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Bußgeldrechner 30er-Zone: Geblitzt? Bußgeld berechnen!

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Die sogenannte Tempo-30-Zone (kurz oft "30er-Zone") gibt es nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Die Bußgelder und sonstigen Folgen wie Punkte und Fahrverbote, die bei zu schnellem Fahren in einer Tempo-30-Zone anfallen, sind diejenigen, die für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften allgemein gelten. Die Sanktionen können Sie unserem Bußgeldkatalog und unserem Bußgeldrechner entnehmen.

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Drohen Ihnen Punkte oder ein Fahrverbot?
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Bußgeldrechner

Sie sind geblitzt worden? Berechnen Sie mit dem Openright Online-Bußgeldrechner, ob Ihnen Bußgeld, Punkte oder gar ein Fahrverbot drohen.

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Innerorts
Außerorts
Ja
Nein
Ja
Nein
Ja
Nein

Ergebnis

  • Fahrverbot
    in Monaten
    -
  • Punkte
    in Flensburg
    -
  • Bußgeld
    in Euro
    -
Lohnt sich ein Einspruch gegen Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot? Jetzt überprüfen

Was kostet es, wenn Beamte mich in einer 30er-Zone blitzen?

Die folgende Tabelle (Bußgeldkatalog) gibt einen Überblick darüber, welche Sanktionen Sie erwarten, wenn Sie innerhalb geschlossener Ortschaften in einem Bereich zu schnell fahren bzw. geblitzt werden, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt. Diese Sanktionen gelten dabei insbesondere für PKW ohne Anhänger und Motorräder.

Bei anderen Fahrzeugen (wie LKW) oder unter speziellen Umständen wie Nebel kommen höhere Geldbußen in Betracht. Nutzen Sie gerne für eine vollständige Übersicht unseren Bußgeldkatalog-Geschwindigkeiten (umgangssprachlich auch „Bußgeldkatalog-Blitzer“).


Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft! Prüfen Sie jetzt kostenlos Ihre Möglichkeiten und, ob es sich lohnt, wenn Sie geblitzt werden, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid  und das darin verhängte Bußgeld und ggf. sogar Fahrverbot einzulegen. Unser Tipp: Nutzen Sie den kostenfreien anwaltlichen Service von Openright.

Bußgeldkatalog 30er-Zone

Hier können Sie ersehen, welche Folgen bei zu schnellem Fahren (mit Pkw und Motorrad) drohen:

TatvorwurfBußgeldPunkteFahrverbotLohnt ein Einspruch?
In 30er-Zone mit bis 10 km/h zu schnell geblitzt30 €  Eher nicht
In 30er-Zone mit über 10 km/h (11 – 15 km/h) zu schnell geblitzt50 €  Eher nicht
In 30er-Zone mit über 15 km/h (16 – 20 km/h) zu schnell geblitzt70 €  Eher nicht
In 30er Zone  mit 21 – 25 km/h zu schnell geblitzt115 1 (A)* Hier prüfen
In 30er Zone mit 26 – 30 km/h zu schnell geblitzt180 1 (A)*(1Monat)**Hier prüfen
In 30er-Zone mit 31 – 40 km/h zu schnell geblitzt260 2 (A)*1 MonatHier prüfen
In 30er-Zone mit 41 – 50 km/h zu schnell geblitzt400 2 (A)*1 MonatHier prüfen
In 30er-Zone mit 51 – 60 km/h zu schnell geblitzt560 2 (A)*2 MonateHier prüfen
In 30er-Zone mit 61 – 70 km/h zu schnell geblitzt700 2 (A)*3 MonateHier prüfen
In 30er Zone mit über 70 km/h zu schnell geblitzt800 2 (A)*3 MonateHier prüfen

* „(A)“ steht für einen A-Verstoß in der Probezeit.

** Ein Fahrverbot von einem Monat ist möglich für Wiederholungstäter (§ 4 Abs. 2 BKatV: „Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.“).

Wann darf man nicht schneller als 30 km/h fahren?

Sie dürfen nur 30 km/h fahren, wenn es durch ein Verkehrszeichen angeordnet ist oder wenn die Umstände es erfordern. Die Grundregel ist, dass Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften auch unter günstigsten Umständen in der Regel maximal 50 km/h fahren dürfen. Man spricht hier von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Wenn es die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, kann die Behörde für bestimmte Straßen aber eine zulässige Höchstgeschwindigkeit nur von 30 Stundenkilometern anordnen. Für diese Anordnung hat sie zwei Möglichkeiten:

  • erste Möglichkeit: Die eine Möglichkeit ist die Einrichtung von Tempo-30-Zonen („30er-Zonen“) durch das Zeichen 274.1 (Anordnung einer 30er-Zone) und das aufhebende Zeichen 274.2 (Aufhebung einer 30er-Zone). Diese Zeichen, die in der Anlage 2 zur StVO unter Nr. 50 f. abgedruckt sind, besagen, dass ein Fahrzeugführer innerhalb dieser 30er-Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren darf.
  • zweite Möglichkeit: Die Behörde muss freilich, wenn sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzen möchte, keine „echte“ Tempo-30-Zone (30er-Zone) einrichten. Sie kann auch durch ein geschwindigkeitsbegrenzenden Zeichen 274 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h anordnen.

