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Bußgeldbescheid – Dauer

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Sie sind geblitzt worden oder doch nicht? Sicherheit bringt erst das Blitzerfoto. Aber wie lange dauert es bis zum Erhalt des Anhörungsbogens normalerweise und wieviel Zeit darf sich die Behörde maximal lassen? Der Beitrag beantwortet diese und damit zusammenhängende Fragen.

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Wie lange dauert es, bis ich mein Blitzerfoto bekomme?

Ihr Blitzerfoto erhalten Sie in der Regel mit dem Anhörungsbogen binnen weniger Wochen nach der Tat. Sollte das Anhörungsschreiben auf dem Postweg verloren gehen, erhalten Sie das Blitzerfoto hingegen erst mit Ihrem Bußgeldbescheid.

Das Foto ist dabei – sowohl auf dem Anhörungsbogen als auch auf dem Bußgeldbescheid – allenfalls in Briefmarkengröße in Grautönen abgedruckt. Die abgebildete Person ist auf dem Ausdruck auch oftmals kaum zu erkennen. Ein großes und deutliches Foto erhalten Sie von der Behörde oder dem Gericht meist nur auf ausdrückliche Anforderung.

Das Gericht hat im späteren Verlauf des Verfahrens auch die Möglichkeit, das Foto beim Bußgeldbescheid von einem Spezialisten für Bildbearbeitung digital aufbereiten zu lassen, was allerdings oft lange dauert. Das aufbereitete Bild ist in der Regel zur Identifizierung deutlich besser geeignet als das Bild beim Bußgeldbescheid. Dieses Bild erhalten Sie nicht mit dem Bußgeldbescheid, sondern allenfalls im gerichtlichen Verfahren.

Das Foto kommt also spätestens mit dem Bußgeldbescheid (Dauer dann bis zu wenigen Monaten). Dass es meist nicht lange dauert, bis Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten, hängt mit den kurzen Verjährungsfristen im Ordnungswidrigkeitenrecht zusammen. Wenn die Behörde sich nicht beeilt und die kurze Frist für die Verjährung verstreichen lässt, muss das Verfahren nämlich eingestellt werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Fahrzeug geführt haben, oder, wenn Sie sehen wollen, ob Sie mit dem Bild identifiziert werden können, müssen Sie ein Foto bei der Behörde gesondert anfordern. Die dafür zuständige Stelle steht auf dem Bußgeldbescheid. Dort können Sie auch erst einmal anrufen und sich telefonisch erkundigen, ob Sie das Foto abholen können oder ob es Ihnen zugeschickt werden kann.

Gerade bei älteren Blitzergeräten, die aber noch eingesetzt werden, sind die Fotos oft zu schlecht und nicht ausreichend, um den Fahrer zu identifizieren. Dies kann eine Chance für Sie sein. Sind Sie nämlich auch auf dem aufbereiteten Originalfoto nicht zu erkennen, kann der Bußgeldbescheid keinen Bestand haben.

Beachten Sie jedoch: Auch ein fehlerhafter Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Auch bei einem Einspruch müssen Sie sich zwar darauf einstellen, dass das Verfahren lange dauert; doch wird das Verfahren dann letztlich durch Freispruch oder Einstellung beendet werden. Die Sanktionen auf dem Bußgeldbescheid entfallen dann. Die Rechtsanwälte von Openright kümmern sich für Sie um alles und fechten Ihren Bußgeldbescheid für Sie an. Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihre Möglichkeiten mit Openright.

Wie kann ich wissen, ob ich geblitzt wurde?

Bei dichtem Verkehr kann es oft unklar sein, ob jemand und ggf. wer genau geblitzt wurde. Mit Gewissheit können Sie erst dann sagen, dass Sie geblitzt worden sind, wenn Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid mit einem entsprechenden Foto von Ihnen erhalten. Bis dahin müssen Sie sich gedulden.

Die gute Nachricht ist: Wenn die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten (durch Anhörung oder Bußgeldbescheid) nicht an Sie herantritt, ist die Tat oftmals verjährt und kann dann nicht mehr geahndet werden. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserem Beitrag zu den Verjährungsfristen.

