Wann droht ein Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten?
Ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit beruht immer auf § 25 StVG. Nach dieser Vorschrift kann ein Fahrverbot bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen verhängt werden:
- Es muss eine Verkehrsordnungswidrigkeit (nach § 24 StVG) vorliegen (meist durch Bußgeld geahndet) und
- der Betroffene muss die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers „grob oder beharrlich“ verletzt haben.
Wann eine solche grobe oder beharrliche Pflichtverletzung vorliegt, richtet sich im ersten Schritt nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (kurz auch als „Bußgeldkatalog“ bezeichnet). Die Behörden und Gerichte müssen aber immer im Einzelfall prüfen, ob ein Fahrverbot gerechtfertigt ist.
Das Bundesverfassungsgericht führt dazu in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass der Richter an die Indizwirkung des Regelbeispiels aus dem Bußgeldkatalog nicht gebunden sei. Ihm bleibe vielmehr, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweiche, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte (siehe auch die weiteren Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, abgedruckt in der juristischen Fachzeitschrift NZV aus dem Jahre 1996, Seite 284). Die Gerichte haben dabei einen gewissen Entscheidungsspielraum.
Um das Gericht dazu zu bewegen, auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin von einem Fahrverbot abzusehen, sollte die Einlassung zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen mit einem versierten Anwalt vorbereitet werden, um Fallstricke zu vermeiden und die Behörde oder das Gericht dazu zu bewegen, von einem Fahrverbot nach Einzelfallprüfung ausnahmsweise abzusehen.
Eine wichtige Frage ist im Zusammenhang mit dem Fahrverbot, wann ein „grober Verstoß“ nach § 25 StVG, § 4 BKatV vorliegt. Im Interesse der Verkehrssicherheit und Gleichbehandlung wurden dazu Musterfälle (das Gesetz spricht von Regelfällen) benannt, in denen ein Fahrverbot in der Regel angeordnet werden soll.
Wichtigste Fälle in der Praxis für einen groben Verstoß sind dabei das
- Fahrverbot bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 31 km/h oder
- außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 41 km/h sowie
- ein Fahrverbot wegen Rotlichtverstoßes bei Rotlicht (amtlich: Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens) von über einer Sekunde.
- Ein weiterer in der Praxis wichtiger Fall eines Fahrverbots ist gemäß § 24a StPO das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss (mindestens 0,5 Promille).
Eine „beharrliche“ Pflichtverletzung, die ebenfalls dazu führt, dass ein Fahrverbot in der Regel zu verhängen ist, liegt dagegen insbesondere bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h vor, wenn im Jahr vor der Tat bereits eine solche Tat begangen wurde.
Gerade dann, wenn Ihr Bußgeldbescheid nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein Fahrverbot vorsieht, sollten Sie zügig prüfen, ob Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen wollen. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen (14 Tagen) ab Zustellung einlegen. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie daher mit Openright kostenlos Ihre Möglichkeiten.
Wann droht ein Fahrverbot nach einer Straftat?
Nach § 44 StGB droht ein Fahrverbot (für bestimmte oder für alle Kraftfahrzeuge), wenn jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wurde. Ein Fahrverbot ist besonders naheliegend, wenn trotz einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde. Ein Fahrverbot setzt jedoch keine Verkehrsstraftat voraus, sondern ist auch möglich zur Verteidigung der Rechtsordnung oder zur Vermeidung einer Freiheitsstrafe.
Viele Verkehrsstraftaten bringen es mit sich, dass dem Straftäter die Fahrerlaubnis sogar entzogen (und der Führerschein eingezogen) wird. Diese Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 69 StGB und kommt insbesondere bei den Straftaten der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315 d StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB, der hier zusätzliche Anforderungen an den Schadenserfolg hat) und des Vollrauschs (§ 323 a StGB) in Betracht.
Greift das Gericht nicht zu dieser sehr scharfen Maßnahme, also belässt es dem Verurteilten seine Fahrerlaubnis oder hat dieser gar keine Fahrerlaubnis (und hat er etwa eine Verkehrsstraftat mit einem Mofa begangen), so kann das Gericht nach § 44 StGB den Angeklagten mit einem Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten belegen. Ein Fahrverbot hat selbstverständlich zur Folge, dass während dessen Dauer kein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug geführt werden darf. Andernfalls droht bei eine Strafbarkeit nach § 21 StVG.
Von einem Fahrverbot, das aufgrund einer Straftat verhängt werden kann, sind Fahrverbot aufgrund von Ordnungswidrigkeiten (wie eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; also zu schnelles Fahren) zu unterscheiden. Wird wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt, ist Rechtsgrundlage § 25 StVG. Wir dagegen wegen einer Straftat ein Fahrverbot verhängt, ist Rechtsgrundlage § 44 StGB.
Wann wird das Fahrverbot im Bußgeldbescheid wirksam?
Ein Fahrverbot wird frühestens mit Rechtskraft der Entscheidung über das Fahrverbot wirksam (§ 25 Absatz 2 Satz 1 StVG). Rechtskraft bedeutet dabei, dass man gegen den Bußgeldbescheid oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel mehr hat. Solange also gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt ist und das Verfahren läuft, ist das Fahrverbot in keinem Fall wirksam.
