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Bußgeldbescheid: Bearbeitungsgebühr und mehrfache Ahndung

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Dieser Blogbeitrag behandelt häufige Fragen unserer Nutzer zu zwei verschiedenen Fragenkomplexen. Erstens: Wie sind Bußgelder bei mehreren Verstößen zu berechnen? Zweitens: Welche Positionen darf die Behörde den Betroffenen bei Erlass eines Bußgeldbescheids als „Gebühren“ in Rechnung stellen?

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TEIL 1: GEBÜHREN IM BUSSGELDBESCHEID

Wie hoch sind die Gebühren bei einem Bußgeldbescheid?

Die Gebühren und Auslagen im Bußgeldbescheid (zusammen als „Kosten“ bezeichnet) betragen im Verkehrsrecht meist 28,50 Euro. Dies hat folgenden Hintergrund:

Die „Gebühren“ betragen 5 % der festgesetzten Geldbuße, aber mindestens 25 Euro. Im Regelfall bleibt es im Verkehrsrecht bei diesen 25 Euro, weil die Geldbuße 500 Euro nicht übersteigt. Hinzu kommen Zustellungskosten als „„Auslagen“ in Höhe von 3,50 Euro.

Gesetzliche Grundlage der Kostenfestsetzung ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (kurz OWiG). Die Gebühren (als Bearbeitungsgebühren) im Bußgeldbescheid sind in § 107 Abs. 1 OWiG geregelt, die Auslagen in § 107 Abs. 3 OWiG.

Beispiele:

Ein einfacher Rotlichtverstoß wird mit einer Geldbuße von 90 Euro geahndet. Da 5 % von 90 Euro weniger sind als 25 Euro, beträgt die Gebühr 25 Euro.

Ebenso beträgt die Gebühr 25 Euro bei einer moderaten Geschwindigkeitsüberschreitung (um zum Beispiel 20 km/h, 30 km/h oder sogar 40 km/h) oder einem qualifizierten Rotlichtverstoß.

Zu den Gebühren kommen in der Regel noch Zustellkosten nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG hinzu, die 3,50 Euro betragen. Die 25 Euro und die 3,50 Euro ergeben zusammen beim Bußgeldbescheid dann 28,50 Euro.

Unser Tipp: Akzeptieren und bezahlen Sie Ihren Bußgeldbescheid nicht zu schnell. Halten Sie Ihren Bußgeldbescheid für fehlerhaft, prüfen Sie ihn ggf. selbst und immer auch durch einen Rechtsanwalt auf Fehler. Wir empfehlen den kostenlosen anwaltlichen Service BescheidCheck von Openright.

Wofür werden die „Gebühren“ im Bußgeldbescheid berechnet?

Die Bearbeitungsgebühr im Bußgeldbescheid deckt alle Handlungen ab, die die Behörde von der ersten Ermittlung an bis zum Erlass eines Bescheids vornimmt.

Dazu zählen zum Beispiel

  • das Aufstellen und der Betrieb eines Messgeräts,
  • die Auswertung des Messfilms,
  • die Ermittlung des Fahrers über einen Abgleich des Messfotos mit dem Foto auf dem Ausweis des Halters oder ggf. nach weiteren Ermittlungen anderer Personen,
  • die Bestimmung der richtigen Höhe des Bußgelds,
  • die Fertigung des Bußgeldbescheids und dessen Versendung.

Die Zustellungskosten sind dagegen als sogenannte „Auslagen“ nicht Teil der Gebühren, sondern werden gesondert erhoben und im Bescheid gesondert ausgewiesen.

Wenn diese Handlungen tatsächlich einen höheren Aufwand verursacht haben, ist dies unbeachtlich. Denn der Betroffene hat die Entstehung der Aufwendungen nicht in der Hand und es wäre unbillig, ihn damit zu belasten. Das ist im Grunde eine Selbstverständlichkeit.

