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Hartz 4 – Bedarfsgemeinschaft

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Die Frage, ob eine sogenannte "Bedarfsgemeinschaft" vorliegt oder nicht, ist wichtig für die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (sog. "Hartz 4"). Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft spielt dabei unter anderem für das "anrechenbare Einkommen" und die Antragstellung ein Rolle.

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BEGRIFFSERKLÄRUNG BEDARFSGEMEINSCHAFT 

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft für den Bereich des ALG 2 (also Hartz 4) besteht aus mindestens einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und gegebenenfalls weiteren Personen nach § 7 Abs. 3 SGB II, die gemeinsam wirtschaften und deren Ansprüche auf Hartz 4 daher gemeinsam berechnet werden. Andere Personen als die in § 7 Abs. 3 SGB II aufgeführten können einer Bedarfsgemeinschaft nicht angehören.

Die genannte Vorschrift ist leider wie das gesamte Sozialrecht kompliziert formuliert und nicht auf den ersten Blick verständlich. Zunächst einmal ist zu sagen, dass die Bedarfsgemeinschaft, obwohl von „Gemeinschaft“ die Rede ist, auch aus nur einer Person bestehen kann und tatsächlich auch oft nur aus einer Person besteht. Dies ist bei dauerhaft Alleinwohnenden immer der Fall. Eine Bedarfsgemeinschaft besteht immer dann nur aus einer Person, wenn diese Person alleine wohnt.

Leben mehrere Personen in einer Wohnung oder in einem Haus, liegt aber nicht unbedingt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vor, sondern nur, wenn es sich um die in § 7 Abs. 3 SGB II genannten Personen handelt.

Die Frage ist also: Wann bilden mehrere Personen im gleichen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft und wann eine bloße Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II) oder eine bloße Wohngemeinschaft? Diese drei Begriffe sind also bei mehreren in einem Haushalt lebenden Personen voneinander zu unterscheiden.

Die Abgrenzung der Begriffe folgt aus dem SGB II, das anordnet, wie die Begriffe definiert werden und wofür sie relevant sind. Einzelheiten dazu finden Sie in den Antworten auf die folgenden Nutzerfragen. Viele Einzelfragen bei mehreren Personen in einem gemeinsamen Haushalt hat darüber hinaus die Rechtsprechung bereits Gelegenheit gehabt zu beantworten.

Wozu ist es wichtig, ob man eine Bedarfsgemeinschaft bildet?

Je nach dem, ob eine Bedarfsgemeinschaft, eine Haushaltsgemeinschaft oder eine Wohngemeinschaft vorliegt, hat man unterschiedliche Rechte und Pflichten im gemeinsamen Haushalt.

Es liegt auf der Hand, dass man andere Pflichten hat, wenn man mit seinem minderjährigen Kind zusammenlebt als wenn man mit einer fremden Person in einer WG lebt. Einzelheiten werden #unter C. bei den dortigen Nutzerfragen beantwortet.

Was unterscheidet die Bedarfsgemeinschaft von der Haushaltsgemeinschaft und der bloßen Wohngemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft unterscheidet sich von einer Haushaltsgemeinschaft durch die Beteiligten Personen. Eine Bedarfsgemeinschaft kann nur zwischen den in § 7 Abs. 3 SGB II genannten Personen bestehen. Die Haushaltsgemeinschaft dagegen ist in § 9 Abs. 5 SGB II geregelt. Bei der Haushaltsgemeinschaften haushalten Personen zusammen, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden können wie Geschwister, die nicht über ihre Eltern zu einer Bedarfsgemeinschaft verbunden sind.

Wenn beides nicht gegeben ist, handelt es sich nur um eine Wohngemeinschaft. Wenn man nicht nur nebeneinander wohnt, sondern auf eine Art zusammen, sind damit Rechte und Pflichten der Bewohner untereinander verbunden. Dem wollen die Begriffe der Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft Rechnung tragen und eine gerechte Regelung finden.

WER GEHÖRT ZU EINER BEDARFSGEMEINSCHAFT BEI HARTZ IV

Wer ist in einer Bedarfsgemeinschaft?