Beispiel: Wenn jemand also einen Bußgeldbescheid erhält, in dem zum Beispiel ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet ist, kann er während der Einspruchsfrist und auch nach eingelegtem Einspruch erst einmal noch weiter Kraftfahrzeuge führen. Die Behörde oder das Gericht haben hier keine Möglichkeit, ein Fahrverbot anzuordnen, das in jedem Fall und ab sofort gilt. Bei Straftaten kann dagegen sogar die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden nach § 111a StGB.
Nur für nicht vorbelastete Betroffene sieht das Gesetz nach § 25 Absatz 2a StVG beim Beginn des Fahrverbots eine Erleichterung in Form der sogenannten Schonfrist vor. Wenn nämlich ein Fahrverbot gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Tat (also der Ordnungswidrigkeit) nicht verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung (durch die Bußgeldbehörde oder das Gericht) ein Fahrverbot nicht verhängt wird, so wird das Fahrverbot erst mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft wirksam. Der Betroffene kann innerhalb dieser vier Monate den Zeitpunkt des Fahrverbots frei bestimmen, indem er seinen Führerschein innerhalb dieser Zeit in amtliche Verwahrung gibt. Bei der Frage, ob ein anderes Fahrverbot innerhalb der letzten zwei Jahre verhängt wurde, kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieses alten Verfahrens an (also auf dessen Rechtskraft).
Diese Abgabefrist von vier Monaten, innerhalb derer Sie Ihren Führerschein abgeben müssen, können Sie taktisch nutzen. Die Anwälte von Openright beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten. Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihren Bußgeldbescheid. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Ist Ihr Bußgeldbescheid fehlerhaft, kann das Verfahren auf Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin sogar vollständig eingestellt oder durch Freispruch beendet werden.
Sollte sich Ihr Bußgeldbescheid als korrekt erweisen und sollte Sie ein Fahrverbot sehr belasten, kann ein Openright-Rechtsanwalt immer noch versuchen, das Fahrverbot aus Ihrem Bußgeldbescheid ggfs. gegen ein höheres Bußgeld aufheben zu lassen.
Wenn auch im Einzelfall nicht gehen sollte, kann die Abgabefrist taktisch genutzt werden, indem das Fahrverbot in eine Zeit genutzt wird, die Sie weniger belastet. Hier gibt es Tricks, das Fahrverbot auch über die vier Monate hinaus noch später zu nehmen. Dazu ist es nämlich nur nötig, dass Sie die Rechtskraft von Ihrem Bußgeldbescheid hinauszögern.
Selbst dann, wenn Sie Wiederholungstäter sind, gibt es Möglichkeiten, im Ergebnis eine Abgabefrist zu erhalten und damit das Fahrverbot zu einer Zeit zu nehmen, die Sie am wenigsten belastet. Doch wie gesagt sollte dies nur die letzte Option, denn es gilt: Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie daher mit Openright Ihre Möglichkeiten.
Kann man ein Fahrverbot in eine „Geldstrafe“ oder ein erhöhtes Bußgeld umwandeln?
Ja, es kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots im Bußgeldbescheid abgesehen werden. Hier ist zwischen Fahrverboten aufgrund von Ordnungswidrigkeiten und Fahrverboten aufgrund von Straftaten zu unterscheiden.
Ein Fahrverbot aufgrund einer Ordnungswidrigkeit droht beispielsweise, wenn Sie mit 31 km/h zu schnell innerorts geblitzt worden sind. In diesem Fall ergeht ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot. Legt man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und begründet ihn geschickt, kann man unter Umständen erreichen, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird. Dazu wird die Behörde oder das Gericht meist in Erwägung ziehen, die verhängte Geldbuße (= Bußgeld; zu unterscheiden von der „Geldstrafe“, die nur bei Straftaten verhängt wird) zu erhöhen.
Etwas anders liegen die Dinge bei einem Fahrverbot nach § 44 StVG aufgrund einer Straftat, das neben eine Geldstrafe oder neben eine Freiheitsstrafe tritt. Hier kann es vorkommen, dass in einem Strafbefehl ein Fahrverbot vorgesehen war, das das Gericht dann aber auf einen Einspruch fallen lässt. Die Geldstrafe wird dann aber oftmals nicht erhöht.
Ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit (zum Beispiel wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 31 km/h) kommt natürlich nur in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit feststeht.
Werden also beispielsweise Messfehler festgestellt, die die Messung unverwertbar machen, wird der Betroffene freigesprochen oder das Verfahren eingestellt: dann wird auch kein Fahrverbot verhängt.
Wenn aber einmal kein Messfehler ersichtlich sein sollte, kann die Bußgeldbehörde oder das Gericht auch bei besonderen persönlichen oder beruflichen Umständen von der Verhängung eines Fahrverbots absehen (Sie müssen den Führerschein dann nicht abgeben).
Der Bundesgerichtshof formuliert es für ein Fahrverbot wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol (mindestens 0,5 Promille, §§ 25, 24a StVG) so, dass „ganz besondere Umstände“ und „außergewöhnlicher Härten“ vorliegen müssen (BGH NJW 1992, 446), um vom Fahrverbot abzusehen. Dagegen genügen für ein Absehen vom Fahrverbot in den Regelfällen des Bußgeldkatalogs „erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände“. Zur Frage, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es umfangreiche Rechtsprechung vor allem der Oberlandesgerichte. Hier sollte man seine Einlassung besonders sorgfältig vorbereiten.