Dieses Zeichen besagt, dass Fahrzeugführer nicht schneller fahren dürfen, als die jeweils angegebene Geschwindigkeit regelt. Es muss nicht unbedingt ein unveränderliches physisches Zeichen sein, sondern kann auch in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. In diesem Fall gilt die angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.

Achtung: Die vorgenannten Zeichen sollten nicht mit dem Zeichen 275 verwechselt werden, das besagt, dass in einem bestimmten Bereich mindestens 30 km/h gefahren werden muss. Das Zeichen ist in der Anlage 2 zur StVO unter Nr. 52 aufgeführt.

Darf man bei einer Beschränkung auf 30 km/h immer auch 30 km/h fahren?

Nein. Beachten Sie nämlich, dass es sich beim Vorstehenden immer um die zulässige Höchstgeschwindigkeit handelt. Weitere Einschränkungen sind nach der Grundregel des § 3 Abs. 1 StVO möglich, wenn man sein Fahrzeug sonst nicht sicher beherrschen würde. Die Geschwindigkeit ist dann neben den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung vor allem den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.

Überhaupt darf man nur so schnell fahren, dass man noch innerhalb des Bereichs, den man überblicken kann, anhalten könnte; bei engen Straßen muss man sogar auf dem halben Weg anhalten können, weil ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer ja dieselbe Strecke zurücklegen müsste.

Dass man etwa bei sehr starkem Nebel, der einen keine 5 Meter weit gucken lässt, nicht die vollen 30 km/h fahren darf, liegt auf der Hand. Andererseits ist auch keine übertriebene Vorsicht gestattet. Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nämlich nicht so langsam fahren, dass sie andere und den Fluss des Verkehrs behindern (§ 3 StVO).

Wie muss eine 30er-Zone beschildert sein?

Die Tempo-30-Zone („30er-Zone“) wird angeordnet durch das Zeichen 274.1 und aufgehoben durch Zeichen 274.2 (siehe Anlage 2 zur StVO unter Nr. 50 f.). Das Zeichen 274.1 steht dabei nur einmalig bei Einfahrt in die Zone. Innerhalb der Zone, die mehrere Straßen umfassen kann, steht es nicht noch einmal.

Hier ist für die Frage, ob ein Bußgeld verhängt werden kann, besonders interessant, ob der Betroffene wissen konnte, dass es sich um eine Tempo-30-Zone (30er Zone) handelt, wenn er selbst nicht in diese Zone reingefahren ist. Es sind dabei Fälle denkbar, bei denen ein Kraftfahrzeugführer den Ort des Antrittes seiner Pkw-Fahrt über einen Fußgänger- oder Fahrradweg erreicht hat, an dem schließlich keine Vorschriftzeichen 274.1 und 274.2 aufgestellt werden.

Dann trifft ihn nach der Rechtsprechung auch keine Erkundigungspflicht, ob der Ort des Antrittes der Pkw-Fahrt im Gebiet einer Tempo-30-Zone (30er-Zone) liegt. Die Gerichte müssen dann genau darlegen, wieso es sich trotzdem aufdrängen musste, dass hier eine 30er-Zone (verkürzend auch teilweise als „30-Zone“ bezeichnet) gegeben ist.

Eine Überschreitung der Maximalgeschwindigkeit, die in der Tempo-30-Zone (30er-Zone) gilt, ist weiter nur dann vorwerfbar und kann nur dann mit einem Bußgeld usw. geahndet werden, wenn sie dem Sichtbarkeitsgrundsatz gemäß aufgebaut sind. Dies hat den Hintergrund, dass Verkehrszeichen Allgemeinverfügungen (Verwaltungsakte) sind, die bekanntgegeben werden müssen, um wirksam zu sein. Sie sind jedem gegenüber wirksam, unabhängig davon, ob eine bestimmte Person sie wirklich wahrgenommen hat oder nicht.

Beispiel: Wenn man also von einer Autobahn kommend bis zu einer Spielstraße fährt, aber bewusst nicht nach Schildern schaut, kann es natürlich nicht sein, dass für einen noch die Regel gilt, die auf der Autobahn galt (zum Beispiel das Fehlen einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Andererseits kann die Behörde aber auch nicht Schilder an kaum sichtbaren Stellen anbringen und dann womöglich noch Blitzen und Einnahmen daraus ziehen.