Die Antwort steht in § 7 Abs. 3 SGB II. Danach können zu einer Bedarfsgemeinschaft nur die dort aufgeführten Personen gehören. Andere Personen können keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Vielmehr können nur folgende Personen überhaupt erst eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

  • erwerbsfähige Leistungsberechtigte (Abs. 3 Nr. 1),
  • der erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sofern nicht dauerhaft getrennt lebend (Abs. 3 Nr. 3),
  • unverheiratete erwerbsfähige Kinder unter 25 Jahren, wobei hier viele Details zu beachten sind (Abs. 3 Nr. 2, 4).

Das Gesetz formuliert für die Kinder in Nr. 2 etwas umständlich von den Kindern aus, dass die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Zudem formuliert es in Nr. 4, dass dazu ebenfalls die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen gehören, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 1 SGB II ist dabei immer erforderlich. Ohne einen solchen ist eine Bedarfsgemeinschaft nicht möglich und ohne einen solchen kann also kein Arbeitslosengeld II (Hartz 4) bezogen werden. Es können auch mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft sein.

Wenn die zusammenlebenden Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden können, weil sie nicht zu den in § 7 Abs. 3 SGB II aufgezählten Personen gehören, bilden Sie bei Bedürftigkeit getrennte Bedarfsgemeinschaften. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn erwachsene Geschwister zusammenleben. In einem Haushalt kommt es dann zu mehreren Bedarfsgemeinschaften.

Die Geschwister bilden dann entweder eine Haushaltsgemeinschaft oder unter Umständen auch eine Wohngemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft kann dabei sogar nur zu Verwandter oder Verschwägerten bestehen (§ 9 SGB II). Bei anderen Personen liegt dann eine bloße Wohngemeinschaft vor. Diese zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass ihre Mitglieder nicht gemeinsam wirtschaften und nur nebeneinander in einem Haushalt leben.

Welche Partner gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Partner von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (also „Leistungsberechtigten“) gehören zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c des § 7 Abs. 3 SGB II gegeben sind.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II zählt ein Partner zur Bedarfsgemeinschaft, der nicht dauernd getrenntlebende Ehegattin oder nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte ist.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II gilt Gleiches für eine nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartnerin oder einen nicht dauernd getrenntlebenden Lebenspartner.

Komplizierter wird es, wenn weder eine Ehe noch eine Lebenspartnerschaft vorliegt. Andere Partner gehören nämlich nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II dann der Bedarfsgemeinschaft an, wenn sie mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Ein solcher wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn die Partner bereits über ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen können.

Wann gehören Kinder einer Bedarfsgemeinschaft an?

Die Antwort gibt die kompliziert formulierte Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB II. Zusammenfassend kann man sagen, dass unverheiratete Kinder, solange sie nicht 25 Jahre alt sind (also bis sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben), zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören können. Ältere Kinder, also solche, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, bilden immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft (können aber eine Haushaltsgemeinschaft darstellen).

Kinder bilden auch, bevor sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie erwerbsfähig sind und mit einem Einstands-Partner oder mit einem eigenen Kind im selben Haushalt leben. Ob zusätzlich die Großeltern des Kindes im selben Haushalt leben, spielt dann keine Rolle. Ist das Kind, das selbst ein Kind bekommt, nicht erwerbsfähig, bleibt es bis zu seinem 25. Lebensjahr in der Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern; das Kind dieses Kindes ist dann kein Teil einer Bedarfsgemeinschaft, sondern kann nur Ansprüche nach dem SGB XII geltend machen.

Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft kommt zustande mit Kindern, deren Eltern getrennt leben. Temporär bedeutet zeitlich begrenzt. Eltern, die sich das Sorgerecht teilen und bei denen das Kind abwechselnd lebt, bilden mit dem Kind jeweils eine Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, in dem sich das Kind bei ihnen aufhält.

Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft hatte das Gesetz eigentlich nicht vorgesehen. Da aber der Bedarf tatsächlich steigt, wenn ein Kind bei einem wohnt, hat die Rechtsprechung erklärt, dass eine temporäre Bedarfsgemeinschaft möglich sei und damit eine neue Rechtsfigur geschaffen.

