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Bußgeldrechner Abstand

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Die folgenden häufig gestellten Nutzerfragen zum Thema Abstand behandeln den Abstand zwischen zwei Fahrzeugen, die sich in dieselbe Richtung bewegen. Für das Einhalten des Abstands ist insbesondere der Fahrer des hinteren Fahrzeugs verantwortlich. Er darf nicht zu dicht auffahren. Den Vorausfahrenden treffen aber auch Pflichten, er darf insbesondere nicht ohne Grund plötzlich stark abbremsen.

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TEIL 1: DER ABSTAND IM STRASSENVERKEHR IM ALLGEMEINEN

Welchen Abstand muss man im Straßenverkehr zum vor einem fahrenden Fahrzeug einhalten?

Wenn nicht mindestens 81 km/h gefahren wird, hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen starre Abstandsregeln entschieden. Es liegt damit im Verantwortungsbereich jedes Verkehrsteilnehmers zu bestimmen, welcher Abstand in der jeweiligen Verkehrssituation angemessen ist.

Die StVO enthält keine exakten einzuhaltenden Abstände für alle Fahrzeugarten vor, sondern die Verkehrsteilnehmer sollen eigenverantwortlich für einen sicheren Abstand sorgen und sich dabei nach der Geschwindigkeit, den Wetterverhältnissen und der Verkehrslage richten.

So kommt es darauf an: Im dichten Stadtverkehr oder natürlich beim Halten und Anfahren an der Ampel beispielsweise kann ein geringer Abstand gehalten werden. In anderen Fällen muss ein besonders großer Abstand gehalten werden, wenn sich z.B. das hintere dem vorderen Fahrzeug sehr schnell nähert, in einem schlechten technischen Zustand ist (schlechte Reifen, alte Bremsen etc.) oder wenn insgesamt die Verkehrssituation unübersichtlich ist.

Als grober Anhaltspunkt dient die Regel, dass die Strecke deutlich länger sein sollte als die, die das hinten fahrende KfZ in 1,5 Sekunden zurücklegt. Diese Zeitspanne hängt mit der voraussichtlichen Reaktionsgeschwindigkeit beim Bremsen zusammen. Eine handlichere Regel ist, dass man als Faustformel einen Mindestabstand von einer „halben Tacholänge“ halten sollte.

Will man also ermitteln, welchen Abstand man einhalten muss, schaut man auf seinen Tacho, liest dort den Wert ab und halbiert ihn. Das Ergebnis in Metern ist der Mindestabstand den man einhalten sollte. Wenn man einen größeren Abstand hat als die Hälfte des Wertes auf dem Tacho in Metern, ist man jedenfalls im sicheren Bereich und hat keine Geldbuße zu fürchten.

Fährt man mindestens 81 km/h gibt es zudem starre Abstandsregeln, die im Bußgeldkatalog mit bestimmten Sanktionen belegt sind.

Bußgeldkatalog Abstand

Tatvorwurf Bußgeld Punkte Fahrverbot Lohnt ein Einspruch?
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei Geschwindigkeit bis einschließlich 80 km/h 25 € 0 Eher nicht
… mit Gefährdung der Insassen des anderen Fahrzeugs 30 € 0 Eher nicht
… mit Unfall (Personen- oder Sachschaden)* 35 € 0 Eher nicht
Auffahrunfall wegen zu geringen Abstands zum vorausfahrenden 35 € 0 Eher nicht
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer  Geschwindigkeit von 81 km/h bis 100 km/h** – wenn Abstand in Metern weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 € A – 1 Hier prüfen
… bei weniger als 4/10 100 € A – 1 Hier prüfen
… bei weniger als 3/10 160 € A – 1 Hier prüfen
… bei weniger als 2/10  240 € A – 1 Hier prüfen
… bei weniger als 1/10  320 € A – 1 Hier prüfen
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer  Geschwindigkeit von 101 km/h bis 129 km/h** – wenn Abstand in Metern weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75 € A – 1 Hier prüfen
… bei weniger als 4/10 100 € A – 1 Hier prüfen
… bei weniger als 3/10 160 € A – 2 1 Monat Hier prüfen
… bei weniger als 2/10  240 € A – 2 2 Monate Hier prüfen
… bei weniger als 1/10  320 € A – 2 3 Monate Hier prüfen
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer  Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h** – wenn Abstand in Metern weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100 € A – 1 Hier prüfen
… bei weniger als 4/10 180 € A – 1   Hier prüfen
… bei weniger als 3/10 240 € A – 2 1 Monat Hier prüfen
… bei weniger als 2/10  320 € A – 2 2 Monate Hier prüfen
… bei weniger als 1/10  400 € A – 2 3 Monate Hier prüfen
Außerorts mit einem Fahrzeug, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, oder mit einem Zug über 7 Meter nicht den zum Einscheren erforderlichen Abstand eingehalten (§ 4 Abs. 2 StVO)  25 € Eher nicht
Verstoß gegen § 4 Abs. 3  80 € (bei gefährlichen Gütern 120 Euro) B – 1 Hier prüfen