Beachten Sie auch, dass es häufig vorkommt, dass der Blitz zwar auslöst, aber die Messung ungültig ist. Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Geschwindigkeit innerhalb des Messbereichs stark erhöht oder stark reduziert wird. Denn viele Geräte können nur messen, wenn die Geschwindigkeit über eine bestimmte Strecke konstant bleibt. Es wird in diesem Fall gar kein Messfoto erzeugt und es wird auch kein Fall angelegt und gespeichert. Bußgeldbescheide ergehen in solchen Fällen nicht.

Häufiger kommt es auch vor, dass mehrere Fahrzeuge oder andere Gegenstände im Messbereich sind. Dann löst der Blitz vielleicht bei Ihnen aus, aber ein anderes Fahrzeug wird gemessen.

Wenn Sie zu schnell waren und geblitzt wurden, müssen Sie sich oftmals gedulden, bis Sie Klarheit haben, da es lange dauert, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Gewissheit, ob Sie geblitzt worden sind und ob die Behörde die Tat verfolgen kann, haben Sie erst nach Ablauf der Verjährungsfrist. Dann darf kein Bußgeldbescheid mehr ergehen. Wenn die Behörde dann noch einen Bußgeldbescheid erlässt, ist er auf einen Einspruch aufzuheben.

Werden Fotos nach dem Blitzen verglichen?

Die Fotos des Blitzers müssen nach dem Blitzen durchaus mit anderen Fotos des Betroffenen oder mit diesem selbst verglichen werden. Sonst würde der Bußgeldbescheid ja ins Blaue hinein ergehen. Oftmals wird der Abgleich in der Praxis, da er lange dauert und die Bearbeiter oft nur wenig Zeit haben, aber nur unzureichend vorgenommen. Das Ergebnis ist dann oft ein anfechtbarer Bußgeldbescheid.

Das alles hat folgenden technischen Hintergrund:

Wenn jemand geblitzt wurde, werden die Daten durch das Messgerät gespeichert und später vom Messbeamten ausgelesen, was zunächst nicht lange dauert. Für jedes gültige Messergebnis wird dann ein gesonderter Vorgang angelegt, der mit einer Einstellung, einer Verwarnung oder einem Bußgeldbescheid endet.

Der Bußgeldbescheid ergeht also nicht automatisch, sondern es wird immer händisch geprüft, ob eine bestimmte Person gefahren ist. Weil eine gewissenhafte Prüfung lange dauert, aber nur wenig Zeit zur Verfügung steht, werden hier oftmals Fehler begangen, die zu Fehlern beim Bußgeldbescheid führen.

Die bearbeitende Person der Behörde ist in einem ersten Schritt gehalten, zu prüfen, ob das Foto auf dem Bußgeldbescheid allgemein genügt, um den Fahrzeugführer zu identifizieren. Das kann beispielsweise dann nicht der Fall sein, wenn das Foto unscharf ist. Das Foto ist auch nicht dazu geeignet, zu identifizieren, wer geblitzt worden ist, wenn größere Teile des Kopfes verdeckt sind. Häufig ergeben sich Verdeckungen auf dem Blitzerfoto auf dem Bußgeldbescheid durch den Rückspiegel, eine Mütze, eine Maske, eine große Brille, die Hand oder den Arm des Fahrers usw. Daneben kommen sonstige Sichthindernisse in Betracht wie (was durchaus schon vorgekommen ist) einen Vogel, der beim Blitzen zwischen die Kamera und das Gesicht des Fahrers fliegt.

Erst dann, wenn das Foto allgemein zu Identifizierungszwecken geeignet ist, kommt es nun zu einem Abgleich des Messfotos auf dem Bußgeldbescheid. Das ist der Schritt, der aufwendig und ist manchmal so lange dauert, dass das Verfahren gar nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen werden kann.