Für jeden Tag, an dem sich das Kind für über zwölf Stunden beim getrenntlebenden Elternteil aufhält, steht dem Kind ein Anspruch auf anteilige Regelleistungen zu.

FOLGEN EINER BEDARFSGEMEINSCHAFT

Wofür spielt die Bedarfsgemeinschaft eine Rolle?

Mit der Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft sind verschiedene Rechte und Pflichten verbinden. Wichtige Punkte sind, dass der Regelbedarf für volljährige Personen nur 90 Prozent des Alleinstehenden Regelbedarfs beträgt (also nicht 446 Euro, sondern 401 Euro).

Außerdem kann es nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SGB II dazu kommen, dass Einkommen einer Person einer Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Verdient eine Person besonders viel, kann das dazu führen, dass sich der Anspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Null reduziert.

Immerhin wird nach § 12 SGB II auch das Schonvermögen für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt bestimmt. Es kann also dazu kommen, dass jemand sein Schonvermögen antasten müsste, wenn er allein leben würde; es aber nicht antasten muss, weil er in einer Bedarfsgemeinschaft ist mit Personen mit geringerem Vermögen.

In einer Bedarfsgemeinschaft wird zudem nach § 38 SGB II in der Regel nur ein Antrag auf Hartz 4 gestellt.

Wird der Partner bei Hartz 4 angerechnet („anrechenbares Einkommen“)?

Ja, bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird nach § 9 Abs. 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Man spricht hier von „anrechenbarem Einkommen und Vermögen„. Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen führt dazu, dass jemand ohne eigenes Einkommen und Vermögen nicht Hilfebedürftig im Sinne ist, wenn sein Partner über ein hohes Einkommen oder Vermögen verfügt.

Die Regel ist Ausdruck der sogenannten Einstands- bzw. Einsatzpflichten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft. Damit hängt die Hilfebedürftigkeit einer Person nicht von der jeweiligen individuellen Hilfebedürftigkeit ab, sondern von der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft.

Eine Einschränkung hat der Grundsatz, dass Vermögen anrechenbar ist nach § 9 Abs. 4 SGB II. Danach ist Hilfebedürftig auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

Wie viel Hartz 4 bekommt man in einer Bedarfsgemeinschaft?

Das kommt darauf an. Der Anspruch aus Hartz 4 setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: dem Regelbedarf, einem etwaigen Mehrbedarf und den Kosten der Unterkunft.

Der Regelbedarf richtet sich nach den Regelbedarfstufen. Für eine volljährige alleinstehende Person beträgt der Regelbedarf zum Beispiel 446 Euro. Leben zwei Erwachsene Partner zusammen, beträgt der Regelbedarf 401 Euro pro Person. Für Kinder gelten je nach Altersstufe andere Beträge.

Der Mehrbedarf wird für jede Person gesondert ermittelt und besteht beispielsweise bei einer Schwangerschaft ab der 13. Woche. Dadurch erhöht sich der Regelbedarf der Schwangeren um 17 Prozent.

Die Kosten der Unterkunft werden übernommen, soweit sie angemessen sind. Je größer die Bedarfsgemeinschaft ist, desto größer und teurer darf die Wohnung für der Bedarfsgemeinschaft sein.

Wer stellt die Anträge für die Bedarfsgemeinschaft?

Die Anträge stellt für die Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II in der Regel ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter. Dies soll den Verwaltungsaufwand gering halten und praktikabel sein.

Wenn aber andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dem Jobcenter gegenüber erklären, dass sie ihre Interessen selbst wahrnehmen wollen, kann der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sie nicht mehr aufgrund des § 38 SGB II vertreten.

Was ist die Folge einer Haushaltsgemeinschaft?

Für die Haushaltsgemeinschaft regelt § 9 Abs. 5 SGB II: Wenn Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Dadurch kann sich der Anspruch auf Hartz 4 verringern.

Damit enthält § 9 Abs. 5 SGB II eine gesetzliche Vermutung. Anwendungsfälle sind über 25-jährige Kinder oder Geschwister.

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