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Bußgeldbescheid Einspruch Kosten

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Der Beitrag beantwortet Nutzerfragen zum Thema des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid und den damit zusammenhängenden Kosten.

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Drohen Ihnen Punkte oder ein Fahrverbot?
Openright ermöglicht die kostenlose anwaltliche Anfechtung von fehlerhaften Bußgeldbescheiden. Unkompliziert, smart, online.

Verursacht der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid Kosten?

Meist ja. Wenn Sie Einspruch gegen einen Bescheid einlegen, können durch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid weitere Kosten entstehen. Halten Sie einen Bescheid für fehlerhaft, prüfen Sie daher immer auch, ob Sie das Kostenrisiko eingehen wollen.

Da Sie für Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nur zwei Wochen Zeit haben, müssen Sie sich beeilen.

Im Folgenden wird Ihnen ein Überblick gegeben über Ihr Kostenrisiko in den verschiedenen Konstellationen, dass Sie

  • (1) selbst tätig werden,
  • (2) einen Anwalt beauftragen oder
  • (3) den Service von Openright in Anspruch nehmen.

(1) Die geringsten Kosten entstehen, wenn Sie selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen und diesen dann schnell zurücknehmen. Dann nämlich bleibt es bei den im Bußgeldbescheid festgesetzten Beträgen. Wenn das Gericht dagegen entscheidet, fallen Gerichtsgebühren in Höhe von 50 Euro zuzüglich etwaiger Auslagen wie Zustellungsgebühren an. Im Einzelfall kann das Kostenrisiko, wenn Sie selbst Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, dagegen enorm groß sein, weil beispielsweise auch Honorare für einen Sachverständigen anfallen können. Wenn Sie beispielsweise leugnen, die Person auf dem Messfoto zu sein, holt das Amtsgericht unter Umständen ein sogenanntes „anthropologisches Sachverständigengutachten“ ein, um zu ermitteln, ob Sie als Fahrer identifiziert werden können. Wenn Sie dann nach dem Termin behaupten, dass es auch ein Verwandter sein könnte, ist ein weiterer Termin mit weiterem Aufwand nötig. Die Gesamtbelastung, die Sie dann letztlich tragen müssen, kann da schnell vierstellig werden.

(2) Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, fallen die Gerichtsgebühren zzgl. Auslagen (Sachverständigenkosten usw.) in unveränderter Höhe an. Es entstehen aber zudem Kosten für den Rechtsanwalt.

Halten Sie Ihren Bußgeldbescheid für fehlerhaft, prüfen Rechtsanwälte in einer ersten unverbindlichen Rechtsberatung zwar teilweise kostenlos. Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und die weitere Vertretung der Bußgeldstelle, dem Amtsgericht oder dem Oberlandesgericht gegenüber entstehen dann aber weitere hohe Anwaltskosten, die auch schnell einen vierstelligen Betrag ausmachen können.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese oftmals einen Teil des Betrags. Mindestens die Selbstbeteiligung haben Sie dann aber zu tragen.

(3) Mit dem Service von Openright können Sie sich ohne Kostenrisiko gegen fehlerhafte Bußgeldbescheide wehren. Bei Übernahme Ihre Falls werden sie kostenfrei vor allen deutschen Bußgeldstellen und Gerichten vertreten.

Wenn ein Partneranwalt Ihr Verfahren gewinnt (also bei Freispruch und ggf. bei einer Einstellung), trägt ohnehin der Staat die Kostenlast, weil er einen fehlerhaften Bescheid erlassen hat. Andernfalls trägt die Kosten neben einer ggf. vorhandenen Rechtsschutzversicherung Openright; es fällt nicht einmal eine Selbstbeteiligung an.

Für welche Positionen fallen bei einem Einspruch Kosten an?

Es können Kosten entstehen für

  • (1) die Verwaltungsbehörde,
  • (2) das Gericht,
  • (3) einen Rechtsanwalt und
  • (4) eigenes Tätigwerden.

Hier ist also nach der Art der Kosten zu unterscheiden:

(1) Die Kosten der Verwaltungsbehörde (= Bußgeldstelle) werden im Bußgeldbescheid festgelegt, richten sich nach § 107 OWiG und betragen 5% des Bußgelds, mindestens aber 25 Euro. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind es meist diese 28,50 Euro (25,00 plus Auslagen für die Zustellung des Bußgeldbescheids von 3,50).

