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Bußgeldbescheid: Einspruch – Muster

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Sie wollen Einspruch gegen einen Bescheid einlegen? Hierfür gibt es kein verbindliches Muster. Zu beachten sind aber Frist und Form. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben, empfiehlt sich jedoch. Alles Wissenswerte zum Thema sowie ein kostenloses Muster für Ihren Einspruch zum Download finden Sie in diesem Beitrag.

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Wie formuliere ich einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid?

Es gibt keine vorgeschriebene Formulierung für einen Einspruch. Ein Muster für einen Einspruch steht am Ende des Artikels für Sie zum Download bereit. Das Gesetz schreibt für einen Einspruch gegen einen Bescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit nur Form und Frist vor. Wollen Sie einen Einspruch formulieren, muss sich nur aus dem Inhalt der Erklärung ergeben, dass Sie als Einspruchsführer den Bußgeldbescheid nicht hinnehmen und überprüft wissen möchten.

Die genaue Formulierung ist dabei egal. Es muss auch nicht das Wort „Einspruch“ verwendet werden. Nah am Gesetzeswortlaut wäre: „Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 02.01.2021 ein.“ Auch Kurzformen für den Einspruch sind zulässig und in der Praxis sehr häufig wie „Ich lege Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein“ oder gar „Einspruch Bußgeldbescheid“ oder „Einspruch gegen Bußgeldbescheid“. Häufig wird auch formuliert „Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen“. Mit allem ist dasselbe, nämlich der Einspruch, gemeint.

Muss ich den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid begründen?

Der Einspruch gegen den Bescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit bedarf keiner Begründung. Eine Begründung empfiehlt sich beim Einspruch-Einlegen jedoch regelmäßig. Denn sonst weiß die Behörde nicht, welche Punkte Sie konkret angreifen.

Um die Frist von zwei Wochen für den Einspruch zu wahren, kann es sich aber empfehlen, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zuerst ohne Begründung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und die Begründung später nachzureichen.

Wie kann ich den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begründen?

Als Begründung kommen in Betracht:

  • Ablauf der Verjährungsfrist,
  • Erlass des Bescheids durch unzuständige Stelle,
  • Bezeichnung weiterer Beweismittel wie Zeugen über die im Bescheid angegebenen hinaus zur Entlastung,
  • Anregung weiterer Ermittlungen,
  • Hinweis auf einen Fehler in den Akten (nicht nur im Bescheid) wie unzureichende Beweise oder Informationen,
  • ein unkenntliches Beweisfoto auf dem Bescheid,
  • verletzte Vorschriften über das Verfahren,
  • Angriffe gegen das Messverfahren,
  • bereits erfolgte Ahndung der Tat vor dem Bescheid im Rahmen eines Strafverfahrens,
  • fehlerhafte Berechnung der Geldbuße im Bescheid gemessen am Bußgeldkatalog usw.

Je nach Verkehrsverstoß wie Geschwindigkeitsüberschreitung, rote Ampel überfahren, anderes Fahrzeug beschädigt, Vorfahrt missachtet, Abstand nicht eingehalten, Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt, Verstoß als Autofahrer oder als Fußgänger oder als sonstiger Verkehrsteilnehmer, Verstoß auf Autobahn oder anderen Straße usw. kann eine andere Begründung erforderlich sein.

Es kann zum Beispiel auf der Strecke eine zulässige Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeitsbegrenzung) nicht wirksam angeordnet worden sein, die Geschwindigkeit kann falsch gemessen sein etc. Ferner sollten Sie in Ihrem Schreiben Ihre besondere Situation darlegen (Stand Ihrer Punkte, ggf. Probezeit).

Welche Form muss der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid haben?

Bezüglich der Form des Einspruchs gilt, dass den Betroffenen verschiedene Möglichkeiten offen stehen, wenn sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Sie können nämlich den Einspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde einlegen. Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zur Niederschrift eingelegt, muss der Mitarbeiter alles notieren. 

Kann der Einspruch telefonisch eingelegt werden?

Ja, auch wenn dieser Weg aus Beweisgründen nicht zu empfehlen ist. Ruft jemand bei der Behörde an, fordern die Behörden den Betroffenen jedoch oft auf, zu kommen und den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in den Räumlichkeiten der Behörde einzulegen. Denn es ist wenig bekannt, dass es nach dem Bundesgerichtshof (BGH NJW 1980, 1290) auch möglich ist, per Telefon Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Muss das Einspruchsschreiben unterschrieben sein?