In einem zweiten Schritt nämlich wird das Messfoto in der Regel mit dem Passfoto des Betroffenen verglichen werden. Dies ist aber meist nur möglich, wenn das Passfoto oder Führerscheinfoto dem Sachbearbeiter erreichbar ist, was sich insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen als schwierig erweist. Ist ein Passfoto nicht verfügbar, recherchieren die Sachbearbeiter der Behörde auch gerne über Google, Facebook oder andere soziale Medien, ob sich ein Foto des Halters finden lässt, das man mit dem Messfoto abgleichen kann. In Zweifelsfällen wird an der Anschrift des Betroffenen nachgeforscht, ob sich dort eine Person aufhält, die die Person auf dem Messfoto sein könnte.

Beachten Sie hierbei, dass Sie den Beamten die Tür nicht öffnen müssen und ihnen schon gar keinen Zutritt zu Ihrer Wohnung gewähren müssen. Ein häufiger Trick ist auch, dass Nachbarn des Halters gefragt werden, wer die Person auf dem Foto sei. Dies führt oft zu einem Treffer, gerade auch, weil die überrumpelten Nachbarn nicht wissen, wie sie reagieren sollen. Weil es in solchen Fällen lange dauert, bis die Person ermittelt ist, kommt es immer wieder vor, dass kein Bußgeldbescheid ergehen kann. Denn wenn es zu lange dauert, muss das Verfahren eingestellt werden. Bußgeldbescheide sind dann hinfällig. Beachten Sie allerdings, dass in speziellen Fällen eine Fahrtenbuchauflage erlassen werden kann, wenn jemand mit Ihrem Fahrzeug eine Ordnungswidrigkeit begeht, aber nicht identifiziert werden kann.

Wenn sich im Einzelfall einmal gar keine Informationen zum Erscheinungsbild des Halters finden lassen, passiert es auch oft, dass die Behörde das Foto nur grob hinsichtlich Alter und Geschlecht abgleicht und einfach aufs Geratewohl einen Bußgeldbescheid erlässt. Der Behörde kann man hier auch keinen Vorwurf machen, weil sie eine unglaublich große Anzahl an Verfahren bearbeiten muss. Aber gerade hierin liegt Ihre Chance.

Gerade ein unzureichendes Foto auf einem Bußgeldbescheid ist eine häufige Fehlerquelle. Sachverständige haben denn auch allgemein mehrfach festgestellt: Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie daher mit dem kostenfreien Service von Openright, ob es sich lohnt, gegen Ihren Bußgeldbescheid vorzugehen. Die Fehler, die in einem Bußgeldbescheid auftreten können, sind so vielfältig und häufig, dass sich eine Prüfung immer lohnt.

Wie lange dauert die Frist für die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid?

Eine Ordnungswidrigkeit kann nur verfolgt werden, solange die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Man spricht bei dieser Art von Verjährung von Verfolgungsverjährung, weil nur während der Dauer dieser Frist die Verfolgung möglich ist. Wurde die Frist versäumt, ist Verjährung eingetreten. Ein Bußgeldbescheid kann dann nicht mehr ergehen, wenn das Verfahren zu lange dauert.

Häufig begegnet die Frage: Wie lange ist denn Frist der Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten. Die Antwort zur Dauer der Frist finden Sie in §§ 31 bis 34 OWiG, § 26 Abs. 3 StVG. Danach gilt bei den häufigsten Ordnungswidrigkeiten, bis ein Bußgeldbescheid ergangen ist, eine Frist von drei Monaten. Nachdem ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, beträgt die Frist 6 Monate. Bei jedem die Verjährung unterbrechenden Ereignis beginnt die Frist von neuem zu laufen. Die dargestellten Fristen gelten für alle Ordnungswidrigkeiten nach der StVO, also für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Überladungen, Handyverstöße und Rotlichtverstöße. Sie gelten nicht für andere Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG wie 24a StVG (Fahren unter Wirkung berauschender Mittel oder mit einer BAK von mindestens 0,5 Promille).