Wenn jemand zum Beispiel an einer Stelle blitzt, an der an einem ganzen Arbeitstag von acht Stunden nur der Betroffene vorbeifährt, kann nicht der ganze Aufwand dem Betroffenen in Rechnung gestellt werden. Da es auch nicht praktikabel wäre, diesen Aufwand zu bemessen, sieht das Gesetz eben die Regel vor, die oben erläutert wurde, nämlich:

Die Gebühren betragen beim Bußgeldbescheid mindestens 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG) und sind eine Bearbeitungsgebühr. Der Betrag von mindestens 25 Euro kommt dann zum Zuge, wenn 5 % von der im Bußgeldbescheid bestimmten Geldbuße noch weniger wären. Zu diesen 25 Euro kommen noch Auslagen nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG hinzu. Zusammen ergeben Gebühren und Auslagen Kosten in Höhe von 28,50 Euro.

Wofür werden die „Auslagen“ im Bußgeldverfahren berechnet?

Wie gesagt können zu den „Gebühren“ nach § 107 Abs. 1 OWiG noch sogenannte „Auslagen“ nach § 107 Abs. 3 OWiG hinzukommen. Der Katalog des Abs. 3 zu möglichen Auslagen entspricht im Wesentlichen den Nr. 9001 ff. KV GKG (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz).

Die möglichen Auslagen, die in § 107 Abs. 3 OWiG einzeln aufgeführt werden, betreffen:

  • Telegramme (technisch überholt, Vorschrift nicht entsprechend anwendbar auf moderne Kommunikationsformen),
  • Zustellungen mit Zustellungsurkunde (nicht einfache Briefe, Anrufe, formlose Mitteilungen usw.),
  • Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen,
  • Beträge nach dem Justizvergütungsgesetz oder Justizentschädigungsgesetz,
  • Reisekosten oder Fahrzeugkosten für bestimmte Geschäfte außerhalb der Dienstelle,
  • Rechtsanwaltskosten,
  • Beförderungskosten,
  • Erzwingungshaftkosten usw.

Die meisten dieser Auslagentatbestände haben jedoch keine praktische Wirksamkeit im Alltag der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten. Hier gilt, dass es in der Regel bei der Auslage nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG verbleibt, nämlich der Pauschale für die behördliche Zustellung des Bußgeldbescheids in Höhe von 3,50 Euro.

Die Aufzählung möglicher Auslagen in § 107 Abs. 3 OWiG ist abschließend, was bedeutet, dass weitere Auslagen nicht erhoben werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Schreibauslagen.

Doch auch die Auslagen, die grundsätzlich erhoben werden dürfen, dürfen im Einzelfall nur erhoben werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Die Auslagen müssen dabei im Ordnungswidrigkeitenverfahren entstanden sein. Daher können Auslagen aus dem Strafverfahren nicht einfach über die Norm des § 107 Abs. 3 OWiG erhoben werden.

Muss ich nach einem Urteil die Kosten im Bußgeldbescheid noch zahlen?

Nein. Wenn das Gericht auf einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin eine Sachentscheidung trifft, erhebt nur das Gericht Gebühren und Auslagen. Eine gesonderte Rechnung zu Kosten (Gebühren und Auslagen) von der Behörde hat man dann nicht zu erwarten. Der Bußgeldbescheid ist dann hinfällig.

Die 28,50 Euro, mit denen die Betroffenen als Gebühren und Auslagen im Bescheid zu rechnen haben, erhebt die Behörde also nicht, wenn das Verfahren durch gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Beschluss endet. Man sprich hier vom Grundsatz der Kosteneinheit. Natürlich fallen die Beträge im Bescheid auch dann nicht an, wenn die Behörde oder das Gericht das Verfahren einstellt.

Die Gebühren und Auslagen, die der Bußgeldbescheid vorsieht, sind hingegen dann zu zahlen, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn gegen den Bußgeldbescheid entweder kein Einspruch eingelegt wird oder wenn ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im behördlichen oder erst im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen wird. Wenn nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Gericht allerdings schon mit der Sache befasst war, können über die im Bußgeldbescheid festgesetzten Kosten hinaus noch weitere Kosten (Gebühren und Auslagen des Gerichts) anfallen.

Welche Gebühren können für das gerichtliche Verfahren nach einem Bußgeldbescheid anfallen?