Nicht unbedingt. Wird der Einspruch schriftlich (vgl. § 67 OWiG) eingelegt, muss § 126 BGB nicht beachtet werden, sondern es gelten eigene Regeln. Zwar empfiehlt es sich, wenn Sie Ihren Einspruch schriftlich einlegen wollen, Ihr Schreiben mit einer Unterschrift zu versehen. Das ist aber nicht unbedingt nötig (so der Bundesgerichtshof, in: BGH NJW 1962, 1724), wenn klar ist, von wem die Erklärung stammt, dass sie abgeschlossen ist und keinen bloßen Entwurf darstellt.

Das Schreiben kann dann physisch als Brief oder als Fax bei der Behörde eingehen. Da die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail rechtlich problematisch ist, sollten Sie darauf verzichten.

Wie ist die Einspruchsfrist?

Wollen Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen, müssen Sie insbesondere die Frist von 14 Tagen beachten (Einspruchsfrist). Diese Frist von zwei Wochen beginnt nach § 67 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) mit Zustellung des Bußgeldbescheids. 

Halten Sie Ihren Bußgeldbescheid für fehlerhaft, prüfen Sie daher am besten gleich nach Erhalt, ob Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen möchten. Wenn Sie im Zeitraum (also der Frist) von zwei Wochen nicht gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, wird er rechtskräftig.

Halten Sie Ihren Bußgeldbescheid für fehlerhaft, prüfen Sie, ob Sie nicht einen Anwalt, der im Verkehrsrecht tätig ist, nach den Erfolgsaussichten für einen Einspruch fragen sollten. Denn schließlich sind in der Tat viele Bußgeldbescheide fehlerhaft.

Viele Bußgeldbescheide werden daher auf einen Einspruch hin korrigiert mit der Folge, dass das Bußgeld entfällt. (Übrigens: Die häufige Bezeichnung als „Strafe“ oder „Geldstrafe“ im Volksmund ist nicht korrekt, da diese Begriffe aus dem Strafverfahren stammen und sich auf Straftaten beziehen.)

Auch ein Punkt/Punkte werden bei einer Einstellung nicht eingetragen und eine erfolgte Anordnung eines eines Fahrverbots ist hinfällig (der Führerschein ist also nicht vorübergehend abzugeben). Ihre Chancen, sich gegen einen Vorwurf in Ihrer Sache zu wehren, kann Ihnen ein Rechtsanwalt in einer Einschätzung mitteilen.

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Wie sollte ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid aussehen?

In der Gestaltung Ihres Einspruchs sind Sie frei. Es gibt keine bestimmte Vorlage. Entscheiden Sie sich, schriftlich gegen Ihren Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, sollte Ihr Einspruch wesentliche Angaben enthalten wie Ihre Anschrift, die Bezeichnung des Bußgeldbescheids mit Fall, Name, Datum, Ort und Aktenzeichen sowie die Erklärung, dass Sie Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen.

Wie geht es nach einem Einspruch weiter?

Die Bußgeldstelle prüft, ob der Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird. Sieht die Behörde nach Überprüfung von einer weiteren Verfolgung ab, kann dies zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Stellt die Behörde das Bußgeldverfahren hingegen nicht ein, übersendet sie die Akte über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht (sog. Zwischenverfahren). Die Amtsgerichte werden dann in der Regel einen Termin für eine Hauptverhandlung – also eine Gerichtsverhandlung – bei Gericht bestimmen und dort die Sachlage in Ihrem Einzelfall erörtern. Dort trifft dann ein einzelner Richter im Gerichtstermin eine Entscheidung über die Angelegenheit. In einer Beweisaufnahme wird der Sachverhalt zuvor aufgeklärt. Einwände zu Fehlerquellen usw. können Sie hier vorbringen. Mit der Erfahrung eines Rechtsanwalts steigern Sie regelmäßig Ihre Aussicht auf Erfolg. Ein Eintrag im Verkehrszentralregister („Punkte in Flensburg“) erfolgt ggf. nach (erfolglosem) Abschluss des Verfahrens.

Muster für Einspruch

Ein Muster für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, das den beschriebenen Anforderungen genügt, gibt es hier zum Download: 

Wenn Sie den kostenfreien Service von Openright nutzen, prüft ein Anwalt Ihren Bescheid und legt bei Erfolgsaussicht Einspruch für Sie ein und vertritt Sie vor Gericht.

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