Beim häufigsten Fall eines Fahrverbots des zu schnellen Fahrens können bei der Entscheidung gegen ein Fahrverbot unter anderem die Umstände der Tat eine Rolle spielen:
- Um wie viel km/h war man zu schnell?
- Hat man wegen „nur“ augenblicklicher Unaufmerksamkeit ein schlecht sichtbares Verkehrszeichen übersehen?
- Hat man sich nur an den Verkehr angepasst oder wurde man gar von hinten von einem Rettungswagen, Polizeiwagen im Einsatz etc. bedrängt?
- Wie viel Zeit ist seit der Tat vergangen?
- Konnte überhaupt jemand gefährdet werden, gab es also überhaupt sonstige Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder war die Straße zu Nachtzeit menschenleer?
- Wie waren die örtlichen Verhältnisse (plötzliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h im Wald?
Um erfolgreich gegen ein Fahrverbot vorzugehen, sollte man sich unbedingt auf mehrere dieser Umstände berufen. Beachten Sie dabei: Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie daher stets, ob Sie innerhalb der Frist Einspruch einlegen wollen. Sie müssen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Konnten Sie einmal etwa aufgrund einer Urlaubsabwesenheit rechtzeitig keinen Einspruch einlegen, müssen Sie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist stellen. Prüfen Sie mit Openright kostenlos Ihre Möglichkeiten.
Um die Bußgeldbehörde oder das Gericht zum Absehen eines indizierten Fahrverbotes zu bewegen, spielen neben den Umständen der Tat vor allem auch die persönlichen und beruflichen Umstände des Betroffenen eine Rolle. Auch hierbei gilt, dass mehrere Umstände vorliegen sollten, da die Oberlandesgerichte hier streng sind. Erhebliche berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten sind nämlich im Falle eines Fahrverbots bei vielen Betroffenen selbstverständliche Folge eines Fahrverbots und zur Erziehung der Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit gewollt. Eine Bedeutung können hier auch die folgenden Fragen haben:
- Ist man Vielfahrer?
- Ist man in der Vergangenheit vor der Tat schon einmal wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen (Voreintragungen im Fahreignungsregister)?
- Hat man sich seit der Tat weiterer Ordnungswidrigkeiten schuldig gemacht?
- Hat man nach der Tat freiwillig an einem Aufbauseminar teilgenommen?
- Droht ein Verlust des Arbeitsplatzes (Achtung: das Gericht kann hier auf die Idee kommen, den Arbeitgeber zu laden und zu befragen)?
- Kommt der Betroffene nur mit dem Fahrzeug an seinen Arbeitsplatz, der ggfs. schwer zu erreichen ist, oder auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln?
- Ist er gar Berufskraftfahrer?
- Wie viel Urlaub kann der Betroffene am Stück nehmen und kann das Fahrverbot nicht in den Urlaub gelegt werden?
- Kann der Betroffene auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen?
- Kann er Familienangehörige als Fahrer einsetzen oder ist ihm gar zuzumuten, einen Fahrer anzustellen für die Dauer eines Monats?
- Liegt eine Gehbehinderung vor?
- Wie hoch ist der Betroffene bereit, ein erhöhtes Bußgeld zu zahlen oder würde er dann lieber seinen Führerschein abgeben?
Doch nochmals: Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie daher zunächst mit Openright kostenlos Ihre Möglichkeiten. Wenn auf Ihren Einspruch hin das Verfahren eingestellt wird oder Sie freigesprochen werden, entfallen alle Rechtsfolgen aus dem Bußgeldbescheid. Sie müssen also das Bußgeld nicht zahlen und, wenn ein Fahrverbot verhängt wurde, gilt auch dieses Fahrverbot nicht mehr. Prüfen Sie jetzt kostenlos, ob sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Ihrem Fall lohnt.
Was passiert bei einem Monat Fahrverbot?
Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, in dem steht, dass Ihnen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt werden soll, passiert erst einmal nichts. Die Anordnung wird nämlich nur wirksam, wenn Sie binnen zwei Wochen keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen oder Ihren Einspruch später zurücknehmen. Da ein Bußgeldbescheid aus vielen Gründen fehlerhaft sein kann, prüfen Sie jetzt kostenlos mit Openright, ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt. Wird das Verfahren eingestellt, entfällt auch das Fahrverbot.
Wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung keinen Einspruch einlegen, wird ihr Bußgeldbescheid dagegen rechtskräftig. Wenn er ein Fahrverbot von einem Monat vorsieht, bedeutet dies, dass sie einen Monat lang keine Kraftfahrzeuge führen dürfen. Wann dieser Monat beginnt, hängt davon ab, ob Ihnen im Bußgeldbescheid eine Abgabefrist von vier Monaten zugebilligt wird.
Wie lange kann ein Fahrverbot maximal sein?
Ein Fahrverbot für Ordnungswidrigkeiten (zu schnelles Fahren, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß usw.) kann nach § 25 StVG für einen bis maximal drei Monate angeordnet werden.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass für mehrere Taten auch mehrere Fahrverbote verhängt können. Anders als bei Straftaten wird hier keine „Gesamtstrafe“ gebildet, sondern die Folgen (Bußgeld und Fahrverbot) werden in der Regel addiert. Zwar sind hier Details umstritten, doch es steht fest, dass damit im Ergebnis die Situation eintreten kann, dass man länger als drei Monate auf seinen Führerschein verzichten muss.