Im Bußgeldrecht hängen die genauen Gerichtskosten aber davon ab, inwiefern das Gericht mit der Sache überhaupt befasst war:

Die Kosten für das Gericht betragen meist 50 Euro zzgl. Auslagen für Zustellungen und Zeugen (sog. Auslagen). Diese sind zu zahlen, wenn das Verfahren durch eine Entscheidung des Gerichts (Urteil oder Beschluss) beendet wird. Eine gesonderte Rechnung von der Behörde bekommt man dann nicht. Die Kosten im Bescheid entfallen. Es gilt der Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, die die gesamten Kosten (also auch die im Bußgeldbescheid) abdeckt.

Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen, sind die Kosten im Bußgeldbescheid zu zahlen. Daneben können bei Gericht weitere Gebühren und Auslagen entstehen, wenn die Sache bereits an das Gericht abgegeben war. Die Gerichtskosten betragen bei einer Rücknahme vor der ersten Hauptverhandlung 15 Euro, danach 25 Euro. Einzelheiten finden Sie in unserem Artikel Bußgeldbescheid Einspruch Kosten

Wenn das Gericht das Verfahren hingegen einstellt oder den Betroffenen freispricht, fallen weder die die Kosten im Bußgeldbescheid an noch Gerichtskosten an.

Viel höher sind dagegen mögliche „Auslagen“ des Gerichts. Es kann teuer werden, wenn das Gericht Zeugen vernimmt oder Sachverständigenbeweis erhebt und anschließend rechtskräftig verurteilt oder der Einspruch zurückgenommen wird. Die Beträge aus dem Bußgeldbescheid können dann um ein Vielfaches überschritten werden; das kostet schnell über 1.000 Euro. Wenn das Gericht Gutachten zur Gesichtserkennung einholt, müssen Sie mit Kosten von 100 Euro bis 500 Euro rechnen, bei technischen Gutachten können Kosten von 1000 Euro bis 2000 Euro oder von sogar mehr als 2000 Euro entstehen. Ob Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen, sollten Sie sich daher genau überlegen. Sie sollten den Bußgeldbescheid jedenfalls durch einen Rechtsanwalt auf Fehler prüfen lassen.

Nach Studien enthält ungefähr jeder zweite Bußgeldbescheid einen Fehler. Wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid nicht vorgehen, wird er jedoch rechtskräftig und Sie müssen den Bußgeldbescheid dann gegen sich gelten lassen, also die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße und die im Bußgeldbescheid aufgeführten Gebühren und Auslagen zahlen.

Übrigens: Wenn das Verfahren nicht mit einem Freispruch oder einer Einstellung endet, müssen Sie daneben noch das Bußgeld aus dem Bußgeldbescheid bezahlen (einfacher Rotlichtverstoß 90 Euro, Schädigung anderer 30 Euro, Handy am Steuer mit Auto 100 Euro, Handyverstoß mit Fahrrad unter 60 Euro, Umweltplakette nicht angebracht 100 Euro usw.).

Wann bekommt man ein Verwarngeld und wann ein Bußgeld?

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben, § 56 OWiG. Die Verwarnung ist aber nur wirksam, wenn der Betroffene damit einverstanden ist, den Betrag innerhalb einer gesetzten Frist zu bezahlen.

Wenn der Betroffene sein Einverständnis nicht rechtzeitig erklärt oder es um eine Geldbuße über 55 Euro geht, kommt nur ein Bußgeld in Betracht.

Warum sind (ohne Anhörung) direkt Gebühren beim Bußgeldbescheid berechnet?

Die Behörde kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bis 55 Euro ein Verwarngeld erheben, muss es aber nicht. Die Behörde kann auch einen Bußgeldbescheid erlassen, der dann mit 28,50 Euro mehr zu Buche schlägt.

Es kommt in der Praxis immer wieder zu dem Fall, dass die Behörde jemandem eine Verwarnung anbietet, aber der Betroffene dieses Schreiben nicht erhält. Er erfährt dann gar nicht von der Möglichkeit, das Verfahren durch Zahlung von etwa 10 Euro zu beenden.

Die Behörde geht dann aber davon aus, dass der Betroffene mit einer Verwarnung nicht einverstanden ist und erlässt einen Bußgeldbescheid mit Kosten in Höhe von 28,50 Euro.