* Bei einem Personenschaden bei anderen Personen, die durch eigene Fahrfehler verursacht wurden, liegt sogar eine Straftat nach § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) vor. Diese kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Daneben werden Ordnungswidrigkeiten in der Regel nicht geahndet, so dass im Falle einer fahrlässigen Körperverletzung meist kein Bußgeld zu zahlen ist. Die fahrlässige Körperverletzung wird nach § 230 StGB nur verfolgt, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt oder die Staatsanwaltschaft auf eine Verfolgung Wert legt (das Gesetzt formuliert es so, „daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten“ halten muss).

** Bei kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen, die gefährliche Güter transportieren, oder Bussen mit Fahrgästen sind die Bußgelder aufgrund der höheren Gefahr leicht erhöht. Die obigen Angaben zu Punkten, Dauer von Fahrverboten und Auswirkungen bei Probezeit gelten jedoch ebenso bei diesen Fahrzeugen. Es ist also allein das Bußgeld höher.

Kann ich gegen einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die Regeln zum Abstand Einspruch einlegen?

Ja, das können Sie. Legen Sie jedoch innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen keinen Einspruch ein, wird der Bescheid rechtskräftig und sie müssen ihn akzeptieren, unabhängig davon, ob er korrekt ist oder fehlerhaft.

Prüfen Sie ihn also zeitnah. Scheuen Sie die hohen Kosten, die in der Regel mit dem Ganz zum Anwalt verbunden sind, klicken Sie für Hilfe rund um das Thema Geldbuße, geblitzt werden usw. auch gerne auf den kostenfreien Service BescheidCheck von Openright.

Was sagt die StVO zum einzuhaltenden Abstand?

Der Abstand, den man zum Vorderfahrzeug einhalten muss, ist in § 4 der StVO nur in seinen Grundzügen geregelt. § 4 Abs. 1 StVO enthält dabei die Grundregel, die für alle Fahrzeugarten gilt und besagt, dass der „Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug […] in der Regel so groß sein [muss], dass auch dann hinter diesem angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“

Für spezielle Fahrzeugarten (Kraftfahrzeuge mit besonderer Geschwindigkeitsbegrenzung, Zug über sieben Metern, LKW oder Bus auf Autobahnen) gelten nach § 4 Abs. 2, 3 StVO besondere Vorschriften, die unten näher erläutert werden.

Was sagt der Bußgeldkatalog zum einzuhaltenden Abstand?

Während also grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst abschätzen muss, ob der jeweilige Abstand ausreichend ist, enthält der Bußgeldkatalog-Abstand (siehe oben) genaue Regeln für besonders geringe Abstände bei einem Tempo von mehr als 80 km/h.

Ein Abstand weniger 1/4 (ein Viertel) des auf dem Tacho abgelesenen Wertes (man spricht umständlich von 5/10 vom „halben Tachowert“) ist dabei (also ab 81 km/h) in jedem Fall unzulässig. Das bedeutet, dass der Abstand in Metern mindestens ein Viertel der eigenen Geschwindigkeit in Metern betragen muss (Mindestabstand).