Die Kosten der Verwaltungsbehörde macht die Verwaltungsbehörde nur geltend, wenn das Verfahren durch einen Bußgeldbescheid endet. Dies ist der Fall, wenn entweder kein Einspruch eingelegt wird oder wenn ein solcher (durch die Behörde oder das Gericht, zum Beispiel wegen Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen) verworfen wird oder (gegenüber der Behörde oder dem Gericht) zurückgenommen wird.

Endet das Verfahren dagegen durch ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts, entsteht keine Gebühr der Behörde. Man spricht von der „kostentechnischen Einheit des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens“. Dann entstehen im Falle der Beendigung des Verfahrens durch Beschluss oder Urteil die folgenden Gebühren, die von Seiten des (2) Gerichts oder des (3) Anwalts geltend gemacht werden.

(2) Gerichtskosten entstehen selbstverständlich nicht, wenn das Gericht gar nicht mit der Sache befasst war. War das Gericht (nämlich das Amtsgericht) hingegen befasst, unterscheiden sich die Gerichtsgebühren auch im Verkehrsrecht nach dem Verfahrensstadium.

(a) Bei einer Rücknahme des Einspruchs im gerichtlichen Verfahren bestimmt § 27 GKG, dass der Betroffene die gerichtlichen Kosten zu tragen hat. Dies sind in Verkehrssachen nach Nr. 4111 KV GKG (hierbei handelt es sich um die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, das sogenannte Kostenverzeichnis, kurz eben KV GKG) vor der ersten Hauptverhandlung 15 Euro, ab der ersten Hauptverhandlung nach 4112 KV GKG in der Regel 25 Euro (zzgl. Auslagen wie Zustellungsgebühren). Bei einer Rücknahme des Einspruchs fallen neben den gerichtlichen Gebühren die Gebühren für die Verwaltungsbehörde von in der Regel 28,50 Euro an.

(b) Endet das gerichtliche Verfahren dagegen durch Urteil oder Beschluss, sind die Gerichtsgebühren 50 Euro (zzgl. Zustellungskosten). Gebühren für die Verwaltungsbehörde werden dann nicht gesondert erhoben.

(3) Die Rechtsanwaltskosten sind in Nr. 5100 ff. VV RVG (hierbei handelt es sich um die Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das sogenannte Vergütungsverzeichnis, kurz eben VV RVG) geregelt und richten sich nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Sache.

Bei einem Bußgeld, das einen Punkt zur Folge hat, fallen beispielsweise seit 2021 (bis 2020 waren die Gebühren um 10 Prozent niedriger) folgende Gebühren an: Grundgebühr für den Anwalt (110 Euro), Vorverfahrensgebühr für den Anwalt (176 Euro), Hauptverfahrensgebühr für den Anwalt (176 Euro), Terminsgebühr für den Anwalt (280,50 Euro) sowie Post- und Telekommunikationspauschale für den Anwalt 20 Euro.

Damit bekommt der Anwalt im Beispiel insgesamt 762,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Die genauen Anwaltsgebühren kann man aber erst bestimmen, wenn man die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit kennt. Denn danach richtet es sich, ob die Rahmengebühr angemessen ist oder zu unter- oder zu überschreiten ist.

(4) Eigene Auslagen der Betroffenen wie eigene Telefonkosten, Kosten für eigene Fahrten zur Behörde oder zu Gericht, eigene Faxkosten usw. können in der Regel nur erstattet werden, wenn man freigesprochen wird oder das Verfahren mit Auslagenerstattung eingestellt wird.

Welche Gebühren muss ich bei Gericht zahlen?

Das hängt vom erreichten Verfahrensstand ab. Wenn Sie Einspruch einlegen und diesen dem Gericht gegenüber nicht zurücknehmen, entscheidet das Gericht durch Urteil oder Beschluss über Ihren Fall. Die Gerichtsgebühren betragen dann (also, wenn das Gericht eine Entscheidung trifft) bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel 50 Euro. Die im Bescheid festgesetzten Gebühren gelten daneben nicht.

Je nach Verlauf des Verfahrens müssen Sie aber mit erheblichen weiteren Kosten rechnen, die das Gericht zwar ebenfalls geltend macht, die aber nicht geradezu für das gerichtliche Verfahren anfallen. Man spricht hier von Auslagen. Darunter fallen insbesondere Auslagen für Zustellungen und ein Sachverständigengutachten.

Beispiel: Auf einen Anhörungsbogen hin müssen Sie zwar keine Angaben machen. Das Gericht kann dann allerdings ein Gesichtserkennungsgutachten einholen. Die Kosten dafür können die „Strafe“ für Ordnungswidrigkeiten bei weitem übersteigen.