Beispiel: Anfang Mai wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die Frist der Verjährung läuft dann zunächst bis Anfang August. Anfang Juli versendet die Behörde aber einen Anhörungsbogen. Dadurch beginnt die Frist der Verjährung (die eine Dauer von drei Monaten hat) von neuem. Verjährung tritt demnach frühestens Anfang Oktober ein. Anfang September aber ergeht ein Bußgeldbescheid, der wenige Tage später zugestellt wird. Die Frist beträgt ab jetzt 6 Monate und endet nicht vor Anfang März des folgenden Jahres. Wenn ein weiteres unterbrechendes Ereignis nach § 33 OWiG eintritt, kann die Frist wiederum verlängert werden. Ordnungswidrigkeiten der StVO verjähren aber in der Regel spätestens nach zwei Jahren, wenn nicht vorher ein Urteil ergangen ist (dann nämlich verjähren sie gar nicht mehr).

Weiteres Beispiel: Es wird Anfang Mai die Ordnungswidrigkeit eines Handyverstoßes begangen. Innerhalb von drei Monaten muss die Behörde tätig werden. Wird sie innerhalb von drei Monaten nicht tätig, tritt Verjährung ein. Statt drei Monaten hat die Behörde 6 Monate Zeit, wenn sie einen Bußgeldbescheid zugestellt hat. Wenn sie noch keinen Bußgeldbescheid zugestellt hat, genügt auch der Erlass von einem Bußgeldbescheid, wenn dieser Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Die maximale Dauer der Zustellung vom Bußgeldbescheid beträgt also zwei Wochen. Auf diese Dauer der Zustellung vom Bußgeldbescheid kommt es aber nur an, wenn der Bußgeldbescheid nicht ohnehin innerhalb der drei Monate zugestellt wird.

Weiteres Beispiel: Sie werden mit einem Handy am Steuer erwischt. Der Beamte spricht Sie sogleich auf den Vorwurf an und gibt Ihnen eine Möglichkeit der Stellungnahme. Ab jetzt hat der Staat drei Monate Zeit, um eine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorzunehmen. Wenn er über drei Monate untätig bleibt, ist die Tat verjährt. Wenn er dagegen eine weitere unterbrechende Handlung vornimmt, beginnen die drei Monate von neuem. Wenn er einen Bußgeldbescheid erlässt, der alsbald zugestellt wird, beträgt die Frist sechs Monate. Weitere sechs Monate gelten, wenn die Behörde auf einen Einspruch hin die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Gericht abgibt. Wenn das Gericht dann Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, beginnen wiederum neue sechs Monate. Die Ordnungswidrigkeiten wie zu schnelles Fahren verjähren übrigens spätestens, wenn 24 Monate abgelaufen sind. Über 24 Monate hinaus kommt eine Verfolgung der Tat nur in Betracht, wenn bereits ein Urteil ergangen war (zum Beispiel ein Verwerfungsurteil, das dann aber keinen Bestand hatte). Solch ein Verfahren dauert dann zum Teil äußert lange. Es gibt dann auch keine Zeit, wie lange es höchstens dauert. Auch mehrere Jahre sind dann denkbar. Nur wenn die Verzögerung im Bereich des Gerichts liegt, ist dann allerdings über eine Einstellung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nachzudenken. Unsere Empfehlung: Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihre Möglichkeiten mit Openright.

Die Gründe, wieso die Verjährung von neuem beginnt, stehen dabei übrigens in § 33 OWiG. Wichtige Punkte sind die erste Anhörung des Betroffenen (die erste Vernehmung), jede Vernehmung des Betroffenen durch den Richter, jede Vernehmung eines Zeugen durch den Richter, jede Beauftragung eines Sachverständigen (Gesichtserkennung, technische Fragen usw.) und jede vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen. Weitere wichtige Ereignisse, die dazu führen, dass die Verjährung von neuem beginnt sind der Erlass eines Bußgeldbescheids, der Eingang der Akten beim Gericht, jede gerichtliche Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung usw. Manche Bußgeldverfahren dauern dadurch sehr lange. Wenn die Verfahren auch in der Regel innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sind, können Verfahren manchmal auch Jahre dauern.

Wie lange kann ein Bußgeldbescheid zugestellt werden?