Beispiel: Fährt jemand mit 100, dann muss der Abstand mindestens 25 Meter betragen; fährt man 84, muss der Abstand mindestens 21 Meter betragen. Wer sich daran hält, hat in der Regel nicht mit Sanktionen zu rechnen. Auch wenn man diese Grenze unterschreitet, führt das in den meisten Fällen nur zu einem Bußgeld im Verwarngeldbereich (also ohne Punkte in Flensburg).

Erst deutliche Abstandsverstöße (1/4 des Tachowertes oder weniger) oder Abstandsverstöße bei sehr hohen Geschwindigkeiten können zu einem Bußgeld im eintragungspflichtigen Bereich (also mit Punkten in Flensburg) oder sogar zu Fahrverboten führen.

Das exakte Bußgeld, das verhängt wird, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, können Sie unserem Bußgeldrechner oder unserem Bußgeldkatalog entnehmen. Die Bescheide sind bei Abstandsverstößen oft fehlerhaft, prüfen Sie daher stets Ihren Bescheid durch einen Rechtsanwalt. Lohnt ein Einspruch, sollten Sie nicht zögern, ihn einzulegen. Unser Tipp: Nutzen Sie den kostenfreien Service von Openright.

Wozu dient der Abstand im Straßenverkehr?

Es geht bei der Regel des Abstands zum vorderen Fahrzeug im Straßenverkehr darum, Auffahrunfälle zu verhindern und den Verkehrsteilnehmern einen guten Überblick über das Verkehrsgeschehen zu geben. Da die Abstandsregeln also im Ergebnis der Sicherheit im Straßenverkehr dienen, spricht man auch von vom „Sicherheitsabstand“.

Beim Abstand gilt kurz gesagt der Grundsatz, dass man bei plötzlichem Bremsen des vor einem fahrenden Fahrzeugs noch rechtzeitig anhalten können sollte (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO); seinen Grund hat diese Regelung im voraussichtlichen Bremsweg. Wird der Abstand nicht eingehalten, ist man selbst ebenso gefährdet wie andere Verkehrsteilnehmer. Man muss dabei mit scharfem Bremsen, aber nicht mit völlig unerwartetem Stillstehen (etwa durch einen Auffahrunfall des Vordermanns) rechnen.

Wie wird der Abstand bei einem Abstandsverstoß gemessen?

Zur Ahndung eines Abstandsverstoßes muss dieser Verstoß sicher feststehen. Man unterscheidet bei der Messung die sogenannten standardisierten Messverfahren von nicht standardisierten Messverfahren.

Diese Unterscheidung ist vor allem aus dem Bereich der Geschwindigkeitsmessungen bekannt; danach kann eine Geschwindigkeit zum einen durch eine Messanlage gemessen werden, zum anderen aber auch durch andere Methoden wie Nachfahren durch Polizeibeamte mit nicht geeichtem Tachometer (bei letzterem sind erhebliche Sicherheitsabschläge nötig). Diese Grundsätze zu Geschwindigkeitsmessungen gelten bei Abstandsverstößen ebenfalls, weil die Feststellung eines Abstandsverstoßes neben der Feststellung des jeweiligen Abstands ebenfalls eine Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit erfordert.

Oft werden standardisierte Messverfahren wie das Video-Abstands-Messverfahren (VAMA), das Videokontrollsystem (VKS) und das Video-Brücken-Abstandsmessverfahren mit der Brücken-Abstandsmessung-Auswertungssoftware (ViBrAM-BAMAS-Verfahren) eingesetzt.

Bei Abstandsmessungen durch Nachfahren und Schätzen wird große Genauigkeit verlangt. Bei einer Abstandsmessung auf einer Autobahn kann die Entfernung beispielsweise über die Anzahl der Leitpfosten bestimmt werden (Abstandsmessung Autobahn). Innerstädtisch kann man sich etwa an PKW-Längen orientieren. Auch geschulte Beamte können hier eine sichere Schätzung kaum leisten, sodass oft erhebliche Sicherheitsabzüge angenommen werden.

Warum sind Verstöße gegen den Abstand im Straßenverkehr so schwer nachzuweisen?