Der Betroffene hat hier keine Möglichkeit mehr, die Verwarnung anzunehmen: Er muss nun entweder den Bußgeldbescheid akzeptieren oder Einspruch einlegen.

Wer trägt die Gebühren bei einem Kostenbescheid?

Der Halter. Grundlage ist § 25a StVG. Die Norm bestimmt, dass, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Fahrer des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde, nicht rechtzeitig (im Hinblick auf die in Verkehrsordnungswidrigkeiten schon nach drei Monaten drohende Verfolgungsverjährung) festgestellt werden kann, dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können.

Dies sind dann eben die 28,50 Euro. Man spricht hier auch von einer „Halterhaftung“. Dabei ist es aber nicht so, dass dem Halter als solchem ein Bußgeld drohen würde unabhängig von einer Handlung. Vielmehr regelt die Norm nur die Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs. Eine Ausnahme sieht § 25a Abs. 1 S. 2 StVG nur für den Fall vor, dass eine Kostentragungspflicht des Halters unbillig wäre.

TEIL 2: MEHRFACHE AHNDUNG EINER ORDNUNGSWIDRIGKEIT

Werden mehrere Bußgelder addiert?

Ob Bußgelder addiert werden, kommt darauf an, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Die Frage, was passiert, wenn jemand gegen mehrere Gesetze verstößt, die jeweils ein Bußgeld vorsehen, ist nicht in einem Satz zu beantworten. Die meisten Fälle sind zwar eindeutig.

Beispiele:

Wenn Sie am Montag ein Handy am Steuer hatten und wieder am Dienstag, sind dies zwei Verstöße und Sie müssen zwei separate Bußgelder bezahlen (sogenannte Tatmehrheit nach § 20 OWiG).

Wenn Sie dagegen beim Fahren Ihren Sicherheitsgurt nicht angelegt haben und gleichzeitig mit einem Handy in der Hand telefonieren, wird nur ein Bußgeld fällig (sogenannte Tateinheit nach § 19 OWiG); die Gebühren beim Bußgeldbescheid fallen dann auch nur einmal an.

Der Bußgeldbescheid enthält Angaben dazu, ob er bei mehreren Gesetzesverletzungen von Tateinheit oder -mehrheit ausgeht. Halten Sie Ihren Bußgeldbescheid in diesem Punkt für fehlerhaft, prüfen Sie anhand der folgenden Kriterien.

Für Tateinheit kommen folgende Fälle in Betracht (siehe § 19 OWiG): Eine Handlung kann mehrere Gesetze verletzen (Fahren mit Handy und ohne Gurt) oder dasselbe Gesetz mehrmals (zwei Handys beim Fahren benutzt). Sie müssen dann nur ein Bußgeld bezahlen.

Wenn dagegen mehrere Taten verschiedene Gesetze verletzen (an verschiedenen Tagen zu schnell gefahren zum Beispiel), liegt Tatmehrheit nach § 20 OWiG vor, die Bußgelder werden addiert und Sie müssen beide bezahlen.

Beispiele:

Weitere Beispiele für Tateinheit sind, wenn Sie mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug fahren und während der Fahrt gegen StVO-Vorschriften (trotz Rotlicht gefahren, Handy am Steuer, maximal zulässige Geschwindigkeit überschritten usw.) verstoßen. Oder, wenn Sie ohne Gurt zu dicht an das vorausfahrende Fahrzeug heranfahren (Abstandsverstoß).

Beispiele für Tatmehrheit beim Bußgeldbescheid sind, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht rechtzeitig zum TÜV gebracht haben und gleichzeitig mangelhafte Reifen haben. Oder, wenn Sie den Fahrtenschreiber nicht richtig bedient haben und gegen ein Überholverbot verstoßen.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und davon ausgehen, dass die Behörde im Bußgeldbescheid zu Unrecht Tatmehrheit angenommen hat, sollten Sie dies prüfen. Halten Sie Ihren Bußgeldbescheid für fehlerhaft, prüfen Sie den Bußgeldbescheid sorgfältig auf Fehler.

Unser Tipp: Nutzen Sie dazu den kostenfreien anwaltlichen Service BescheidCheck von Openright.

