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Bußgeldverfahren

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Das Bußgeldverfahren dient der Ahndung von Verkehrsverstößen (zum Beispiel: zu schnelles Fahren, Handy am Steuer, rote Ampel überfahren) und anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Behörde ermittelt zunächst, ob ein Verstoß vorliegt. Wenn sie das Verfahren nicht einstellt, erlässt sie sodann einen Bußgeldbescheid, mit dem ein Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot verhängt werden können. Auf einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hin kann die Sache dann an das Gericht zur Entscheidung abgegeben werden. Im Folgenden erhalten Sie Informationen zum Bußgeldverfahren. Es werden dabei betreffend das Bußgeldverfahren Grundlagen erläutert und Hinweise zur Vertiefung gegeben.

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Die gesetzlichen Regelungen für das Bußgeldverfahren

Im Folgenden werden Sie in die Gesetzeslage zum Bußgeldverfahren im Straßenverkehrsrecht eingeführt.

Die frühesten Gesetze, die die Menschheit kennt, verhielten sich noch nicht zu Fragen des Straßenverkehrs, wie zu Bußgeldern oder Fahrverboten. Erst der technische Fortschritt zu Beginn des 20. Jahrhunderts brachte es mit sich, dass auch die Fragen des Straßenverkehrs in den Fokus des Gesetzgebers gelangten. 1903 entstand eine Verordnung über die Ausbildung der Kraftfahrzeuglenker samt Prüfung und 1909 das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Von Bußgeldern, Punkten und Fahrerboten wussten diese frühen Gesetze noch nichts. In der Folgezeit wurde eine Vielzahl weiterer Gesetze und Verordnungen erlassen.

Das heutige Straßenverkehrsrecht ist ganz wesentlich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Es enthält allgemeine Vorschriften etwa

  • zur Fahrerlaubnis bzw. zum Führerschein,
  • zur Haftung bei Unfällen im Straßenverkehr,
  • zu Straf- und Bußgeldvorschriften im Straßenverkehr (zu schnelles Fahren, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße, Alkohol oder Drogen am Steuer usw.),
  • zum Fahreignungsregister (die berühmten „Punkte in Flensburg“),
  • zum Fahrerlaubnisregister (aus dem hervorgeht, wer einen Führerschein hat) und noch einiges mehr.

Da bei Erlass des Straßenverkehrsgesetzes schon absehbar war, dass sich viele Einzelvorschriften flexibel und schnell ändern lassen müssen, und um das Straßenverkehrsgesetz nicht mit Einzelheiten zu überfrachten und es dadurch völlig unleserlich zu machen, enthält § 6 des Straßenverkehrsgesetzes eine sogenannte Ermächtigungsnorm, die es der Exekutive (dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, teilweise mit Zustimmung des Bundesrates) erlaubt, alle Einzelheiten durch sogenannte Rechtsverordnungen zu regeln.

Die wichtigsten Regelungen, die das Straßenverkehrsgesetz ergänzen, sind die Folgenden:

Zunächst ist die Straßenverkehrs-Ordnung zu nennen (kurz StVO). Sie regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Dazu enthält sie in § 1 StVO die Grundregel, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert. Weiter enthält die StVO spezielle Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr wie etwa zur einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit oder zum gebotenen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. § 49 StVO schreibt fest, welche Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen und also mit einer Geldbuße, Punkten in Flensburg oder sogar einem Fahrverbot geahndet werden können.

Eine weitere wichtige Verordnung, die auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes erlassen ist und das Straßenverkehrsgesetz ergänzt, ist die Fahrerlaubnis-Verordnung. Abgekürzt wird sie FeV. Sie regelt kurz gesagt die Frage, welche Personen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Die Verordnung umfasst insbesondere Fragen rund um den Komplex Fahrerlaubnis bzw. Führerschein.

Eine weitere wichtige Verordnung ist die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (kurz StVZO) zur Frage: Welche Fahrzeuge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen? Sie betrifft also die Frage, welche Anforderungen an die Zulassung von Fahrzeugen zu stellen sind.