Der Sichtbarkeitsgrundsatz ist daher ein Kompromiss: Verkehrszeichen sind gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer wirksam, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Sie müssen aber so aufgestellt oder angebracht sein, dass sie ein durchschnittlich sorgfältiger Kraftfahrer schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann.

Daher sind Verkehrszeichen nicht wirksam, die völlig verblichen, verrostet, zugeklebt, abgedeckt, durch Pflanzen überdeckt oder eingeschneit sind. Ob die Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatz im Einzelfall gewahrt sind, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Wenn die Vorgaben der VwV-StVO zur Aufstellung und Anbringung von Verkehrsschildern eingehalten worden sind, spricht viel dafür, dass die Sichtbarkeit ebenfalls gegeben ist.

Bis wo gilt eine 30er-Zone?

Eine Tempo-30-Zone (30er-Zone oder teilweise verkürzend auch „30-Zone“) gilt bis zu dem oben wiedergegebenen Zeichen 274.2, das anordnet, dass die Tempo-30-Zone (30er-Zone) aufgehoben ist. Eine Tempo-30-Zone (30er-Zone) erstreckt sich in der Regel über mehrere Straßen. Bei jeder Zu- und Anfahrt der Tempo-30-Zone (30er Zone) müssen dann die entsprechenden Zeichen 274.1 (Beginn einer Tempo-30-Zone) und 274.2 (Ende einer Tempo-30- Zone) stehen.

Bis wann gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung, also z.B. ein Verkehrsschild, dass 30 km/h anordnet?

Liegt keine Tempo-30 Zone („30er-Zone“) vor, kann eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auch einfach durch ein geschwindigkeitsbegrenzendes Verkehrsschild angeordnet werden (Zahl 30 mit roter Umrandung). Diese Schilder gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgehoben sind (zum Beispiel durch ein Schild mit einer 30 in der Mitte und Umrandung, das durchgestrichen ist, oder durch ein Schild, das alle Verbote aufhebt).

Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist auch aufgehoben, wenn eine abweichende Anordnung getroffen wird, zum Beispiel eine nunmehr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Achtung: Dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung stets nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung gilt, ist ein populärer Irrtum.

Was kostet es, 50 km/h in einer 30er-Zone zu fahren, welche Strafe droht?

Fahren Sie in einer Tempo-30-Zone („30er-Zone“) mit 50 km/h, also 20 km/h zu schnell und sind Sie geblitzt worden, droht Ihnen mit einem gewöhnlichen Kraftfahrzeug unter gewöhnlichen Umständen ein Bußgeld von 70 Euro, kein Punkt in Flensburg, kein Fahrverbot. Wurde Sie dagegen mit 21 km/h zu schnell geblitzt, sind es 115 Euro, ein Punkt, aber kein Fahrverbot.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Wenn Sie mit 50 km/h in eine Tempo-30-Zone („30er-Zone“) fahren und geblitzt werden, sind Sie 20 km/h innerorts zu schnell gefahren. Welche Sanktion (bzw. „Strafe“) innerorts in einer 30er-Zone bei zu schnellem Fahren um 20 km/h droht (zum Beispiel mit 50 km/h in einer Tempo-30-Zone), wenn Sie geblitzt werden, folgt aus dem Bußgeldkatalog (siehe auch unseren Bußgeldrechner oben).

Die genaue Geldbuße ergibt dies freilich noch nicht in jedem Fall. Denn der Wert, den sie der Tabelle oder dem Rechner entnehmen, bezieht sich auf den durchschnittlichen Fall einer fahrlässigen Verletzung der Vorschrift mit einem „gewöhnlichen“ Fahrzeug (PKW ohne Anhänger, Motorrad, Quad usw.) unter gewöhnlichen Umständen.

Bei besonderen Fahrzeugarten (Lkw über 3,5 Tonnen, Pkw mit Anhänger, Gefahrguttransporte, Fahrzeuge mit Schneeketten) und unter besonderen Umständen (extrem schlechte Sicht bei Nebel usw.) ist ein strengeres Bußgeld zu erwarten.

Beachten Sie dabei auch immer, dass die gemessene Geschwindigkeit Ihnen nicht vollständig angelastet werden kann, sondern Toleranzen von dieser abzuziehen sind, die sich je nach Messverfahren unterscheiden (dazu auch sogleich).

Bei einer höheren Geschwindigkeitsüberschreitung in der 30er Zone gilt:

Wurden Sie mit 31 km/h (also bei einer Geschwindigkeit von über 60 km/h) zu schnell geblitzt, drohen Ihnen eine Geldbuße von 260 Euro, ein Punkt und ein Fahrverbot von einem Monat.

Drei Monate Fahrverbot werden dann ab einer Überschreitung mit einem Tempo von mehr als 60 km/h (also mindestens 61 km/h) verhängt, nebst einem Bußgeld in Höhe von 700 Euro.