Kann man mehr als einen Strafzettel bekommen?

Auch hier kommt es darauf an. Wenn Sie unter Verstoß gegen die StVO halten oder parken, müssen Sie zwar für jeden Verstoß ein Bußgeld zahlen. Ein Verstoß ist aber nur das Halten oder Parken selbst, nicht das Stehenlassen.

Wenn Sie also zum Beispiel an einem Tag um 8:00 Uhr im Halteverbot parken sowie um 9:00 Uhr einen Strafzettel bekommen, können Sie keinen weiteren um 12:00 Uhr bekommen (wenn Sie den Wagen nicht zwischenzeitlich bewegt haben, sonst lägen zwei Verstöße vor).

Wenn Sie die Verwarnungen nicht akzeptieren und zwei Bußgeldbescheide ergehen, ist der zweite rechtswidrig, weil eine sogenannte Doppelverfolgung vorliegt. Auch hier müssen Sie aber Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Sonst kommen Sie in die Lage, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird und Sie auf einen rechtswidrigen Bußgeldbescheid zahlen müssen.

Wurde gegen Sie wegen einer Tat zwei Mal ein Bußgeld festgesetzt und halten Sie Ihren Bescheid daher für fehlerhaft, prüfen Sie Ihren Bußgeldbescheid mit Openright. Denn viele Bescheide sind fehlerhaft.

Von Nutzen kann es sein, wenn sich Betroffene einen Anwalt nehmen. Ein versierter Anwalt kann in Ihrem Fall zusätzliche Fehler finden und Ihnen weitere Informationen geben. Dabei dürfen Sie nicht vergessen: Einspruch müssen Sie beim Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen (14 Tage) ab Zustellung einlegen. Sollten Sie innerhalb dieser Frist keinen Einspruch erhoben haben, lohnt im Einzelfall ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Frist schuldlos versäumt haben.

Für Ihre alltägliche Praxis können Sie sich also merken, dass Sie für ein einmaliges Halten oder Parken nur ein Bußgeld bekommen können. Denn sie haben mit dem einmaligen Parken eben nur eine Handlung ausgeführt. Eine zweifache Ahndung derselben Handlung wäre unzulässig. Bedenken sollten Sie dabei aber, dass, je länger Sie warten, desto höher die Geldbuße ausfallen kann. So unterscheidet der Bußgeldkatalog gerade für Verstöße gegen Halt- und Parkvorschriften entscheidend gerade auch nach der Dauer.

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog fallen folgende Geldbußen an:

  • Parken vor Bordsteinabsenkung: 10 Euro
  • Parken vor Bordsteinabsenkung mit Behinderung anderer: 15 Euro
  • Parken vor Bordsteinabsenkung länger als drei Stunden: 20 Euro
  • Parken vor Bordsteinabsenkung mit Behinderung anderer und länger als drei Stunden: 30 Euro
  • Parken auf Gehweg, auf dem man grundsätzlich parken darf, auf einem Schachtdeckel oder einem sonstigen Verschluss: 10 Euro
  • Parken auf Gehweg, auf dem man grundsätzlich parken darf, auf einem Schachtdeckel oder einem sonstigen Verschluss über drei Stunden: 20 Euro
  • bei grundsätzlich zulässigem Gehwegparken (Zeichen 315) geparkt, obwohl durch Zusatzzeichen für einen selbst verboten, vorgeschrieben Aufstellungsart missachtet oder länger als erlaubt: 10 Euro
  • wenn länger als drei Stunden aber 20 Euro
  • geparkt, obwohl zwischen Fahrzeug und Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295/206) weniger als 3 Meter Platz war: 10 Euro
  • wenn länger als drei Stunden aber 20 Euro
  • links von einer Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295) geparkt: 25 Euro
  • wenn länger als eine Stunde aber 40 Euro; geparkt auf Fußgängerüberweg (= Zebrastreifen) oder weniger als 5 Meter vor einem Fußgängerüberweg: 15 Euro
  • bei längerer Dauer als einer Stunde aber 25 Euro
  • bei Parken in einem Fußgängerbereich trotz Sperrung (Zeichen 239, 242 oder 250): 30 Euro und schließlich
  • bei über drei Stunden 35 Euro.