Beispiel: Wenn Sie also an einem Tag innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschreiten, erhalten Sie dafür ein Fahrverbot von einem Monat. Wenn Sie nun zusätzlich an einem anderen Tag einen qualifizierten Rotlichtverstoß mit einem Kraftfahrzeug begehen (das bedeutet, dass die Ampel schon über eine Sekunde Rotlicht zeigte), wird dafür ein weiteres Fahrverbot fällig.
Beachten Sie, dass die bisherigen Ausführungen Fahrverbote nach § 25 StVG betroffen haben, also solche, die aufgrund von Ordnungswidrigkeiten, also neben einer Geldbuße verhängt werden. Bei Straftaten regelt § 44 StGB, dass ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten verhängt werden kann. Bei Straftaten (wie nach §§ 142, 315b, 315c oder 316 StGB) ist es außerdem möglich, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB vollständig entzogen wird und dass sogar die Verwaltungsbehörde binnen einer bestimmten Frist nach § 69a StGB dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Auch bei leichten Taten darf ein Fahrverbot übrigens niemals kürzer als ein Monat sein. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 25 StVG. Im Ergebnis kann dieses Fahrverbot aber dennoch geringer ausfallen, wenn nämlich die Fahrerlaubnis vorübergehend entzogen war und diese Zeit auf das Fahrverbot anzurechnen ist (§ 25 Abs. 6 StVG, § 111a StPO).
Wie bekomme ich meinen Führerschein nach einem Fahrverbot wieder?
Die Behörde, bei der Sie den Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben haben, wird Ihnen Auskunft erteilen, zu welchen Zeiten Sie Ihren Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots dort wieder abholen können. In der Regel kann der Führerschein auch zugeschickt werden.
Bereits am nächsten Tag nach Ablauf des Fahrverbots dürfen Sie wieder Kraftfahrzeuge führen. Unerheblich ist dabei, ob Sie den Führerschein auch schon wieder in Ihren Händen halten oder beispielsweise schlicht noch nicht abgeholt haben.
Ein Fahrverbot bedeutet nämlich nur, dass Sie für eine bestimmte Zeit keine Kraftfahrzeuge führen dürfen. Die Erlaubnis, Kraftfahrzeuge zu führen, hängt aber nicht mit dem Führerschein zusammen, sondern eben nur mit der Fahrerlaubnis.
Das Fahrverbot können Sie auch ganz einfach berechnen. Wenn Sie etwa am 08. eines Monats den Führerschein abgeben, dann dürfen Sie eben bis Ablauf des 08. eines folgenden Monats keine Kraftfahrzeuge führen. Am 09. dürfen Sie unabhängig davon wieder fahren, ob Sie Ihren Führerschein schon abgeholt haben oder noch nicht.
Kann das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden?
Ja, es ist möglich, ein Fahrverbot nach § 25 StVG auf bestimmte Fahrzeugarten zu beschränken. Eine solche Entscheidung kann durch das Gericht vorgenommen werden und ist vor allem dann denkbar, wenn der Betroffene eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, aber überragende berufliche Nachteile durch das Fahrverbot drohen (Berufskraftfahrer). In solch einem Fall wird das Gericht das Fahrverbot beschränken, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Vor allem bei Berufskraftfahrern muss das Gericht immer die Möglichkeit, bestimmte Fahrzeugarten vom Fahrverbot auszunehmen, erwägen. Das Gericht wird eine Beschränkung anordnen, wenn der mit dem Fahrverbot erstrebte Denkzettel auch so erreicht werden kann. Bei Wiederholungstätern wird es zunehmend schwerer, ein Absehen vom Fahrverbot oder eine Beschränkung zu erwirken.
Auch hier gilt jedoch, dass viele Bußgeldbescheide fehlerhaft sind. Wenn Sie anwaltlichen Rat holen und das Verfahren eingestellt wird, entfällt auch das Fahrverbot. Unser Tipp: Nutzen Sie den kostenlosen anwaltlichen Service von Openright zur Anfechtung fehlerhafter Bußgeldbescheide und prüfen Sie jetzt Ihre Möglichkeiten.
Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalte?
Haben Sie einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhalten, müssen Sie jedenfalls zügig reagieren, denn die Frist, in der Sie Einspruch einlegen müssen, beträgt nur zwei Wochen ab Zustellung. Wenn Sie innerhalb der zwei Wochen keinen Einspruch einlegen, müssen Sie das Fahrverbot hinnehmen.
Allerdings sind viele Bußgeldbescheide fehlerhaft. Experten gehen davon aus, dass jeder zweite Bußgeldbescheid Fehler enthält. Man sollte einen Bußgeldbescheid daher nicht ungeprüft akzeptieren. Nutzen Sie dazu den kostenlosen anwaltlichen Service von Openright.
Wird Ihr Verfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, entfallen Bußgeld und Fahrverbot vollständig. Wird das Verfahren nicht eingestellt, ist in vielen Fällen möglich, die Rechtsfolgen aus dem Bußgeldbescheid zu reduzieren, indem das Bußgeld reduziert oder das Fahrverbot aufgehoben wird. Wenn einmal auch dies nicht möglich ist, können Ihnen die Anwälte von Openright jedenfalls bei den praktischen Fragen der Abgabefrist unterstützen und in jedem Fall insofern ein günstigeres Ergebnis mit einer größeren Flexibilität erzielen als die Folge in Ihrem Bußgeldbescheid.
