Update Juli 2021: Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV 3 kein standardisiertes Messverfahren

Der Blitzer Leivtec XV3 des Herstellers LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH steht seit letztem Jahr abermals in der Kritik.

Worum es geht?

Sachverständige haben letztes Jahr Fahrzeuge präpariert und Versuche durchgeführt, bei denen es mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 zu Fehlmessungen gekommen sei. Wir hatten darüber berichtet. Der Hersteller hatte zwischenzeitlich empfohlen, das Messgerät nicht zu verwenden. Die PTB, die für die Zulassung von Messgeräten zuständig ist, wollte die Vorwürfe gegen das Messgerät prüfen.

Das Ergebnis der PTB

Die PTB hat die Versuche der Sachverständigen nachgestellt und festgestellt, dass tatsächlich Fehlmessungen auftreten können, bei denen eine deutlich höhere Geschwindigkeit angezeigt wird, als tatsächlich gefahren wurde. Die Abweichungen betrugen bei den Tests bis zu 5,29 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h und bis zu 4,19 % bei einem Tempo über 100 km/h. Die PTB hat sodann mit den Herstellern, mit Sachverständigen und mit Behörden die Ergebnisse erörtert.

Wann kommt es nach der PTB zu Fehlmessungen bei Leivtec XV 3?

Die PTB hat festgestellt, dass eine Fehlmessung nur in speziellen Fällen auftreten könne, und zwar nur dann, wenn das Messgerät aus Fahrersicht am linken Fahrbahnrand platziert war, wenn beim Start-Bild der Messung das Nummernschild nicht vollständig innerhalb des Messfeldrahmens liegt und wenn die Messstrecke (= „Auswertestrecke“) weniger als 12,2 m lang war (die Messstrecke ist beim Auswerteprogramms Speed Check ablesbar).

Wie reagiert die Rechtsprechung auf den neuen Bericht der PTB?

Nach der abschließenden Stellungnahme der PTB hat bislang nur das Oberlandesgericht Celle einen Fall zu Leivtec XV3 zu entscheiden gehabt. Das OLG hat sich dabei eingehend mit der Stellungnahme der PTB befasst. Es kommt zu dem Ergebnis, dass beim Messgerät Leivtec XC 3 nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Die Amtsgerichte haben also die Möglichkeit, entweder über ein Sachverständigengutachten die Geschwindigkeitsüberschreitung aufzuklären oder das Verfahren nach § 47 OWiG aus Opportunitätsgründen einzustellen.

Abonnieren
Benachrichtigen über
guest
0 Kommentare
Inline-Feedbacks
Alle Kommentare anzeigen.