Die besondere Schwierigkeit liegt hier darin, dass bei der Prüfung, ob ein bestimmter Abstand nicht eingehalten wurde, auch die gefahrene Geschwindigkeit ermittelt werden muss. Denn je höher die Geschwindigkeit ist, desto größer muss der Abstand sein, um keinen Abstandsverstoß zu begehen. Die Anforderungen eines Nachweises sind damit insgesamt hoch: Für eine Verurteilung müssen sowohl die gefahrene Geschwindigkeit als auch der eingehaltene Abstand sicher festgestellt werden.

Wird ein Messgerät eingesetzt, müssen die Messbeamten geschult sein, das Gerät muss geeicht sein, es darf kein Messfehler vorliegen usw. Beim Messen durch Nachfahren (nicht standardisiertes Verfahren) durch einen Polizeibeamten muss genau begründet werden, wieso die Beamten Geschwindigkeit und Abstand zuverlässig feststellen konnten. Dazu muss genau ermittelt werden, über eine wie lange Strecke die Beamten dem Fahrzeug bei gleichbleibendem Abstand nachgefahren sind und anhand welcher Merkmale der Abstand bestimmt wurde. Dies wird insbesondere bei einem sehr geringen Abstand gelingen können von zum Beispiel maximal einer Fahrzeuglänge.

Was bedeutet 5/10 des halben Tachowertes?

Der Abstand zum Vorausfahrenden, der im Regelfall unproblematisch ist, ist 5/10 des halben Tachowerts. Das bedeutet im Ergebnis 1/4 (ein Viertel) des abgelesenen Tachowertes. Denn multipliziert man die Brüche 1/2 („halber Tachowert“) und 5/10, ergibt dies eben 5/20 und damit 1/4. Es ist also nur ein simpler Bruch auszurechnen, so dass ein gesonderter Abstandsrechner an sich nicht unbedingt erforderlich ist.

Beispiele für 5/10 des halben Tachowertes

Liest man auf seinem Tachometer den Geschwindigkeitswert von 100 km/h ab, beträgt:

  • der Tachowert 100,
  • der halbe Tachowert 50,
  • und 5/10 des halben Tachowerts 25

Also: bei 100 km/h ist ein Abstand weniger als 25 Meter unzulässig.

Weitere Beispiele: Bei einem gefahrenen Tempo von 84 km/h beträgt 5/10 des halben Tachowerts 21 (also: ein Abstand weniger als 21 Meter ist dann unzulässig). Bei einem Tempo von 90 ist ein Abstand weniger als 22,5 Meter, bei 110 ein Abstand weniger 27,5 Meter, bei 140 ein Abstand weniger 35 Meter, bei 160 ein Abstand weniger 40 Meter unzulässig.

Halten Sie Ihren Bescheid für fehlerhaft, prüfen Sie Ihn durch einen Rechtsanwalt auf Fehler. Das übliche Bußgeld können Sie den Tabellen unseres Bußgeldkatalogs (zu Bußgeld-Abstand) entnehmen. Beachten Sie dabei aber, dass die im Bußgeldkatalog aufgeführten Beträge nur Regelsätze sind und insbesondere bei Voreintragungen (= Punkten) oder Vorsatz höher ausfallen können. Nutzen Sie gerne auch unseren Bußgeldrechner. Unser Tipp: Der kostenfreie anwaltliche Service von Openright.

Muss auch der vorne Fahrende einen Abstand nach hinten einhalten?

Der Vordermann darf seinerseits aber auch nicht ohne Grund plötzlich stark bremsen (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO). So gefährdet er den nachkommenden Verkehr und hat bei einem möglichen Unfall eine Mitschuld (zivilrechtliche Haftungsquoten).

Wird der Abstand zum Vordermann nicht gewahrt und kommt es wegen unerwarteten anlasslosen Bremsens des Vordermanns zu einem Unfall, haften oft beide. Unabhängig von der Haftungsfrage sollte man schon im Interesse der eigenen Sicherheit immer genügend Abstand zum Vordermann halten.