Das Bußgeldverfahren im engeren Sinne ist im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt (abgekürzt OWiG). Es regelt die Verfahrensvorschriften zum Bußgeldverfahren. Wenn das Ordnungswidrigkeitengesetz keine Regelung enthält, gilt nach § 46 OWiG ergänzend die Strafprozessordnung (abgekürzt StPO). Das Ordnungswidrigkeitengesetz regelt unter anderem,

  • wann eine Tat überhaupt als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann,
  • die möglichen Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten,
  • den Bußgeldbescheid,
  • den Einspruch gegen diesen,
  • das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde,
  • die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen oder aus anderen Gründen,
  • das gerichtliche Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht und schließlich auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht,
  • die Vollstreckung von Geldbußen sowie
  •  

Weitere sehr wichtige ergänzende Regelungen zum Straßenverkehrsgesetz enthält die Bußgeldkatalog-Verordnung (amtlich: „Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr“, kurz BKatV). Sie verfolgt den Zweck, dass bundesweit Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ähnlich sanktioniert werden. Das ist wegen des Gleichheitssatzes in Art. 3 des Grundgesetzes erforderlich. Der für die Praxis überaus wichtige Bußgeldkatalog ist eine Anlage zu dieser Verordnung. Er bestimmt die regelmäßig zu verhängenden Bußgelder und Fahrverbote.

Die Informationen aus dem Bußgeldkatalog sind zusammengefasst im sogenannten bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der eine schlichte Verwaltungsvorschrift ist. Diesen Tatbestandskatalog führt das Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg (kurz KBA). Dort wird auch das Fahreignungsregister mit den Punkten geführt. Der Katalog gibt Auskunft zu Bußgeld, Punkten und Fahrverboten bei den einzelnen Verstoßarten in übersichtlicher Form.

Weitere relevante Verkehrsvorschriften sind:

  • das Elektromobilitätsgesetz,
  • die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung,
  • die Ferienreiseverordnung,
  • die Altfahrzeug-Verordnung,
  • die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung,
  • die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (die 35. BImSchV),
  • die Fahrzeugteileverordnung, das Fahrlehrergesetz,
  • die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung,
  • das Kraftfahrsachverständigengesetz,
  • das Personenbeförderungsgesetz,
  • das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz,
  • das Güterkraftverkehrsgesetz,
  • das Verkehrsstatistikgesetz, Gefahrgutbeförderungsgesetz,
  • das Kraftfahrt-Bundesamt-Errichtungsgesetz,
  • das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz sowie
  • das Bundesfernstraßengesetz.

Bei dieser Vielzahl von Gesetzen das richtige Gesetz für den eigenen Fall zu finden, kann auch Juristen schon einmal Schwierigkeiten bereiten. Es gibt so viele Bußgeldtatbestände und Ordnungswidrigkeiten, dass man nicht jede Fundstelle gleich im Kopf haben kann. Hat man das richtige Gesetz gefunden, muss man dieses im Zusammenhang mit anderen Regeln betrachten. Beispielsweise muss man ausschließen, dass es eine Ausnahmevorschrift gibt (also ein weiteres Gesetz, das das erste Gesetz etwa unanwendbar macht oder einschränkt). Außerdem muss wissen, wie die Rechtsprechung bestimmte Gesetzesbegriffe auslegt.

Vorverfahren: Das Bußgeldverfahren beginnt mit dem behördlichen Ermittlungsverfahren

Ob jemand eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstands- oder Rotlichtverstoß usw.) begangen hat, ermittelt zunächst die Verwaltungsbehörde. Ist sie der Auffassung, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann sie

  • das Verfahren dennoch einstellen (Opportunitätsprinzip),
  • eine Verwarnung aussprechen oder
  • einen Bußgeldbescheid erlassen.

Erlässt die Behörde einen Bescheid, enthält dieser Informationen zum Verstoß sowie zu Bußgeld, Punkten und Fahrverboten. Hat jemand einen Bußgeldbescheid erhalten, kann er innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Nimmt die Behörde daraufhin den Bescheid nicht zurück, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Viele Bescheide halten der strengen richterlichen Überprüfung nicht stand und werden durch die Gerichte aufgehoben.

Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren – was tun?

Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten, sollten Sie bei der Antwort auf die Anhörung zum Bußgeldverfahren vorsichtig sein. Am besten holen Sie – bevor Sie den Anhörungsbogen ausfüllen – fachkundigen Rat ein oder lassen gleich einen Anwalt auf den Anhörungsbogen antworten.

Denn oftmals erfolgt die Anhörung in der Praxis, obwohl noch gar nicht feststeht, wer eine bestimmte Ordnungswidrigkeit wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, also wer zum Beispiel Fahrer war. Hier dürfte eigentlich kein Anhörungsbogen verschickt werden. Mit einer unüberlegten Antwort können Sie sich hier unnötig selbst belasten.

Der Zeugenbogen im Bußgeldverfahren

Erhalten Sie einen Zeugenbogen, ermittelt die Behörde noch, wer einen Verstoß begangen hat bzw. ob überhaupt ein Verstoß begangen wurde. Meist will sie den Fahrer eines Fahrzeugs feststellen, der beispielsweise zu schnell gefahren ist.