Drei Monate Fahrverbot werden auch bei einer Überschreitung mit einem Tempo von mehr als 70 km/h (71 km/h oder mehr) verhängt (also in 30er-Zone mit 91 km/h gefahren), wobei das Bußgeld dann 800 Euro beträgt.

Wenn Sie dagegen bis maximal 10 km/h zu schnell fahren und geblitzt werden, drohen Ihnen nur 30 Euro.

Für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts gelten andere Bußgelder. Schauen Sie dazu bitte in den entsprechenden Bußgeldkatalog, zum Beispiel den Bußgeldkatalog-Autobahn.

Wenn Sie sich noch in der Probezeit befinden, können weitere Maßnahmen drohen. Informationen dazu finden Sie auf unserer Website unter dem Punkt Probezeit.

Für eine exakte Einschätzung in Ihrem Einzelfall ist anwaltlicher Rat unverzichtbar. Halten Sie Ihren Bescheid für fehlerhaft, prüfen Sie, ob Sie den Bescheid nicht anwaltlich überprüfen wollen. Unser Tipp: Der kostenlose Service BescheidCheck von Openright.

Wie viel Toleranz gilt in einer 30er-Zone?

Es gilt hier in der Regel eine Toleranz von 3 km/h.

Der Grund: Eine gemessene Geschwindigkeit kann dem Betroffenen in der Regel nicht im vollen Umfang angelastet werden. Um Fehler auszuschließen wird daher zugunsten des Betroffenen eine Toleranz gewährt, wenn jemand geblitzt wird. Diese fällt je nach Messverfahren unterschiedlich aus. Einem wird also weniger angelastet, als die Geschwindigkeit, mit der man eigentlich geblitzt wurde.

Bei standardisierten, also genormten Verfahren genügt die Angabe des Messverfahrens (mit dem die Behörde geblitzt hat) und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit. Der Tatrichter, auf den es letztlich ankommt, muss nicht ausdrücklich sagen, dass die Differenz der Toleranz geschuldet ist. Meist wird bis zu einer Geschwindigkeit von 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h gewährt, bei über 100 km/h dagegen 3 % des Messwertes (also bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 200 km/h würde eine Toleranz von 6 km/h gewährt).

Liegt kein standardisiertes Messverfahren vor, sind dagegen deutlich höhere Toleranzabschläge nötig. Dies sind Fälle, in denen man nicht geblitzt wird, sondern die Geschwindigkeit durch eine andere Methode ermittelt wird. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Vor- oder Nachfahren sind ganz erhebliche Sicherheitsabschläge erforderlich, die von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch nicht ganz einheitlich gehandhabt werden.

Schätzungen schließlich sind per se kaum geeignet, gerichtsfest eine Geschwindigkeitsüberschreitung nachzuweisen. In der überwältigenden Vielzahl der Fälle, wenn Ihnen zu schnelles Fahren vorgeworfen wird, werden Sie daher geblitzt worden sein.

Wo dürfen 30er-Zonen angeordnet werden?

Insbesondere kann eine 30er-Zone in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf angeordnet werden.

Die Anordnung einer 30er-Zone darf sich dabei weder auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (die sogenannten „Straßen des überörtlichen Verkehrs“) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken und darf keine Ampelkreuzungen (Altanordnungen dürfen aber zum Teil bestehen bleiben) umfassen.

Es bleiben daher nur Straßen, die keine Kreuzungen oder Einmündungen mit Ampeln haben, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege. Da Ampeln dort nicht sein dürfen, gilt hier bezüglich der Vorfahrt meist die Grundregel des „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO. All diese Ausführungen betreffen jedoch nur die „echte“ 30er-Zone und nicht den Fall, dass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen angeordnet wird.

Es können sogar durch dieses Zeichen in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h (statt „30er-Zone“ dann „20er-Zone“ usw.) angeordnet werden. Eine Tempo-30-Zone (30er-Zone) können die  Straßenverkehrsbehörden nur innerhalb geschlossener Ortschaften anordnen.

Wird das Bußgeld bei Voreintragungen erhöht?

Wenn Sie bereits Punkte haben und sodann einen erneuten Verstoß begehen, kann das Bußgeld angemessen erhöht werden. Die Erhöhung jedoch eher gering. Es wird beispielsweise von 60 auf 70 Euro, von 70 Euro auf 80 oder gar von 70 Euro auf 100 Euro und von 100 Euro etwa auf 120 Euro erhöht.

Wurden Sie geblitzt und halten Sie das Ergebnis für fehlerhaft, prüfen Sie anhand unseres Rechners und Katalogs, ob die verhängte Sanktion stimmen kann. Mit dem kostenlosen Service von Openright kann auch ein Rechtsanwalt Ihren Bescheid auf Fehler prüfen und anfechten.

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