Wonach richten sich die Gebühren für den Anwalt?

Die Gebühren, also „Kosten“ für den Anwalt richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie unterscheiden sich danach, in welchem Stadium der Anwalt tätig wird. Maßgeblich sind insbesondere die Nr. 5100 ff. VV RVG (dazu bereits oben).

Die Anwaltskosten trägt dabei letztlich der Staat, wenn man freigesprochen wird oder die Behörde oder das Gericht das Verfahren mit Auslagenerstattung einstellt. Ansonsten muss man die Rechtsanwaltskosten selbst tragen. Wenn man über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, fällt oftmals jedenfalls die Selbstbeteiligung an.

Nutzen Sie den Service von Openright, fallen für Sie keine Kosten an, weder Kosten für den Rechtsanwalt noch für das Gericht noch eine Selbstbeteiligung. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, trägt Openright die Selbstbeteiligung.

Was sollte ich bedenken, bevor ich Einspruch einlege?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie sich, bevor Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen, die Frage stellen, ob es sich gerade in Ihrem Fall lohnt. Dabei sollten Sie Chancen und Risiken abwägen.

Wenn Sie Einspruch einlegen, haben Sie die Chance, dass Sie freigesprochen werden, das Verfahren eingestellt wird oder die Rechtsfolge im Bescheid (Bußgeld, Fahrverbot oder Punkte) gemildert wird.

Andererseits jedoch können durch einen Einspruch zum Teil hohe Kosten auf Sie zukommen. Daher gilt es immer, auch die persönliche Situation zu beachten und möglichst auf der Grundlage umfassender Informationen zu entscheiden, ob sich ein Vorgehen gegen den Bescheid lohnt. So kann sich eine Einspruchseinlegung besonders lohnen, wenn ein Fahrverbot angeordnet ist, dass Sie hart treffen würde, oder wenn Sie bereits Punkte haben und daher der Verlust der Fahrerlaubnis (und damit des Führerscheins) droht.

Halten Sie einen Bescheid für fehlerhaft, prüfen Sie zunächst selbst, statt den Bescheid zu akzeptieren, und bezahlen Sie allenfalls unter Vorbehalt. Wenn Sie dann Einspruch einlegen, müssen Sie keine bestimmte Formulierung wählen und können auch einfach sagen oder schreiben: „Einspruch Bußgeldbescheid“ oder sogar „Widerspruch“.

Handeln Sie wegen der kurzen Frist innerhalb von zwei Wochen. Kosten fallen in bestimmten Fällen zwar an, wenn Sie selbst tätig werden oder selbst einen Rechtsanwalt beauftragen. Wenn Sie aber gegen einen Bußgeldbescheid mit Openright vorgehen, haben Sie kein Risiko und können Ihre Möglichkeiten ausschöpfen.

Was passiert, wenn man Einspruch einlegt?

Die Behörde prüft, ob sie den Bescheid zurücknimmt und das Verfahren einstellt. Andernfalls gibt sie die Sache über die Staatsanwaltschaft ans Gericht ab, das dann in der Sache entscheidet.

Wie schreibt man einen Einspruch gegen Bußgeldbescheid?

Eine bestimmte Formulierung ist nicht vorgeschrieben und eine Begründung nicht erforderlich. Nähere Informationen und ein Muster-Einspruchsschreiben erhalten Sie bei den Nutzerfragen zu Einspruch-Muster.

Kann man Einspruch gegen Bußgeldbescheid zurücknehmen?

Ja. Zeitlich ist die Rücknahme bis zum Beginn der Urteilsverkündung möglich. Für die Form der Rücknahme gilt dasselbe wie für die Einlegung des Einspruchs (schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle). Auch ein unzulässiger Einspruch kann zurückgenommen werden. Man kann den Einspruch auch zurücknehmen, wenn ein Rechtsanwalt den Einspruch eingelegt hatte. Die Rücknahme ist im Vorverfahren an die Behörde zu richten, dann nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft an diese und ab Abgabe der Sache an das Gericht eben an dieses.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Eine Prüfung des Bescheids lohnt sich wegen der Fehleranfälligkeit immer. Legen Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein, haben Sie die Chance auf Einstellung des Verfahrens, auf einen Freispruch oder auf eine Reduzierung der Sanktion, indem die Behörde oder das Gericht beispielsweise die Geldbuße reduziert, so dass kein Punkt verhängt wird. Mit dem kostenlosen Service BescheidCheck von Openright können Sie Ihren Bescheid in wenigen Minuten kostenfrei anwaltlich überprüfen lassen.

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