TEIL 2: ABSTAND INNERORTS

Welchen Abstand soll man zum vorausfahrenden Fahrzeug innerhalb geschlossener Ortschaften einhalten?

Exakte Abstände, die es einzuhalten gäbe, gibt es nur bei Geschwindigkeiten über 80 km/h. Dies ist aber innerorts kaum praktisch. Denn innerorts beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Regel 50 km/h und man darf kaum schneller unterwegs sein. Bei 50 km/h aber gibt es keinen exakten einzuhaltenden Abstand. Daher betreffen die exakten Abstände (4/10, 2/10, 1/10 des halben Tachowertes usw.) in der Regel nur Verstöße außerorts. Natürlich kann auch außerorts einmal eine niedrigere Geschwindigkeit gefahren werden, etwa wegen einer Beschränkung auf 50 km/h; dann gelten auch dort nur die allgemeinen Regeln zum Abstand. Man sollte innerorts und außerorts immer einen Abstand einhalten, der so groß ist, dass man noch rechtzeitig bremsen kann, wenn der Vordermann plötzlich bremst (§ 4 Abs. 1 StVO). Verstößt man gegen diese allgemeine Grundregel, hat man in der Regel allerdings nur ein Verwarngeld bzw. ein Bußgeld im Verwarngeldbereich zu fürchten (also ohne Punkte in Flensburg). Beachten Sie aber, dass eine starke Abstandsunterschreitung im Einzelfall auch als Straftat geahndet werden kann, wenn ein Sach- oder Personenschaden eintritt (Sachbeschädigung, Körperverletzung, Gefährdung des Straßenverkehrs usw.; dann droht sogar Verlust der Fahrerlaubnis und damit auch des Führerscheins).

Welche Bußgelder drohen bei einem Abstandsverstoß innerorts?

Wenn Sie den nötigen Abstand nicht eingehalten haben, drohen Ihnen folgende Bußgelder und ggfs. Punkte in Flensburg oder sogar ein Fahrverbot. Um zur vollständigen Tabelle zu gelangen, klicken Sie auf unseren Bußgeldkatalog-Abstand. Im Folgenden werden Beispiele aus dem Bußgeldkatalog-Abstand dargestellt: Ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro wird danach fällig, wenn Sie zum vor Ihnen fahrenden Fahrzeug ganz allgemein keinen ausreichenden Abstand eingehalten haben und nicht schneller als 80 km/h gefahren sind. In diesem Fall gibt es keine Punkte und kein Fahrverbot. Wenn Sie dabei zusätzlich die Insassen des anderen Fahrzeugs gefährdet haben, erhöht sich die Geldbuße auf 30 Euro und bei einem Unfall sogar auf 35 Euro. Wenn Sie also innerorts bei 30 oder 50 km/h den nötigen Abstand nicht einhalten, kommt meist nur ein Bußgeld im Verwarngeldbereich (also unter 60 Euro) in Betracht. Auch dieses können Sie unserem Bußgeldkatalog entnehmen.

TEIL 3: ABSTAND AUSSERORTS

Welchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss man außerhalb geschlossener Ortschaften einhalten?

Die Vorschriften zum Abstand unterscheiden (anders als die Vorschriften für Geschwindigkeitsüberschreitungen, also für „zu schnelles Fahren“) nicht zwischen Verstößen außerorts und innerorts. Daher gilt zunächst das oben Ausgeführte zum Abstand innerorts entsprechend: der Abstand muss so bemessen sein, dass man noch rechtzeitig bremsen kann, wobei der Vorausfahrende nicht grundlos stark abbremsen darf.

Bei einem Verstoß gegen Regeln zum Abstand außerorts kommt jedoch die Besonderheit hinzu, dass bei einem Tempo von mindestens 81 km/h, mehr als 100 km/h und mindestens 131 km/h besondere mindestens einzuhaltenden Abstände von ¼ (also einem Viertel) des auf dem Tacho abgelesenen Wertes festgeschrieben sind (die berühmten „5/10 des halben Tachowertes“).