Beachten Sie außerdem, dass bei langen Parkzeiten auch weitere Maßnahmen drohen können wie das Abschleppen Ihres PKW. Für das Zuparken einer Garage etwa gibt es zwar keine besonders hohe Geldbuße, es kann aber bei entsprechender Dauer sein, dass Ihr Pkw kostenpflichtig abgeschleppt wird.

Muss ein Bußgeld auch gezahlt werden, wenn zugleich eine Straftat begangen wird?

Das kommt darauf an. Es kommt häufig vor, dass im Straßenverkehr nicht nur Ordnungswidrigkeiten, sondern auch Straftaten begangen werden. Straftaten werden nicht mit einer Geldbuße, sondern mit einer Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) geahndet. Für den Fall des Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit ordnet § 21 OWiG an, dass, wenn eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit ist, nur das Strafgesetz angewendet wird; es könne aber die in dem die Ordnungswidrigkeit betreffenden Gesetz angedrohte Nebenfolge verhängt werden. Ein Bußgeldbescheid mit Bußgeld ergeht vor allem bei Einstellungen des Strafverfahrens.

Im Einzelfall kann es auch in anderen Fällen rechtens sei, Ordnungswidrigkeit und Straftat nebeneinander zu verfolgen. Zu beachten ist in der Praxis, dass die Ordnungswidrigkeiten oft verjährt sind, wenn die Straftat zur Entscheidung reif ist. Wann die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten eintritt, können Sie dem entsprechenden Ratgeberbeitrag Bußgeldbescheid-Fristen entnehmen.

Hintergrund: Für Interessierte, die sich fragen, warum es eine Regel wie den § 21 OWiG, der die ausdrückliche Subsidiarität regelt, gibt: Es wird angenommen, dass die Verletzung einer Norm über Ordnungswidrigkeiten in ihrem Unrechtsgehalt hinter den Unrechtsgehalt einer mitverwirklichten Strafnorm zurücktritt. Bei einer Einzelbetrachtung mag man im Einzelfall durchaus annehmen können, dass eine Ordnungswidrigkeit schwerer wiegt als eine zugleich begangene Straftat. Der Gesetzgeber wollte aber diesen Einzelbetrachtungen gerade einen Riegel vorschieben und hat generell den Vorrang von Straftaten festgeschrieben. Diese gesetzgeberische Entscheidung geht so weit, dass die Ordnungswidrigkeit und die Straftat nicht einmal ein ähnliches Rechtsgut verletzen müssen, also die jeweiligen Gesetze unterschiedliche Schutzrichtungen haben können. Und sogar treten vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten hinter ganz „leichte“ und nur fahrlässige Straftaten zurück.

Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn keine Tateinheit von Straftat und Ordnungswidrigkeit nach § 19 OWiG vorliegt. Das leuchtet ein. Denn, wenn zwei unterschiedliche Taten vorliegen, kann es nicht sein, dass Ordnungswidrigkeiten zurücktreten. Wenn also jemand am Montag eine Unfallflucht begeht (§ 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), kann er natürlich nicht am Dienstag ungestraft einen Handyverstoß begehen. Freilich liegt nicht jeder Fall so eindeutig.

Oftmals kann es schwierig sein, zu bestimmen, wann Tateinheit und wann Tatmehrheit vorliegt. Interessanterweise genügt es dabei nicht, dass beide Taten (Straftat und Ordnungswidrigkeit) gleichzeitig ausgeübt werden, sondern sie müssen im Sinne des Gesetzes „tateinheitlich“ ausgeübt werden.

So liegt zum Beispiel Tatmehrheit (!) vor, wenn jemand ohne Fahrerlaubnis fährt (§ 21 StVG) und dabei einen Handyverstoß begeht. Beide Verletzungen sind hier selbständig zu ahnden. Bei Tatmehrheit ergeht oftmals ein Bußgeldbescheid wegen der Ordnungswidrigkeit (Handyverstoß) und ein Strafbefehl oder eine Anklage wegen der Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Es kann aber auch die Ordnungswidrigkeit, solange dieselbe prozessuale Tat vorliegt, im strafrechtlichen Urteil oder Strafbefehl geahndet werden.

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