Die Frage bezieht sich auf das rechtliche Problem der Verjährung. Wenn eine Tat verjährt ist, kann sie nicht mehr durch Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. einem Handyverstoß, Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsverstoß) beträgt die Verjährungsfrist drei Monate bis zum Erlass des Bußgeldbescheids und danach eine 6 Monate. Wenn Sie also drei Monate nach der Tat nichts hören und die Behörde auch nichts unternommen hat, ist die Sache oftmals verjährt. Hier gibt es viele rechtliche Details zu beachten, bei denen die Anwälte von Openright Ihnen kostenfrei helfen können. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen lassen Sie daher mit Openright kostenlos Ihre Möglichkeiten (hier klicken). Geprüft werden muss dabei auch stets die Frage der Verjährung. Blitzer können noch so präzise messen. Dauert ein Bußgeldbescheid (Erlass oder Zustellung vom Bußgeldbescheid) zu lange, tritt Verjährung ein.

Es wird dabei übrigens der Bußgeldbescheid „zugestellt„. Dass der Bußgeldbescheid zugestellt wird, bedeutet: Der Bußgeldbescheid kommt nicht in einem einfachen Brief oder in einer E-Mail, sondern es gelten die Vorschriften über die sogenannte Zustellung. Dies bezeichnet ein förmliches Verfahren der Übersendung, über das eine Urkunde aufgenommen wird. Grundlage für die Zustellung sind über § 46 OWiG die Vorschriften der §§ 36 ff. StPO, wobei 37 OWiG auf die Vorschriften §§ 166 ff. ZPO (also der Zivilprozessordnung) verweist. Danach liegt eine „Zustellung“ nur vor, wenn sie bestimmten Formvorschriften entspricht. Häufigste Art der Zustellung ist die Zustellung per Einschreiben. Sind auch die anderen Voraussetzungen für eine Zustellung erfüllt (wie eine Anordnung durch die maßgebliche Stelle), ist der Bußgeldbescheid zugestellt. Eine Zustellung ist dabei übrigens nicht bei allen Dokumenten nötig. Anders als der Bußgeldbescheid kommt zum Beispiel der Anhörungsbogen mit einfachem Brief.

Nach dem Gesagten ist eine Zustellung beim Bußgeldbescheid erforderlich. Wenn die Zustellung einmal nicht gelingt oder die Dauer der Zustellung besonders lang ist (was tatsächlich in der Praxis immer wieder vorkommt), sollten Sie genau prüfen, ob bereits Verjährung eingetreten ist. Liegt Verjährung vor, kann die Tat nicht mehr geahndet werden. Dauert ein Blitzerbescheid deutlich mehr als drei Monate nach der letzten Handlung der Behörde, können Sie gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens haben. Bei allen Fragen um die Dauer der Zustellung („Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid, wenn er gültig sein soll?“ usw.) empfehlen wir, den kostenfreien Service von Openright zu nutzen. Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihre Möglichkeiten.

Was passiert, wenn die Tat aus dem Bußgeldbescheid verjährt?

Bei Verjährung kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Das bedeutet, dass Ihnen kein Bußgeld, keine Punkte in Flensburg und auch kein Fahrverbot droht. Wenn ein Bußgeldbescheid erlassen ist, wird das Verfahren im Ergebnis meist eingestellt. Wenn der Bußgeldbescheid nach dem Blitzen zu spät ankommt, haben Sie daher nichts zu befürchten.

Die Frage, wie lange es dauert, bis ein Bußgeldbescheid nach dem Blitzen da sein muss, ist jedoch leider nicht in einem Satz zu beantworten. Sie können sich merken, dass ein Bußgeldbescheid nach dem Blitzen meist spätestens innerhalb von drei Monaten und zwei Wochen nach der Anhörung da sein muss. Dies gilt jedenfalls für die häufigen Verkehrsordnungswidrigkeiten wie zu schnelles Fahren (amtlich: „Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften“), Handy am Steuer (amtlich: „Benutzung eines elektronischen Geräts“ mit bestimmtem Verwendungszweck) oder Überfahren einer roten Ampel (amtlich: Missachtung eines Wechsellichtzeichens).

Beachten Sie dabei, dass die Behörde die Verjährung auch einmal übersehen kann. Wenn das Verfahren dort zu lange dauert oder der Bußgeldbescheid kommt wegen der langen Dauer der Zustellung es sehr spät bei Ihnen an, müssen Sie binnen zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und Sie müssen ihn gegen sich geltend lassen, auch wenn die Tat bereits verjährt ist. Unser Tipp: Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihre Möglichkeiten (hier klicken) mit Openright. Denn viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Die Anmeldung dauert nur wenige Minuten und Sie erhalten in der Regel binnen 24 Stunden eine Rückmeldung zu Ihren Chancen.