Wie auch im Strafverfahren darf die Behörde auch im Bußgeldverfahren jemanden nicht als Zeugen behandeln, wenn sie davon ausgeht, dass die Person den Verstoß begangen hat.

Gilt im Bußgeldverfahren eine Frist für die Verjährung von drei Monaten?

Nur bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht beträgt die Verjährungsfrist drei Monate und dies auch nur bis zum Erlass des Bußgeldbescheids (ab dann läuft eine Verjährungsfrist für solche Taten mit einer Verjährungsfrist von sechs Monaten).

Die Taten, bei denen die Verjährungsfrist drei Monate beträgt, sind die in § 24 StVG genannten. Dazu zählen insbesondere Verstöße gegen die StVO wie zu schnelles Fahren, Rotlichtverstoß, Alkohol- oder Drogen am Steuer, Handyverstoß usw. Einzelheiten können Sie unserem Artikel zu Fristen entnehmen.

Die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Auch beim Bußgeldverfahren kann Akteneinsicht erlangt werden. Der Behörde gegenüber richtet sich dies nach § 49 OWiG. Unser Tipp: Nutzen Sie den kostenfreien anwaltlichen Service von Openright.

Was passiert im Bußgeldverfahren ab dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Auf den Einspruch hin prüft die Behörde, ob sie das Verfahren einstellt oder die Sache ans Gericht abgibt. Der Einspruch muss keine Begründung haben. Wenn er aber keine hat, ist die Chance einer Einstellung durch die Behörde erfahrungsgemäß äußerst gering.

Das gerichtliche Bußgeldverfahren

Hält die Behörde nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid an ihrer Auffassung fest, § 69 OWiG, geht die Sache an das Amtsgericht, das meist eine Beweisaufnahme durchführt und dann ein Urteil spricht oder das Verfahren einstellt.

Eine Hauptverhandlung ohne Rechtsanwalt ist riskant. Es ist unwahrscheinlich, dass etwa Fehler in der Messung aufgedeckt werden, ohne dass ein Rechtsanwalt zu weiteren Ermittlungen angehalten hat. Die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes in der Hauptverhandlung hat zudem den Vorteil, dass auch im Falle eines erwiesenen Verstoßes die Rechtsfolge abgemildert werden kann ist.

Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts

Wenn das Amtsgericht trotz eines Fehlers im Bußgeldbescheid bzw. im Bußgeldverfahren die Betroffenen zu einer Geldbuße bzw. einem Fahrverbot verurteilt, ist immer noch Abhilfe möglich. Ist man mit einem amtsgerichtlichen Urteil nicht einverstanden, hat man daher die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen und die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) zur Prüfung vorzulegen. Einzelheiten sind geregelt in §§ 79 bis 80a OWiG.

Dabei gibt es vor dem Oberlandesgericht keine neue Beweisaufnahme. Vielmehr prüft das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil nur auf Rechtsfehler. Wie auch beim Amtsgericht entscheidet beim Oberlandesgericht meist ein einzelner Richter über den Fall.

Zu beachten ist hier, dass das Rechtsmittel innerhalb einer Woche einzulegen ist. Die Frist beginnt in der Regel mit Verkündung des Urteils; wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war und der Betroffene auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, beginnt die Frist mit Zustellung des Urteils.

Die Kosten bzw. Gebühren beim Bußgeldverfahren

Kosten entstehen, wenn das Bußgeldverfahren mit einem Bußgeldbescheid endet, meist in Höhe von 28,50 Euro. 25 Euro sind dabei Kosten und 3,50 Euro Auslagen für die Zustellung. Beim Bußgeldverfahren können noch weitere Kosten entstehen, wenn man Einspruch einlegt und einen Anwalt beauftragt.

Häufige Fragen

Welche Handlungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr dar?

Dies kann man insbesondere § 49 StVO entnehmen, der sagt, welche Vorschriften der StVO Ordnungswidrigkeiten darstellen (zu schnelles Fahren, Handy am Steuer, Rotlichtverstoß usw.).

Bei einem vorsätzlichen Verstoß kann nach § 24 Absatz 2 StVG eine Geldbuße (=Bußgeld) von bis zu zweitausend Euro verhängt werden. Bei einem fahrlässigen Verstoß ist wegen § 17 Absatz 2 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) nur ein Bußgeld in Höhe von maximal 1.000 Euro zulässig.

Weitere für Verkehrsordnungswidrigkeiten und damit für Bußgelder relevante Rechtsverordnungen sind die FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung), die FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) und die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Daneben gibt es noch weitere Vorschriften des Bundes und der Länder.