Bei welchen Taten ist das Fahrverbot wie lang?
Eine umfangreiche Auflistung der Längen von Fahrverboten, die wie gesagt von einem bis drei Monaten lang sein können, finden Sie in unserem Bußgeldkatalog.
Für die besonders häufigen Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit können Sie den folgenden Tabellen die Länge drohender Fahrverbote entnehmen. Der Bußgeldkatalog unterscheidet dabei einmal nach dem Tatort (innerorts oder außerorts) und einmal nach der Art des Fahrzeugs.
Geschwindigkeitsüberschreitung
Innerorts LKW u.a.
Tatvorwurf Geschwindigkeits-überschreitung innerorts mit – einem LKW, – einem Fahrzeug mit Anhänger (PKW, LKW oder Wohnmobil) oder – einem Bus ohne Fahrgästen | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
Bis 10 km/h | 40 € | 0 | – | Eher nicht |
11 bis 15 km/h | 60 € | 0 | – | Eher nicht |
16 bis 20 km/h | 160 € | 1 (A)* | – | Hier prüfen |
21 bis 25 km/h | 175 € | 1 (A)* | – | Hier prüfen |
26 bis 30 km/h | 235 € | 2 (A)* | 1 Monat | Hier prüfen |
31 bis 40 km/h | 340 € | 2 (A)* | 1 Monat | Hier prüfen |
41 bis 50 km/h | 560 € | 2 (A)* | 2 Monate | Hier prüfen |
51 bis 60 km/h | 700 € | 2 (A)* | 3 Monate | Hier prüfen |
Über 60 km/h | 800 € | 2 (A)* | 3 Monate | Hier prüfen |
* „(A)“ steht für einen A-Verstoß in der Probezeit.
Außerorts LKW u.a.
Tatvorwurf Geschwindigkeits-überschreitung außerorts mit – einem LKW, – einem Fahrzeug mit Anhänger (PKW, LKW oder Wohnmobil) oder – einem Bus ohne Fahrgästen | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
bis 10 km/h | 30 € | 0 | – | Eher nicht |
11 bis 15 km/h | 50 € | 0 | – | Eher nicht |
16 bis 20 km/h | 140 € | 1 (A)* | – | Hier prüfen |
21 bis 25 km/h | 150 € | 1 (A)* | – | Hier prüfen |
26 bis 30 km/h | 175 € | 1 (A)* | – | Hier prüfen |
31 bis 40 km/h | 255 € | 2 (A)* | 1 Monat | Hier prüfen |
41 bis 50 km/h | 480 € | 2 (A)* | 2 Monate | Hier prüfen |
51 bis 60 km/h | 600 € | 2 (A)* | 2 Monate | Hier prüfen |
Über 60 km/h | 700 € | 2 (A)* | 3 Monate | Hier prüfen |
* „(A)“ steht für einen A-Verstoß in der Probezeit.
Innerorts PKW u.a.
Tatvorwurf Geschwindigkeits-überschreitung innerorts mit einem – PKW, – Motorrad oder – Quad | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
Bis 10 km/h | 30 € | 0 | – | Eher nicht |
11 bis 15 km/h | 50 € | 0 | – | Eher nicht |
16 bis 20 km/h | 70 € | 0 | – | Eher nicht |
21 bis 25 km/h | 115 € | 1 (A)* | – | Hier prüfen |
26 bis 30 km/h | 180 € | 1 (A)* | (1Monat)** | Hier prüfen |
31 bis 40 km/h | 260 € | 2 (A)* | 1 Monat | Hier prüfen |
41 bis 50 km/h | 400 € | 2 (A)* | 1 Monat | Hier prüfen |
51 bis 60 km/h | 560 € | 2 (A)* | 2 Monate | Hier prüfen |
61 bis 70 km/h | 700 € | 2 (A)* | 3 Monate | Hier prüfen |
Über 70 km/h | 800 € | 2 (A)* | 3 Monate | Hier prüfen |
* „(A)“ steht für einen A-Verstoß in der Probezeit.
** Ein Fahrverbot von einem Monat ist möglich für Wiederholungstäter (§ 4 Abs. 2 BKatV: „Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.“).
Außerorts PKW u.a.
Tatvorwurf Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit – einem PKW, – einem Motorrad oder – Quad |
Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
Bis 10 km/h | 20 € | 0 | – | Eher nicht |
11 bis 15 km/h | 40 € | 0 | – | Eher nicht |
16 bis 20 km/h | 60 € | 0 | – | Eher nicht |
21 bis 25 km/h | 100 € | 1 (A)* | – | Hier prüfen |
26 bis 30 km/h | 150 € | 1 (A)* | (1Monat)** | Hier prüfen |
31 bis 40 km/h | 200 € | 1 (A)* | (1Monat)** | Hier prüfen |
41 bis 50 km/h | 320 € | 2 (A)* | 1 Monat | Hier prüfen |
51 bis 60 km/h | 480 € | 2 (A)* | 1 Monat | Hier prüfen |
61 bis 70 km/h | 600 € | 2 (A)* | 2 Monate | Hier prüfen |
Über 70 km/h | 700 € | 2 (A)* | 3 Monate | Hier prüfen |
* „(A)“ steht für einen A-Verstoß in der Probezeit.