Wie lange dauert das Verfahren nach einem Bußgeldbescheid?

Die meisten Verfahren nach dem Erlasse von einem Bußgeldbescheid dauern ab Zustellung vom Bußgeldbescheid nur zwei Wochen. Denn gegen die allermeisten Bußgeldbescheide wird kein Einspruch eingelegt. Wenn aber gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung vom Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Er kann also in der Regel nicht mehr angefochten werden und ist verbindlich.

Die Frage, wie lange im Falle eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren vor der Behörde oder anschließend vor dem Gericht dauert, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Zwar kommt der Bußgeldbescheid nach dem Blitzen meist innerhalb weniger Wochen, doch kann die Dauer des weiteren Verfahrens erheblich länger sein.

Im Kürzesten Fall beträgt die Dauer des weiteren Verfahrens nur wenige Wochen. Dies ist möglich, wenn die Behörde auf den Einspruch hin den Bußgeldbescheid nach dem Blitzen wieder zurücknimmt. Das Verfahren ist auch von kurzer Dauer, wenn der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach dem Blitzen wieder zurücknimmt. Wenn hier also zum Beispiel die Zustellung vom Bußgeldbescheid wenige Wochen dauert und das Verfahren nach der Zustellung vom Bußgeldbescheid auch nur wenige Wochen, ist das gesamt Verfahren schnell beendet.

Das Verfahren ab Zustellung vom Bußgeldbescheid kann schon länger dauern, wenn die Behörde den Vorwurf auf einen Einspruch hin noch einmal prüfen möchte. Wenn die Behörde den Bußgeldbescheid für korrekt hält, geht es weiter. Das Verfahren mit dem Bußgeldbescheid kommt dann über die Staatsanwaltschaft zum Gericht. Die häufig gestellte Frage „Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid-Verfahren bei Gericht?“ hängt wiederum von vielen Faktoren. Hier kann das Verfahren von kurzer Dauer sein, aber auch deutlich länger als drei Monate dauern. Jedenfalls schnell geht das Verfahren bei Gericht, wenn das Gericht es nicht annimmt und zurückverweist oder es das Verfahren einstellt oder der Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknimmt.

Das Verfahren bei Gericht ist dagegen von längerer Dauer, wenn das Gericht den Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid in einer Hauptverhandlung prüfen möchte, Beweise erhebt, ggfs. Gutachter beauftragt usw.

Wovon hängt die Dauer der Zustellung beim Bußgeldbescheid ab?

Die Dauer der Zustellung hängt wesentlich von der Art der Zustellung ab. Es stehen nach § 46 OWiG in Verbindung mit § 37 StPO in Verbindung mit § 166 ZPO nur bestimmte Arten der Zustellung zur Verfügung. Die Frage „Wie lange dauert die Zustellung“ von einem Bußgeldbescheid kann man also nur damit beantworten, dass es darauf ankommt.

Die Dauer der Zustellung von einem Bußgeldbescheid kann besonders kurz sein, wenn der Bußgeldbescheid über einen Zustellungsauftrag nach § 176 ZPO zugestellt wird. Der Bußgeldbescheid kommt dann mit einer entsprechend qualifizierten Person, die ihn persönlich übergibt und darüber eine Urkunde ausstellt. Beim Bußgeldbescheid dürfte diese Art der Zustellung die absolute Ausnahme sein. Länger dauert die Zustellung auch bei dieser Art der Zustellung, wenn die Person, bei der die Zustellung bewirkt werden soll, nicht oder nur mit Mühe aufgefunden werden konnte. Die Frage „Wie lange dauert die Zustellung durch Zustellungsauftrag?“ kann also auch nicht allgemeingültig beantwortet werden.