Wie läuft das Bußgeldverfahren ab (Ablauf beim Bußgeldverfahren)?

Das Bußgeldverfahren beginnt mit der Ermittlung durch die Bußgeldstelle und endet spätestens mit einer Entscheidung des Gerichts. In der Zwischenzeit kann es jederzeit durch Einstellung des Verfahrens oder Rücknahme des Einspruchs enden.

Der Ablauf ist der Reihenfolge nach im Übrigen folgender:

  • Ermittlung durch Bußgeldstelle,
  • Anhörung,
  • Erlass eines Bußgeldbescheids,
  • Einspruch gegen den Bußgeldbescheid,
  • Zwischenverfahren bei der Behörde nach § 69 OWiG,
  • Abgabe ans Gericht über die Staatsanwaltschaft und schließlich
  • das gerichtliche Verfahren.

Was tun bei einem Bußgeldverfahren?

Prüfen Sie Ihre Chancen auf Einstellung des Bußgeldverfahrens. Bußgeld, Punkte und Fahrverbote lassen sich oft vermeiden. Unser Tipp: Nutzen Sie den kostenlosen anwaltlichen Service von Openright.

Wie teuer ist ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit)?

Die Kosten des Bußgeldverfahrens werden nur in Höhe von meist 28,50 Euro in Rechnung gestellt, wenn man den Bußgeldbescheid akzeptiert. Ansonsten können sie höher ausfallen. Vertiefte Informationen zum Bußgeldverfahren bzw. den Kosten erhalten Sie bei den entsprechenden Nutzerfragen in unserem Artikel zum Thema Kosten.

Kann ein Bußgeldverfahren eingestellt werden?

Ja. Nach dem im behördlichen ebenso wie im gerichtlichen Bußgeldverfahren geltenden Opportunitätsprinzip können Verfahren selbst dann eingestellt werden, wenn ein Verstoß sicher feststeht (§ 47 OWiG). Jedenfalls kleinere Verstöße können oft auf sich beruhen. Ist die Sache bei Gericht, kann es sie nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen. Wird ein Bußgeldverfahren eingestellt, so entfallen die Geldbuße und etwaige Punkte und Fahrverbote.

Wie ist der Ablauf bei einem Bußgeldverfahren wegen einem Blitzer?

Der Ablauf unterscheidet sich nicht vom Ablauf bei anderen Bußgeldverfahren. Das Besondere ist nur, dass die Identifikation des Fahrers eine große Rolle spielt. So kann es durchaus passieren, dass die Behörde (durch die Polizei) an der Anschrift des Betroffenen ermittelt, ob die Person auf dem Foto etwa dem Halter ähnelt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Bußgeldverfahren und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren?

Beides ist dasselbe. Es gibt keinen Unterschied.

Soll ich beim Bußgeldverfahren den Verstoß zugeben?

Sie sollten einen Verstoß nur dann zugeben, wenn die Behörde ausreichend Beweise hat, um den Verstoß auch ohne Ihr Geständnis zu beweisen. Dies lässt sich erst durch Prüfung der Akte beurteilen. Unser Tipp: Nutzen Sie den kostenfreien anwaltlichen Service von Openright.

Wann drohen mir im Bußgeldverfahren Punkte?

Dies ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog. Die meisten Verkehrsverstöße haben ab einer bestimmten Intensität Punkte zur Folge. Häufigste Fälle sind zu schnelles Fahren, Handyverstöße und Rotlichtverstöße. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel zum Thema Punkte.

Kann ich im Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit Widerspruch einlegen?

Ja! Das Gesetz spricht hier allerdings von „Einspruch“. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids.

Warum erfolgt die Anhörung im Bußgeldverfahren ohne Betrag?

Die Behörde kann den genauen Betrag des Bußgelds erst festsetzen, wenn sie weiß, wer den Verstoß begangen hat und welche mildernden Umstände auf die Anhörung hin vorgetragen werden. Daher hört sie zunächst an, ohne die drohenden Folgen explizit zu benennen.

Wie kann ich den Bogen zur Anhörung im Bußgeldverfahren richtig ausfüllen?

Das Ausfüllen des Bogens durch den Betroffenen selbst ist riskant! Denn eine unüberlegte Äußerung kann dazu führen, dass die Behörde gegen Sie einen Bescheid erlässt, den sie sonst nicht erlassen hätte. Häufig kommt es auch vor, dass durch die Einlassung ohne anwaltliche Beratung Verteidigungsansätze verloren gehen. Unser Tipp: Nehmen Sie mit Openright kostenlose anwaltliche Hilfe in Anspruch und beantworten den Anhörungsbogen nicht selbst.

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