** Ein Fahrverbot von einem Monat ist möglich für Wiederholungstäter (§ 4 Abs. 2 BKatV: „Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.“).
In Worten gefasst droht bei den folgenden besonders relevanten Verkehrsverstöße der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Missachtung einer roten Ampel und des Abstandsverstoßes ein Fahrverbot in folgender Höhe:
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung (umgangssprachlich: zu schnelles Fahren, amtlich: „Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“) hängt die Frage, wann ein Fahrverbot droht vor allem von der Art des Fahrzeugs und dem Ort des Verstoßes ab (innerorts oder außerorts).
Innerhalb geschlossener Ortschaften droht ein Fahrverbot von einem Monat mit einem LKW über 3,5 t, einem PKW, LKW oder Wohnmobil mit Anhänger oder einem Bus ohne Fahrgäste ein Fahrverbot ab einer Überschreitung von 26 km/h (ein Monat Fahrverbot), bei normalen PKW oder Motorrädern erst ab 31 km/h (ein Monat Fahrverbot). Wenn im letzteren Fall allerdings im letzten Jahr vor der zu beurteilenden Tat bereits einmal mit 26 km/h zu schnell geblitzt worden sind, droht auch dann ein Fahrverbot (beharrliche Pflichtverletzung mit zwei Mal mindestens 26 km/h; ein Monat Fahrverbot).
Ein Bußgeld und zwei Monate Fahrverbot werden mit LKW ab einer Überschreitung um 41 km/h fällig und drei Monate ab einer Überschreitung um 51 km/h. Mit PKW liegen die Grenzen für zwei Monate Fahrverbot bei 51 km/h und für drei Monate Fahrverbot bei einer Überschreitung um 61 km/h. Das Bußgeld beträgt dann übrigens mindestens 480 Euro und wird oft wegen Vorsatzes zu verdoppeln sein. Das maximale Bußgeld beträgt dabei übrigens nach § 24 Abs. 2 StVG für Vorsatztaten 2.000 Euro (für Fahrlässigkeitstaten nach § 17 Abs. 2 OWiG 1.000 Euro). – Für eine vollständige Übersicht besuchen Sie unseren Bußgeldkatalog oder nutzen Sie unseren Bußgeldrechner.
Ein Monat Fahrverbot wird bei einem Rotlichtverstoß („Missachtung eines Wechsellichtzeichens“) fällig, wenn jemand anderes gefährdet oder gar geschädigt wurde oder wenn das Rotlicht bereits über eine Sekunde gedauert hat. Ein einfacher Rotlichtverstoß (ohne Gefährdung, ohne Schädigung, Ampel noch keine Sekunde auf rot) führt dagegen zu keinem Fahrverbot.
Bei einem Abstandsverstoß nach § 4 StVO droht ebenfalls ein Monat Fahrverbot beispielsweise bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bis 130 km/h, wenn der Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes beträgt. Beispiel: Bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h beträgt der halbe Tachowert 60 Meter. Von 60 Metern sind 3/10 18 Meter. Beträgt der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 18 Meter, ist ein Monat Fahrverbot möglich. Bei 2/10 sind es zwei Monate und bei 1/10 sogar drei Monate Fahrverbot. Die vollständige Übersicht finden Sie in unserem Bußgeldkatalog.
Beachten Sie, dass die Behörde das Fahrverbot aufgrund des angenommenen Verstoßes in der Regel mechanisch ermittelt. Es gibt viele Möglichkeiten, sich gegen einen Bußgeldbescheid, der neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot anordnet, zu wehren.
Kann ich gegen ein Urteil mit Fahrverbot vorgehen?
Ja. Gegen jedes erstinstanzliche Urteil, das ein Fahrverbot ausspricht, können Sie Rechtsmittel einlegen. Zu einem Urteil kann es folgendermaßen kommen: Ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit wird meist zunächst durch einen Bußgeldbescheid verhängt werden. Die Ahndung per Bußgeldbescheid ist der Regelfall.
Gegen diesen Bußgeldbescheid können Sie sodann Einspruch einlegen. Die Behörde hat dann die Wahl, den Bußgeldbescheid zurückzunehmen oder die Sache an das zuständige Amtsgericht abzugeben. Wenn die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und das Amtsgericht Sie (neben dem Bußgeld) zu einem Fahrverbot verurteilt, können Sie gegen dieses Urteil nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG Rechtsbeschwerde einlegen. Zuständig für die Rechtsbeschwerde ist das OLG (Oberlandesgericht). Eine weitere Instanz gibt es hier nicht. Nur in Ausnahmefällen kann das Verfahren dann noch zu höheren Gerichten gelangen (BGH, BVerfG, Landesverfassungsgerichte usw.).
Wozu gibt es Fahrverbote nach § 25 StVG?
Das Fahrverbot nach § 25 StVG dient der Erziehung der Verkehrsteilnehmer, dies haben Bundesverfassungsgericht (z.B. BVerfGE 27, 36, 42) und Bundesgerichtshof (BGHSt 38, 106, 110) immer wieder betont.