Für besondere Fahrzeugarten gibt es außerorts besondere Vorschriften zum Abstand in § 4 Abs. 2 und 3 StVO. Abs. 2 dient dazu, andere Fahrzeuge beim Überholen nicht zu behindern. Beim Überholen ist man darauf angewiesen, dass man eine Lücke findet, die man wieder einscheren kann. Aus dem Schutzzweck ergeben sich auch die Grenzen des erforderlichen Mindestabstands in § 4 Abs. 2 S. 2 StVO, nämlich (Nr. 1) bei eigenem Ausscheren zum Überholen, (Nr. 2) bei mehreren Fahrstreifen in eine Richtung und (Nr. 3) bei einem Überholverbot auf der Strecke. Liegt kein Ausnahmetatbestand vor (wenn man also weder selbst überholt, noch mehrere Fahrstreifen in eine Richtung vorhanden sind noch ein Überholverbot besteht) muss man einen Mindestabstand in dem Umfang halten, dass vor einem noch eingeschert werden kann.

Welche Bußgelder drohen bei einem Abstandsverstoß außerorts?

Außerorts gilt bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h das oben zu einem Verstoß gegen Regeln zum Abstand innerorts Gesagte: es drohen nur Bußgelder im Verwandgeldbereich ohne Punkte und Fahrverbot.

Für Geschwindigkeiten von mehr als 80 km/h (und mehr als 100 km/h und mehr als 130 km/h) gibt es dagegen besondere Vorschriften zum einzuhaltenden Abstand. Die Bußgelder sind hier genau geregelt und gelten für Geschwindigkeiten über 80 km/h, wenn jemand den Abstand um eine bestimmte Länge in Meter unterschritten hat. Die vollständige Tabelle dazu finden Sie im Bußgeldkatalog-Abstand.

Der Bußgeldkatalog unterscheiden dabei nach der gefahrenen Geschwindigkeit, nämlich ob diese (1) mehr als 80 km/h bis 100 km/h, (2) mehr als 100 km/h bis 130 km/h oder (3) mehr als 130 km/h betrug.

(1) Bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h bis 100 km/h wird für einen Abstandsverstoß ein Bußgeld zwischen 75 Euro und 320 Euro für einen fahrlässigen Verstoß fällig sowie ein Punkt (A-Verstoß für Probezeit). Ein Fahrverbot droht hier nicht.

(2) Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h bis 130 km/h wird, wenn Sie den Abstand von 1/4 der abgelesenen Geschwindigkeit (= 5/10 des halben Tachowertes) nicht eingehalten haben, ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro sowie ein Punkt fällig. Ab 3/10 des halben Tachowertes (zum Beispiel bei gefahrener 130 km/h also ein Abstand von weniger als 19,5 Meter) sogar 160 Euro sowie zwei Punkte und Fahrverbot (1 Monat; 2 Monate bei weniger als 2/10). Beträgt der Abstand bei 130 km/h weniger als 6,5 Meter beträgt das Bußgeld 320 Euro (und 3 Monate Fahrverbot).

(3) Bei einer Geschwindigkeit von über 130 km/h werden besonders harte Sanktionen verhängt. Bei einem Abstand von weniger als einem Viertel (1/4 = 1/2 * 5/10, also 5/10 des halben Tachowertes) beträgt das Bußgeld 100 Euro (1 Punkt in Flensburg, kein Fahrverbot). Ein Abstand weniger als 5/10 liegt beispielsweise bei einer Geschwindigkeit von 140 km/h vor, wenn der Abstand weniger beträgt als 35 Meter. Ist der Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes, droht ein Bußgeld von 240 Euro, zwei Punkte sowie ein Fahrverbot (1 Monat). Bei weniger als 1/10 beträgt das Bußgeld sogar 400 Euro (und drei Monate Fahrverbot). Die ist bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h ein Abstand weniger als 10 Meter (halber Tachowert = 100, davon 1/10). Geht man hier (10 Meter Abstand bei 200 km/h) – was naheliegen könnte – von einem vorsätzlichen Verstoß aus, verdoppeln sich die 400 Euro. Es sind dann nicht 400 Euro, sondern 800 Euro zu zahlen.

