Ortschaften). Darüber hinaus wird hier laut Bußgeldkatalog 2023 stets ein Punkt eingetragen. Ein einmonatiges Fahrverbot droht (neben dem Bußgeld) erst ab einer höheren Überschreitung.

Wie viel kostet 10 km/h zu schnell?

Das hängt vom Fahrzeug und davon ab, ob der Verstoß innerorts oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde. Laut Bußgeldkatalog werden 20 bis 30 Euro Bußgeld fällig. Punkte gibt es bei diesen Geschwindigkeiten nicht.

Beachten Sie dabei, dass in dem Fall, in dem Sie eine Überschreitung um 10 km/h von Ihrem Tachometer ablesen, häufig in Wirklichkeit keine Überschreitung vorliegt. Denn zum einen werden Toleranzen von 3 km/h gewährt. Zum anderen zeigen die Tachos oft eine höhere als die tatsächliche Geschwindigkeit an.

Welcher Bußgeldkatalog gilt?

Es gilt für Taten im Straßenverkehr der aktuelle Bußgeldkatalog von 2023.

Aufgrund der am 09.11.2021 in Kraft getretenen letzten größeren Änderungen kam es zu einer Verschärfung der Sanktionen insbesondere für Geschwindigkeitsüberschreitungen, namentlich wurde ein höheres Bußgeld angeordnet. Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot können aber nicht leichter verhängt werden als vor der Novelle.

Gemäß Bußgeldkatalog 2023 drohen schärfere Sanktionen also nicht im Bereich der Punkte. Dies ist günstig für Personen, die bereits viele Punkte haben. Da eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach wie vor erst bei acht Punkten droht.

Wie hoch sind die Kosten im Bußgeldbescheid neben dem Bußgeld?

Im Falle einer Ahndung durch Bußgeldbescheid sind in der Regel noch 28,50 Euro, nämlich 25 Euro Kosten und 3,50 Euro Auslagen, zu zahlen. Das gilt zumindest für die meisten Verstöße im Verkehrsrecht. Sieht ein Bußgeldbescheid ein besonderes hohes Bußgeld von über 500 Euro vor, fallen die Kosten höher aus. Bei über 500 Euro betragen die Kosten im Bußgeldbescheid nämlich 5 Prozent vom Bußgeld. Einzelheiten können Sie unserem speziellen Artikel zum Thema Kosten entnehmen.

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