In den Gesetzgebungsmaterialien ist von einem Denkzettel und einer Besinnungsmaßnahme die Rede. Der Jurist spricht hier von der spezialpräventiven Funktion des Fahrverbots. Ein Fahrverbot führt aber anders als die Entziehung der Fahrerlaubnis (die zum vollständigen Verlust des Führerscheins führt, der sogenannten „Einziehung“ des Führerscheins) nur dazu, dass der Betroffene vorübergehend ein Fahrzeug nicht führen darf. Durch die vorübergehende Entbehrung soll er an seine Pflichten als Fahrzeugführer erinnert werden. Pro Jahr werden in Deutschland seit dem Jahre 2000 jährlich (!) knapp 500.000 Fahrverbote verhängt.
Die strenge Handhabe des § 25 StVG und die häufige Anordnung von Fahrverboten wird bei einem Blick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschriften verständlich. Das Phänomen des Massenverkehrs ist gemessen an den Regelungsgegenständen anderer Gesetze relativ neu.
So ist es erst seit 1968 möglich, für Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot zu verhängen. Nur hatte das Bundesverfassungsgericht gleich ein Jahr später ausgesprochen, dass ein Fahrverbot nur im Ausnahmefall in Betracht komme und verhängt werden dürfe, nämlich dann, wenn es klar sei, dass der Erfolg nicht mit einer auch erhöhten Geldbuße erreicht werden könne. So haben die Behörde und Gericht über viele Jahre kaum Fahrverbote verhängt, was selbstverständlich zu höheren Gefahren im Straßenverkehr geführt hat. Einen Bußgeldkatalog mit Regelfahrverboten gab es zu dieser Zeit noch nicht.
Dieses Umfeld änderte sich ab 1973. In diesem Jahr schuf der Gesetzgeber den § 24a StVG, der das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol ahnden sollte, wenn der Konsum von Alkohol nicht zur Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB führt. Im § 24a StVG hat der Gesetzgeber nämlich ein Regelfahrverbot eingeführt. Ab diesem Tag war es zumindest für das Fahren und Alkoholeinfluss dann nicht mehr schwer, die Verhängung eines Fahrverbots rechtssicher zu begründen, weil die gesetzgeberische Entscheidung feststand. Jetzt musste man umgekehrt begründen, wieso man im Einzelfall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung absehen möchte.
Der nächste und entscheidende Schritt war dann die BKatV, also die Bußgeldkatalogverordnung, die aufgrund des § 26a StVG im Jahre 1989 ergangen ist. Grund hierfür war, dass der Gesetzgeber der Auffassung war, dass zu wenig Fahrverbote verhängt werden. Daher wurden für eine Vielzahl von Fällen Regelfahrverbote bestimmt. Seitdem werden erheblich mehr Fahrverbote verhängt. Denn es ist nunmehr besonders begründungsbedürftig, von einem Regelfahrverbot abzusehen und im Einzelfall einmal kein Fahrverbot zu verhängen.
Darf man bei einem Fahrverbot Mofa oder einen 25er Roller fahren?
Wenn das Fahrverbot (wie in der Regel) bestimmte Fahrzeugarten nicht ausnimmt, darf man keinerlei Kraftfahrzeuge führen. Man darf also weder fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge fahren wie PKW, Motorräder oder LKW; noch darf man dann fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge wie Mofas fahren.
Wer trotz eines Fahrverbots ein Mofa oder ein anderes führerscheinfreies Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Die Folge kann neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe gemäß § 69 StGB sogar der Verlust der Fahrerlaubnis und also auch des Führerscheins sein.
Wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es einen zu einem Fahrverbot verurteilen möchte, kann man immer noch versuchen, zu erwirken, dass das Gericht bestimmte Fahrzeugarten von Kraftfahrzeugen von dem Verbot ausnimmt, auf die man besonders angewiesen ist.
Dass ein Fahrverbot alle Kraftfahrzeugarten umfasst, ergibt sich direkt aus dem Wortlaut des § 25 StVG. Damit unterscheidet sich ein Fahrverbot übrigens von einer Entziehung der Fahrerlaubnis (und der Einziehung des Führerscheins) nach § 69 StGB. Denn wenn man die Fahrerlaubnis verliert, darf man nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge nicht mehr führen.
Sowohl bei einem Fahrverbot bei § 25 StVG als auch bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB darf man selbstverständlich nicht motorisierte und nicht erlaubnispflichtige Fahrzeuge weiter führen wie Fahrräder, Skateboards oder nicht motorisierte Roller.
Was passiert, wenn mit Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt wurde, aber ich meinen Führerschein nicht rausgebe?
Bei einem Fahrverbot müssen Sie Ihren Führerschein abgeben. Ansonsten droht Ihnen die Beschlagnahme Ihres Führerscheins.
Nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG werden während eines Fahrverbots Führerscheine amtlich verwahrt. Gemäß § 25 Abs. 2 S. 4 StVG ist ein Führerschein, der nicht freiwillig herausgegeben wird, zu beschlagnahmen. Zuständig für die Beschlagnahme ist nach § 92 OWiG die Vollstreckungsbehörde. Sie kann ohne eine richterliche Bestätigung den Führerschein auch gegen den Willen des Betroffenen in Besitz nehmen.
Einzelheiten sind dagegen sehr umstritten. Insbesondere wird unterschiedlich beurteilt, ob der Staat die Wohnung des Betroffenen durchsuchen kann, wenn er seinen Führerschein nicht herausgibt.