Bei einem Verstoß außerorts mit einem Fahrzeug, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, oder mit einem Zug über sieben Meter wird bei Nichteinhaltung des zum Einscheren erforderlichen Abstands ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro fällig (keine Punkte, kein Fahrverbot; § 4 Abs. 2 StVO). Die Regel soll Verkehrsteilnehmer beim Überholen schützen, indem sie ihnen beim Überholen das anschließende Einscheren erleichtern möchte. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVO ist unten im Zusammenhang erläutert.

Die Werte können Sie auch mit dem Bußgeldrechner einfach berechnen und mit unserem Bußgeldkatalog in Tabellenform ermitteln.

Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Regelung zum Abstand im Verkehrsrecht, sollten Sie, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, prüfen, ob ein Einspruch lohnt und welche Möglichkeiten Sie haben. Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Erachten Sie Ihren Bescheid für fehlerhaft, prüfen Sie ihn sorgfältig. Sonst drohen unter Umständen unberechtigterweise Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.

TEIL 4: ABSTAND AUF AUTOBAHNEN

Wie viel Abstand muss man auf der Autobahn einhalten?

Für Autobahnen gelten zunächst die obigen Ausführungen zu einem Verstoß außerorts:

  • Man darf also nur so schnell fahren, dass man noch rechtzeitig bremsen könnte, und
  • bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h darf der Abstand zum Vordermann nicht weniger sein als ein Viertel des auf dem Tacho stehenden Geschwindigkeitswertes.

Zu einem Fahrverbot (1 Monat) kommt es erst, wenn man bei über 100 km/h einen Abstand von 3/10 des halben Tachowerts (halber Tachowert ist bei 120 km/h zum Beispiel 60; 3/10 sind dann 18 Meter Abstand) nicht einhält. Bei über 130 km/h kommt es zu einem Fahrverbot (1 Monat) bei einem Abstand von unter 3/10 des halben Tachowerts (halber Tachowert ist bei 140 km/h zum Beispiel 70; 3/10 sind dann 21 Meter Abstand).

Außerdem gilt auf Autobahnen die Sondernorm des § 4 Abs. 2 StVO zum Abstand, wobei ein Verstoß nur mit einer Geldbuße in Höhe von 25 Euro ohne Punkte und ohne ein Fahrverbot geahndet wird. Diese Norm dient dem Schutz von Fahrzeugen beim Überholen, indem sie ihnen wieder ermöglicht, auf die rechte Fahrspur zurückzukehren.

Für Autobahnen ordnet zudem § 4 Abs. 3 StVO an, dass wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, auf Autobahnen bei über 50 km/h zum vorderen Fahrzeug einen Mindestabstand von 50 Meter einhalten muss.

Welche Bußgelder drohen bei Abstandsverstößen auf der Autobahn?

Es gelten die gewöhnlichen Bußgelder für einen Verstoß außerorts, die oben dargestellt wurden. Hinzu kommen für einen Verstoß gegen § 4 Abs. 3 StVO (mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t zum vor einem fahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand von 50 Meter nicht gewahrt oder mit einem Kraftomnibus auf Autobahnen bei über 50 km/h zu vor einem fahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 Meter nicht gewahrt) ein Bußgeld von 80 Euro (sowie ein Punkt, B-Verstoß; kein Fahrverbot). Bei kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern sind es sogar 120 Euro.

TatvorwurfBußgeldPunkteFahrverbotLohnt ein Einspruch?
Außerorts mit einem Fahrzeug, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, oder mit einem Zug über 7 Meter nicht den zum Einscheren erforderlichen Abstand eingehalten (§ 4 Abs. 2 StVO) 25 €Eher nicht
Verstoß gegen § 4 Abs. 3 80 € (bei gefährlichen Gütern 120 Euro)B – 1Hier prüfen

Sind die Folgen in Ihrem Bescheid fehlerhaft, prüfen Sie den Bescheid genau. Es lohnt ein Einspruch besonders dann, wenn der Bescheid Punkte oder Fahrverbote vorsieht. Halten Sie Ihren Bescheid für fehlerhaft, lohnt ein Einspruch meistens.

Drohen Ihnen Punkte oder ein Fahrverbot?
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