Die Dauer der Zustellung ist auch dann länger, wenn eine andere Art der Zustellung gewählt wird wie die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nach § 175 ZPO. Denn der Bußgeldbescheid muss dann erst einmal der Post übergeben werden, die dann die Zustellung bewirkt. Auch wenn diese Art der Zustellung manchmal lange dauert, ist sie dennoch der absolute Standard. In der Regel erfolgt die Zustellung nämlich durch Einschreiben. Diese Art der Zustellung dauert lange, wenn die Post lange braucht. In der Regel ist der Bußgeldbescheid aber auch bei einem Einschreiben binnen weniger Tage da. Prüfen sollten Sie aber immer, ob die Zustellung zu lange dauert bzw. gedauert hat. Denn dann kann durchaus Verjährung eingetreten sein. Prüfen Sie kostenlos Ihre Möglichkeiten mit Openright. Erfahrene Rechtsanwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid kostenfrei und geben Ihnen schnell Rückmeldung. Viele Bußgeldbescheide sind schließlich fehlerhaft.

Nach § 174 ZPO (der über § 46 OWiG, § 37 StPO), der auch für das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten gilt, regelt insbesondere die Zustellung an einen Rechtsanwalt. Der Bußgeldbescheid kommt bei diesem unter Umständen mit einfachem Brief an. Dem Brief liegt dann ein Empfangsbekenntnis bei, das der Anwalt selbst ausfüllen und zurückschicken muss. Diese Art der Zustellung ist für die Behörde etwas riskanter, denn die Dauer der Zustellung kann kaum abgeschätzt werden. Die Dauer der Zustellung ist hier gering, wenn der Rechtsanwalt seine Post sofort prüft und das Empfangsbekenntnis zurücksendet. Wenn der Rechtsanwalt aber erst spät vom Brief mit dem Bußgeldbescheid Kenntnis nimmt, ist die Dauer der Zustellung lang und im gewissen Umfang in der Hand des Rechtsanwalts. Um die Dauer der Zustellung in der Hand zu haben und keine Verjährung zu riskieren, wird die Behörde daher von dieser Art der Zustellung eher zurückhaltend Gebrauch machen.

Wie lange dauert eine Zustellung? Gerade weil diese Frage nicht allgemein beantwortet kann und weil an einer Zustellung, die nicht lange dauert, die Verjährungsfrage hängt, muss die handelnde staatliche Stelle hier immer flexibel vorgehen und die Besonderheiten des Einzelfalls beachten.

Einen Bußgeldbescheid zuzustellen, ist besonders schwierig, wenn die betroffene Person im Ausland wohnt und gemeldet ist. Der Bußgeldbescheid wird dann meist gegen Einschreiben mit Rückbrief zugestellt werden. Wenn der Betroffene aber an keiner bestimmten Adresse gemeldet ist, kann der Bußgeldbescheid im Ausland oft gar nicht zugestellt werden. Eine Aufenthaltsermittlung im Ausland ist nämlich äußerst zäh und, wenn es lange dauert, kann die Tat nicht mehr geahndet werden (Verjährung). Es drohen dann Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nicht mehr. Versierte Rechtsanwälte kennen hier viele Tipps und Tricks, wie man bewirken kann, dass die Zustellung der Bußgeldbescheide lange dauert und die Durchführung des Verfahrens gefährdet. Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihre Möglichkeiten. Nutzen Sie den kostenlosen anwaltlichen Service von Openright.

Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid?

Dies ist eine häufige Nutzerfrage, die aber juristisch etwas schief gestellt ist. Die Frage „Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid?“ oder die ebenfalls oft gestellt Frage: „Wie lange dauert ein Blitzerbescheid?“ zielen meist darauf ab, bis wann die Behörde tätig werden muss, bevor Verjährung der Tat eintritt. Wenn Verjährung eintritt, kann die Tat nämlich nicht mehr geahndet werden. Bußgeld, Punkte und Fahrverbote können bei Eintritt der Verjährung nicht mehr verhängt werden. Ausführlicher werden die Verjährungsfragen in unserem speziellen Artikel dazu behandelt.