Unterschiedlich wird beurteilt, ob die Ermächtigung der Vollstreckungsbehörde zur Beschlagnahme auch bedeutet, dass die Behörde die Wohnung des Betroffenen durchsuchen kann, um den Führerschein aufzufinden. Dies nehmen die viele Gerichte. Einige Gerichte gehen dagegen davon aus, dass eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss hier unzulässig wäre. Manche Gerichte sagen sogar, dass hier auch kein richterlicher Beschluss möglich wäre, weil der Gesetzgeber erst die Grundlage dafür schaffen müsste.
Angesichts der unklaren Rechtslage und den erheblichen Belastungen, die mit einer Wohnungsdurchsuchung verbunden sind, ist hier zu raten, dass Sie freiwillig den Führerschein abgeben.
Wenn man den Führerschein nicht absichtlich nicht herausgibt, sondern ihn verloren hat, sollte man dies der Behörde umgehend mitteilen, um sich Unannehmlichkeiten zu ersparen. Wird der Führerschein beim Betroffenen nicht gefunden, droht ihm überdies die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins nach § 25 Abs. 4 StVG.
Bekomme ich für eine Fahrt mit Alkohol oder Drogen ein Fahrverbot?
Ja, das ist möglich, es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug trotz eine BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,5 Promille oder vergleichbarer AAK (Atemalkoholkonzentration) von 0,25 mg/l führt. Das Fahrverbot beträgt hier bei der ersten Tat in der Regel einen Monat, bei Wiederholungstätern kann das Fahrverbot länger ausfallen. Die genauen Längen können Sie unserem Bußgeldkatalog entnehmen.
Bei Fahren unter Alkoholeinfluss ist zu beachten, dass ab einer BAK von 1,1 Promille für Kraftfahrzeuge absolute Fahruntüchtigkeit und damit sogar eine Straftat nach § 316 StGB vorliegt, die in der Regel zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und ggfs. zu einem Fahrverbot nach § 44 StGB führt.
Die Straftat der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB kann dabei sogar bereits aber einer BAK von 0,3 Promille vorliegen, wenn über entsprechende Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden kann, dass der Angeklagte fahruntüchtig, nicht in der Lage war, im Straßenverkehr ein Fahrzeug sicher zu führen.
Die Ordnungswidrigkeit des § 24a StVG wird neben der Straftat des § 316 StGB nicht verfolgt. Wenn also jemand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von beispielsweise 2 Promille führt, wird er nur nach § 316 StGB bestraft werden, nicht zugleich nach § 24a StGB.
Nach § 24a Abs. 2 OWiG handelt ebenfalls ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er zuvor bestimmte Arten von Betäubungsmitteln („Drogen“) zu sich genommen hatte. Voraussetzung für den Nachweis ist dabei stets, dass die Substanzen im Blut nachgewiesen werden können und eine gewisse Mindestkonzentration erreicht ist, die sich je nach Art des Betäubungsmittels unterscheidet.
Die Geldbußen und Fahrverbote richten sich bei einem Verstoß gegen § 24a StVG danach, wie häufig man schon gegen die Vorschrift verstoßen hat. Beim ersten Verstoß wird eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro nebst einem Fahrverbot von einem Monat fällig; beim zweiten Mal eine Geldbuße von 1000 Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten und beim dritten Mal eine Geldbuße von 1500 Euro und ein Fahrverbot von ebenfalls drei Monaten.
Tatvorwurf | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
Kraftfahrzeug geführt – mit Atemalkohol von mindestens 0,25 mg/l, – Blutalkohol von mindestens 0,5 Promille (bis höchstens 1,09)* Promille oder – unter Wirkung eines berauschenden Mittels** | 500 € | 2 (A)*** | 1 Monat | Hier prüfen |
… beim zweiten Mal (wenn also im Fahreignungsregister bereits eine Eintragung vorhanden ist wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit oder einer vergleichbaren Straftat nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a oder 316 StGB) | 1.000 € | 2 (A)*** | 3 Monate | Hier prüfen |
… beim mindestens dritten Mal (wenn also im Fahreignungsregister bereits mehr als eine Eintragung vorhanden ist wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit oder einer vergleichbaren Straftat nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a oder 316 StGB) | 1.500 € | 2 (A)*** | 3 Monate | Hier prüfen |
Wenn Sie eine solche Tat begangen haben und einen Bußgeldbescheid erhalten, gibt es vielfältige Möglichkeiten, sich dagegen zu verteidigen. Wichtig ist, dass eine Aussage, die Sie den Beamten an Ort und Stelle gegenüber tätigen, später gegen Sie verwendet werden kann. Wenn Sie es schaffen, um eine Blutentnahme rumzukommen, können Sie später auch nicht mehr bestraft werden, wenn mangels einer Blutprobe Alkohol oder Drogen nicht mehr nachgewiesen werden können.
Doch selbst wenn der Verstoß feststeht, ist es im Einzelfall möglich, dass von einem Fahrverbot abgesehen wird oder dass Sie das Fahrverbot in eine Zeit legen können, die für sie besonders wenig belastend ist; dies geht über Tricks auch über die im Bußgeldbescheid angeordnete Zeit hinaus. Beachten Sie natürlich, dass Sie rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen müssen, um Ihre Möglichkeiten wahrzunehmen. Und wenn das Verfahren insgesamt durch Einstellung oder Freispruch endet, müssen Sie nicht nur keine Geldbuße zahlen, sondern auch das Fahrverbot entfällt dann.