In der Regel lautet die Antwort, dass die Frist für die Verjährung drei Monate beträgt. Die drei Monate beginnen dabei zunächst am Tag der Tat, also zum Beispiel dem Tag, an dem Sie zu schnell gefahren sind. Es ist dabei aber nicht so, dass ein Bußgeldbescheid nicht mehr ergehen kann, wenn nur drei Monate vorbei sind. Denn die drei Monate können von neuem beginnen. Das ist insbesondere ab einer Anhörung der Fall. Einzelheiten stehen in § 34 OWiG.

Beachten Sie, dass die Behörden wegen der Masse der Verfahren nicht alle Fälle sehr genau prüfen können. Dies ist Ihre Chance. Nutzen Sie den Service von Openright und prüfen Sie kostenlos Ihre Möglichkeiten. Denn hinter der einfachen Formulierung („Wie lange dauert ein Blitzerbescheid?“) stehen komplexere juristische Fragen, bei denen Sie keine Fehler machen sollten.

Wenig bekannt ist auch, dass die drei Monate, binnen derer die Behörde tätig werden muss, nur bei einer bestimmten Art von Ordnungswidrigkeiten gelten. So insbesondere, wenn Sie wegen zu schnellem Fahren geblitzt worden sind. Die drei Monate gelten auch, wenn Sie an einer roten Ampel durch Beamte erwischt oder durch ein Messgerät geblitzt worden sind; zudem beispielsweise bei Handyverstößen. Genau genommen sind es gemäß § 26 Abs. 3 StVG insbesondere alle Ordnungswidrigkeiten nach der StVO.

Bei manchen Ordnungswidrigkeiten, auch im Straßenverkehr, gelten hingegen andere Fristen, so beim Führen eines Fahrzeugs trotz einer BAK von mindestens 0,5 Promille oder unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels (§ 24a StVG); ebenso bei einem Verstoß gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr wie einem Verstoß gegen Lenk- und Ruhezeiten. Die Frage: „Wie lange dauert ein Bußgeldbescheid?“ bzw. „Wie lange dauert ein Blitzerbescheid“, wenn man sie wie gesagt auf die Verjährungsfristen bezieht, muss hier grundlegend anders beantwortet werden. Hier gibt es keine Frist von drei Monaten, sondern die Frist ist hier deutlich länger als drei Monate und richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 31 OWiG. Entscheidend ist dabei, wie hoch das maximale Bußgeld ist, das verhängt werden kann. Bei fahrlässigen Taten kann sogar nur die Hälfte der angeordneten maximalen Höhe berücksichtigt werden. Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihre Möglichkeiten und die Rechtslage mit Openright. Bei den komplizierten Regelungen ist der Rat von einem Rechtsanwalt unverzichtbar.

Wurde die Zustellung an eine falsche Adresse bewirkt, unter der der Betroffene gar nicht wohnhaft ist, ist dies in der Regel ebenfalls eine Chance. Denn die Behörde geht dann von einer wirksamen Zustellung aus und veranlasst nichts weiter. In Wirklichkeit ist aber nicht wirksam zugestellt werden. Wenn es lange dauert, dass die Behörde von der fehlerhaften Zustellung erfährt, oder wenn es lange dauert, dass sie eine erneute Zustellung an die korrekte Anschrift vornimmt, können Sie Glück haben und Bußgeldbescheide sind wegen Verjährung nicht mehr möglich. Bußgeldbescheide können nämlich nicht ergehen, wenn Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Wenn aber Bußgeldbescheide ergehen, die nicht zugestellt werden können, tritt trotz der Bußgeldbescheide Verjährung ein. Wenn es lange dauert, können Sie also mit einem blauen Auge davonkommen.

Beachten Sie aber, dass der Bußgeldbescheid ohne einen form- und fristgerechten Einspruch (Frist: zwei Wochen ab Zustellung) rechtskräftig wird. Wenn die Tat also bereits verjährt war und die Behörde dennoch einen Bußgeldbescheid erlässt, müssen Sie gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen, wenn Sie ihn nicht gegen sich gelten lassen wollen. Unser Tipp: Prüfen Sie kostenlos Ihre Möglichkeiten mit Openright, was jedenfalls nicht lange dauert und Ihnen Gewissheit gibt, ob Sie gegen einen Bescheid vorgehen sollten.

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